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Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 - KME Germany u. a./Kommission

(Rechtssache T-25/05)1

(Wettbewerb - Kartelle - Kupferinstallationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Konkrete Auswirkung auf den Markt - Größe des betreffenden Markts - Dauer der Zuwiderhandlung - Zahlungsfähigkeit - Zusammenarbeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG (Osnabrück, Deutschland), KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA (Courbevoie, Frankreich), und KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, A. Winckler, G. C. Rizza, T. Graf und M. Piergiovani sowie R. Elderkin, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, S. Noë und C. Thomas)

Gegenstand

Klage auf Herabsetzung der in Art. 2 Buchst. g, h und i der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 - Kupferinstallationsrohre) gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen und Widerklage der Kommission auf Erhöhung dieser Geldbußen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.

Die KME Germany AG, die KME France SAS und die KME Italy SpA tragen ihre eigenen Kosten und 50 % der Kosten der Kommission.

Die Kommission trägt 50 % ihrer eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 82 vom 2.4.2005.