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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007 - Caló / Kommission

(verbundene Rechtssachen T-118/04 und T-134/04)1

(Beamte - Umsetzung eines Direktors auf den Posten eines Hauptberaters - Dienstliches Interesse - Gleichwertigkeit der Stellen - Umstrukturierung von Eurostat - Ernennung auf die Planstelle eines Direktors - Stellenausschreibungen - Begründungspflicht - Bewertung der Verdienste der Bewerber - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giuseppe Caló (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003, den Kläger auf den Posten eines Hauptberaters umzusetzen, der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über die Umstrukturierung von Eurostat, soweit damit die Umsetzung des Klägers bestätigt wird, und auf Ersatz des vom Kläger behaupteten immateriellen Schadens sowie auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Ernennung von Herrn N. auf die Planstelle eines Direktors der Direktion "Agrar-, Fischerei-, Strukturfonds-, Umweltstatistik" bei Eurostat und über die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers auf diese Planstelle

Tenor

In der Rechtssache T-118/04 wird die Kommission verurteilt, dem Kläger wegen Amtsfehlers Schadensersatz in Höhe von 1 Euro zu zahlen.

In der Rechtssache T-134/04 wird die Kommission verurteilt, dem Kläger wegen Amtsfehlers Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

In der Rechtssache T-118/04 trägt die Kommission ihre eigenen Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht und ein Fünftel der Kosten des Klägers einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.

In der Rechtssache T-118/04 trägt der Kläger vier Fünftel seiner eigenen Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.

In der Rechtssache T-134/04 trägt die Kommission sämtliche Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.

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1 - ABl. C 118 vom 30.4.2004.