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Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Piotrkowie Trybunalskim - Polen) – Strafverfahren gegen B. S.

(Rechtssache C-195/18)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke – Richtlinie 92/83/EWG – Art. 2 – Begriff ‚,Bier‘‘ – Getränk, das aus der Würze erzeugt wird, die aus einem einen höheren Glukose- als Malzanteil enthaltenden Gemisch gewonnen wurde – Kombinierte Nomenklatur – Positionen 2203 [Bier aus Malz] oder 2206 [Andere gegorene Getränke])

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Piotrkowie Trybunalskim

Parteien des Ausgangsverfahrens

B. S.

Beteiligte: Prokuratura Okręgowa w Piotrkowie Trybunalskim, Łódzki Urząd Celno-Skarbowy w Łodzi, Urząd Celno-Skarbowy w Piotrkowie Trybunalskim

Tenor

Art. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass ein zur Mischung mit nicht alkoholischen Getränken bestimmtes Zwischenerzeugnis, das aus einer Würze gewonnen wird, die einen geringeren Anteil gemälzter Bestandteile als nicht gemälzter Bestandteile enthält und der vor dem Gärungsprozess Glukosesirup zugesetzt wurde, als „Bier aus Malz“ im Sinne von Position 2203 der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in seiner sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 ergebenden Fassung enthaltenen Kombinierten Nomenklatur qualifiziert werden kann, sofern die organoleptischen Merkmale dieses Erzeugnisses denen von Bier entsprechen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

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1     ABl. C 221 vom 25.6.2018.