Language of document : ECLI:EU:T:2006:276

Rechtssache T‑117/04

Vereniging Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Staatliche Beihilfen − Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt haben − Nichtigkeitsklage − Zulässigkeit“

Leitsätze des Urteils

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen

(Artikel 88 Absatz 2 EG und 230 Absatz 4 EG)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen

(Artikel 88 Absatz 2 EG)

1.      Personen, die nicht Adressaten einer Entscheidung sind, können nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung.

Eine Entscheidung, die nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG ergangen ist, betrifft die Unternehmen, auf die die Beschwerde zurückgeht, die zur Einleitung des Verfahrens führte, und deren Äußerungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, dann individuell, wenn ihre Marktstellung durch die Maßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird.

Eine solche spürbare Beeinträchtigung liegt nicht schon in dem bloßen Umstand, dass die fragliche Entscheidung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und dass das betroffene Unternehmen in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zu dem durch die Entscheidung Begünstigten stand.

Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus den Grad der Beeinträchtigung seiner Marktstellung darlegen.

Es ist nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, in Bezug auf den Umfang, in dem eine Klägerin in ihrer Marktstellung beeinträchtigt wurde, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung endgültig zum Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beihilfeempfänger Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang obliegt es der Klägerin lediglich, in stichhaltiger Weise darzulegen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt ihre berechtigten Interessen verletzen könnte.

(vgl. Randnrn. 51-53, 56)

2.      Eine Nichtigkeitsklage einer Unternehmensvereinigung, die nicht Adressat der angefochtenen Handlung ist, ist nur in zwei Fällen zulässig. Der erste liegt vor, wenn die Vereinigung bei der Erhebung ihrer Klage an die Stelle von einem oder mehreren ihrer von ihr vertretenen Mitglieder getreten ist und ihre Mitglieder selbst eine zulässige Klage hätten erheben können. Der zweite Fall ist gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa die Rolle, die eine solche Vereinigung in einem Verfahren hätte spielen können, das zum Erlass des Rechtsakts geführt hat, dessen Nichtigerklärung beantragt wird.

Bei der bloßen Tatsache, dass die Klägerinnen eine Beschwerde bei der Kommission erhoben sowie mit dieser einen Briefwechsel und Gespräche hierzu geführt haben, handelt es sich nicht um besondere Umstände, die ausreichen, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben und für sie eine Klagebefugnis gegen eine allgemeine Beihilferegelung zu begründen.

Insofern genügt der Umstand, dass eine Vereinigung während des Verfahrens nach den Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen bei der Kommission vorstellig wird, um die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, ohne dass ihre Rolle über die Ausübung der Verfahrensrechte hinausgeht, die den Betroffenen nach Artikel 88 Absatz 2 EG zustehen, für sich nicht, um die Klagebefugnis der Vereinigung zu begründen.

(vgl. Randnrn. 65-69, 73)