Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Carmela Lo Giudice gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. Januar 2005

(Rechtssache T-27/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Carmela Lo Giudice, wohnhaft in Strombeek-Bever (Belgien), hat am 14. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Frédéric Frabetti und Gilles Bounéou, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

das Beurteilungsverfahren für das Jahr 2003 (Zeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12. 2003) für ungültig zu erklären;

anderenfalls die Entscheidung vom 4. Mai 2004, mit der die Beurteilung der beruflichen Entwicklung (REC) der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurde, aufzuheben;

über die Auslagen, Kosten und Honorare zu entscheiden und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission, befand sich vom 1. Dezember 2003 bis 10. Mai 2004 im Krankheitsurlaub. Während dieses Zeitraums erstellte die Kommission ohne Beteiligung der Klägerin deren Beurteilung der beruflichen Entwicklung.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Anlage von EDV-Formularen im Rahmen des neuen Systems für die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung, die direkt am Bildschirm ausgefüllt und in dem EDV-System zur Personalverwaltung gespeichert würden, der Anlage paralleler Akten gleichkomme, wodurch gegen Artikel 26 des Statuts verstoßen werde.

Die Klägerin macht außerdem geltend, dass dadurch, dass sie überhaupt nicht an der Erstellung der Beurteilung beteiligt worden sei, gegen Artikel 43 des Statuts, die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, das Diskriminierungsverbot und das Verbot eines willkürlichen Verfahrens verstoßen worden sei. In demselben Zusammenhang rügt die Klägerin einen Ermessensmissbrauch, das Fehlen einer Begründung, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Regel "patere legem quam ipse fecisti" und einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

____________