Language of document : ECLI:EU:C:2021:865

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

21. Oktober 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b – Arbeitnehmer, der in zwei Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausgeübt hat – Nach nationalem Recht für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Mindestversicherungszeit – Berücksichtigung der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beitragszeiten – Zusammenrechnung – Berechnung des Betrags der geschuldeten Rentenleistung“

In der Rechtssache C‑866/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen), mit Entscheidung vom 19. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 2019, in dem Verfahren

SC

gegen

Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen (Berichterstatter), der Richterin L. S. Rossi und des Richters N. Wahl,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie, Prozessbevollmächtigte: J. Piotrowski und S. Żółkiewski, radcowie prawni,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Pavliš und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und M. M. Tátrai als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und M. Brauhoff als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. April 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, Berichtigung: ABl. 2004, L 200, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen SC und dem Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie (Sozialversicherungsanstalt, Geschäftsstelle I Warschau, Polen) (im Folgenden: Rentenversicherungsstelle) wegen der Bestimmung des Betrags der anteiligen Altersrente, die ihm die Rentenversicherungsstelle zu zahlen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. 1997, L 28, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) wurde am 1. Mai 2010, dem Tag, an dem die Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar wurde, aufgehoben.

 Verordnung Nr. 1408/71

4        In Art. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1408/71 war der Begriff „Versicherungszeiten“ definiert als „die Beitrags‑, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind“.

5        Art. 45 („Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten“) bestimmte in Abs. 1:

„Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.“

6        Art. 46 („Feststellung der Leistungen“) der Verordnung bestimmte in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch ohne Anwendung des Artikels 45 und des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt folgendes:

a)      Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:

i)      allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften,

ii)      nach Absatz 2.

(2)      Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt folgendes:

a)      Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. …

b)      Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten.“

 Verordnung Nr. 883/2004

7        Nach Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck „Versicherungszeiten“ „die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind“.

8        Art. 6 („Zusammenrechnung der Zeiten“) der Verordnung Nr. 883/2004 – die Nachfolgevorschrift von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 – bestimmt:

„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften:

–        den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs

von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.“

9        Kapitel 5 („Alters- und Hinterbliebenenrenten“) des Titels III der Verordnung Nr. 883/2004 enthält u. a. Art. 52 („Feststellung der Leistungen“). Abs. 1 dieses Artikels, der im Wesentlichen die Bestimmungen von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 übernommen hat, bestimmt:

„Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag:

a)      allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);

b)      indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:

i)      Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

ii)      Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.“

 Polnisches Recht

10      Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 der Ustawa o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych (Gesetz über die Altersrenten und sonstige Renten aus dem Sozialversicherungsfonds) vom 17. Dezember 1998 in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (Dz. U. 2018, Pos. 1270) werden im Rahmen der Feststellung des Anspruchs auf eine Altersrente und der Berechnung des Betrags der Rente beitragsfreie Versicherungszeiten bei der Berechnung des Betrags der Rente nur bis zu einer Obergrenze von einem Drittel der nachgewiesenen Beitragszeiten berücksichtigt.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11      Mit Bescheid der Rentenversicherungsstelle vom 24. Februar 2014 wurde dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine Altersrente ab dem 5. November 2013 zuerkannt.

12      Bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Altersrente berücksichtigte die Rentenversicherungsstelle die verschiedenen Versicherungszeiten des Klägers des Ausgangsverfahrens. Sie ermittelte zunächst die nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen zurückgelegten Beitragszeiten. Dann berücksichtigte sie in Höhe eines Drittels dieser Zeiten die nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen zurückgelegten beitragsfreien Versicherungszeiten. Da der Versicherte unter Zugrundelegung allein der nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen zurückgelegten Versicherungszeiten nicht die für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Mindestversicherungszeit nachwies, wurden zu den nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen zurückgelegten Versicherungszeiten schließlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats – des Königreichs der Niederlande – zurückgelegten Versicherungszeiten hinzugerechnet.

13      Nachdem er die Versicherungsdauer ermittelt hatte, berechnete der Rententräger gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 auf dieselbe Weise den theoretischen Betrag der Leistung, indem er zu den nationalen Beitragszeiten bis zu einem Drittel dieser Zeiten die nationalen beitragsfreien Versicherungszeiten hinzurechnete, um dann die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten hinzuzurechnen. Der tatsächliche Betrag der Leistung wurde ermittelt nach dem Verhältnis zwischen den nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen zurückgelegten Versicherungszeiten, und zwar den Beitragszeiten und, bis zu einem Drittel der nationalen Beitragszeiten, auch die beitragsfreien Versicherungszeiten, und den gesamten nach den Rechtsvorschriften sowohl der Republik Polen als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten.

14      Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob gegen den Bescheid der Rentenversicherungsstelle vom 24. Februar 2014 Klage. Er beantragte unter anderem, bei der Berechnung des Betrags der Altersrente die nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen zurückgelegten beitragsfreien Versicherungszeiten in stärkerem Umfang zu berücksichtigen. Die Rentenversicherungsstelle habe zu Unrecht die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 3. März 2011, Tomaszewska (C‑440/09, im Folgenden: Urteil Tomaszewska, EU:C:2011:114) nicht berücksichtigt, dass bei der Bestimmung der für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente erforderlichen Mindestversicherungszeit zur Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Zeiten nicht übersteigen dürfen, alle von dem Wandererwerbtätigen im Laufe seines Berufslebens zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten.

15      Der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) gelangte zu der Einschätzung, dass die von der Rentenversicherungsstelle angewandte Berechnungsmethode nicht zu beanstanden sei und wies die Klage mit Urteil vom 19. November 2015 ab.

16      Auf die Berufung des Klägers des Ausgangsverfahrens hob der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen) dieses Urteil und den Bescheid der Rentenversicherungsstelle vom 24. Februar 2014 mit Urteil vom 9. August 2017 auf. Er stellte fest, dass die Auslegung von Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71, wie sie im Urteil Tomaszewska vorgenommen worden sei, nicht nur für die Bestimmung der für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente erforderlichen Versicherungsdauer, sondern auch für die Berechnung des geschuldeten Leistungsbetrags maßgeblich sei.

17      Gegen dieses Urteil legte die Rentenversicherungsstelle beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) Kassationsbeschwerde ein. Sie macht erstens geltend, dass das Urteil Tomaszewska die Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffe, der Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 entspreche, und nicht die Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 entspreche und um den es im Ausgangsverfahren gehe. Zweitens sei das Urteil Tomaszewska nur für Sachverhalte relevant, die mit dem, der diesem Urteil zugrunde liege, vergleichbar seien. Drittens würde die Anwendung der im Urteil Tomaszewska vorgenommenen Auslegung von Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 im Ausgangsverfahren bedeuten, dass die nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen zurückgelegten beitragsfreien Versicherungszeiten in größerem Umfang berücksichtigt würden, als es nach polnischem Recht vorgesehen sei, was zu einer Erhöhung des Anteils des Beitrags des polnischen Sozialversicherungssystems an der dem Versicherten geschuldeten Leistung führen würde. Viertens ergebe sich aus Nr. 2 des Beschlusses Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2011, C 45, S. 5), dass von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilte Versicherungszeiten vom Empfängermitgliedstaat ohne Infragestellung ihrer Qualität zusammengerechnet werden müssten. Der polnische Sozialversicherungsträger könne daher nicht verpflichtet sein, nationale Versicherungszeiten in höherem Umfang zu berücksichtigen, als dies im nationalen Recht vorgesehen sei.

18      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 auf drei verschiedene Arten ausgelegt werden.

19      Die erste mögliche Auslegung sei die des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau), die sich auf die im Urteil Tomaszewska vorgenommene Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 stütze, wonach der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats bei der Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürften, alle zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen habe, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten. Diese rechtliche Fiktion gelte nicht nur für den Erwerb des Anspruchs auf eine Leistung, sondern auch für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Betrags der Leistung.

20      Die zweite mögliche Auslegung bestehe darin, anzunehmen, dass das Urteil Tomaszewska für die Auslegung von Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004 nur teilweise relevant sei, da lediglich Abs. 1 Buchst. b Ziff. i dieses Artikels ausdrücklich vorsehe, dass bei der Berechnung des theoretischen Betrag die rechtliche Fiktion zugrunde gelegt werde, dass der Versicherte alle Versicherungszeiten, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten, in dem Mitgliedstaat zurückgelegt habe, in dem die Feststellung der Leistung beantragt werde. Die Berechnung des tatsächlichen Betrags gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 erfolge hingegen, ohne dass diese rechtliche Fiktion systematisch zugrunde gelegt werde.

21      Die dritte mögliche Auslegung würde bedeuten, dass das Urteil Tomaszewska nur für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente gelte, nicht aber für die Berechnung des Betrags der Rente.

22      Der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass der zuständige Träger

a)      die – nach dem nationalen Recht – beitragsfreien Zeiten bis zu einem Umfang von einem Drittel der Summe der Beitragszeiten, die nach dem nationalen Recht und nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, sowohl zu Zwecken der Ermittlung des theoretischen Betrags (Ziff. i) als auch des tatsächlichen Betrags der Leistung (Ziff. ii) berücksichtigt oder

b)      die – nach dem nationalen Recht – beitragsfreien Zeiten bis zu einem Umfang von einem Drittel der Summe der Beitragszeiten, die nach dem nationalen Recht und nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, nur zu Zwecken der Ermittlung des theoretischen Betrags (Ziff. i), jedoch nicht des tatsächlichen Betrags der Leistung (Ziff. ii) berücksichtigt oder

c)      im Rahmen der Berechnung der Obergrenze der beitragsfreien Zeiten, die das nationale Recht vorsieht, weder bei der Ermittlung des theoretischen Betrags (Ziff. i) noch des tatsächlichen Betrags (Ziff. ii) der Leistung die Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt?

 Zur Vorlagefrage

23      Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung gemäß Ziff. i dieser Vorschrift und im Rahmen der Berechnung des tatsächlichen Betrags der Leistung gemäß Ziff. ii dieser Vorschrift bei der Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Versicherungszeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht übersteigen dürfen, verschiedene Versicherungszeiten, einschließlich der in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten, zu berücksichtigen hat.

24      Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 zwar mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 durch die Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt wurde, die Bestimmungen ihrer Art. 45 und 46 jedoch in den Art. 6 und 52 der Verordnung Nr. 883/2004 im Wesentlichen übernommen wurden. Wie der Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die zu diesen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs daher für die Auslegung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2004 nach wie vor relevant.

25      Weder die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 noch die der Verordnung Nr. 883/2004 haben ein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen. Sie sollen lediglich die verschiedenen nationalen Systeme, die bestehen bleiben, koordinieren. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten deshalb weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C‑282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C‑189/16, EU:C:2017:946, Rn. 38).

26      Da die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 nicht festlegen, von welchen Voraussetzungen der Aufbau von Versicherungszeiten abhängig ist, werden diese Voraussetzungen, wie sich sowohl aus Art. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1408/71 als auch aus Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 883/2004 ergibt, ausschließlich von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt, nach denen die betreffenden Zeiten zurückgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Salgado Alonso, C‑306/03, EU:C:2005:44, Rn. 30).

27      Das Recht eines jeden Mitgliedstaats bestimmt zwar u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen. Die Mitgliedstaaten müssen aber das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C‑282/11, EU:C:2013:86, Rn. 36 und 37, und vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C‑29/19, EU:C:2020:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Damit dies gewährleistet ist, sieht Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71, der im Wesentlichen in Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 übernommen wurde, vor, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen davon abhängig ist, dass Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind, der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen muss, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte. Mit anderen Worten: Die nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind zusammenzurechnen (Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C‑189/16, EU:C:2017:946, Rn. 41).

29      Damit setzen Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 den Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungs‑, Wohn‑ oder Beschäftigungszeiten im Sinne von Art. 48 AEUV um. Es handelt sich um eines der grundlegenden Prinzipien der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Union, das gewährleisten soll, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in nur einem Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Eine solche Folge könnte den Arbeitnehmer der Union nämlich davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde seine Freizügigkeit somit beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomaszewska, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Sieht das nationale Recht für die Bestimmung der für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente erforderlichen Mindestversicherungszeit eine Grenze vor, die die beitragsfreien Versicherungszeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürfen, hat der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats zur Bestimmung der Beitragszeiten mithin sämtliche Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die der Wandererwerbstätige im Laufe seines Berufslebens zurückgelegt hat, auch die nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomaszewska, Rn. 37 und 39).

31      Dieser Grundsatz der Zusammenrechnung gilt in allen Fällen, in denen der Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente die Berücksichtigung von nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten erfordert, also nicht lediglich für Sachverhalte wie den, der dem Urteil Tomaszewska zugrunde lag, bei denen der Schwellenwert auf der Grundlage einer ersten Berechnung, bei der die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beitragszeiten lediglich zu den nach den nationalen Rechtsvorschriften ermittelten Beitragszeiten und beitragsfreien Versicherungszeiten hinzugerechnet werden, ohne in die Berechnung dieser Grenze einzufließen, nicht erreicht wird.

32      Im Ausgangsrechtsstreit geht es jedoch nicht um den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente, wie er in Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 – der Vorgängervorschrift von Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 – geregelt ist, sondern um die Berechnung des Betrags einer Altersrente.

33      Art. 48 Abs. 1 Buchst. a AEUV schreibt für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vor, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Maßnahmen beschließen, die für die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten notwendig sind, und zwar nicht nur für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs, sondern auch für die Berechnung der Leistungen.

34      Es ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004, der im Wesentlichen die u. a. in Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Berechnungsregeln übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomaszewska, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass die Berechnung der Höhe der Altersrente in zwei Schritten erfolgt: Zunächst wird ein theoretischer Betrag und im Anschluss daran ein tatsächlicher Betrag berechnet.

35      In dem ersten, in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung geregelten Schritt hat der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (vgl. zu Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 9, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C‑189/16, EU:C:2017:946, Rn. 42).

36      Nach dieser Bestimmung ist der theoretische Betrag der Leistung mithin so zu berechnen, als habe der Versicherte seine gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 10, vom 21. Juli 2005, Koschitzki, C‑30/04, EU:C:2005:492, Rn. 27, und vom 21. Februar 2013, Salgado González, C‑282/11, EU:C:2013:86, Rn. 41).

37      Wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass im Rahmen der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung bei der Bestimmung der Grenze von einem Drittel, die die beitragsfreien Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht überschreiten dürfen, die nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen und die nach den Rechtsvorschriften des Königreichs der Niederlande zurückgelegten Beitragszeiten zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung werden die nach den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten also zusammengerechnet.

38      Diese Auslegung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 steht mit dem Zweck dieser Bestimmung in Einklang. Mit der nach dieser Vorschrift durchzuführenden Berechnung soll nämlich wie mit der nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 durchzuführenden gewährleistet werden, dass dem Arbeitnehmer der höchstmögliche theoretische Betrag zusteht, auf den er Anspruch hätte, wenn er alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt hätte (Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 11, und vom 21. Juli 2005, Koschitzki, C‑30/04, EU:C:2005:492, Rn. 28).

39      Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, steht die Maximierung der für die Berechnung des theoretischen Betrages maßgeblichen Elemente in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 – die Vorgängervorschrift von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 – unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 48 AEUV auszulegen ist, der darin besteht, insbesondere durch die Zusammenrechnung der Versicherungs‑, Wohn- oder Beschäftigungszeiten zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beizutragen, was bedeutet, dass Wandererwerbstätige dadurch, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, keine Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren und keine Verminderung der Höhe dieser Leistungen erleiden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. August 1994, Reichling, C‑406/93, EU:C:1994:320, Rn. 21 und 24, vom 17. Dezember 1998, Lustig, C‑244/97, EU:C:1998:619, Rn. 30 und 31, und vom 21. Februar 2013, Salgado González, C‑282/11, EU:C:2013:86, Rn. 43).

40      In dem zweiten Schritt, der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 geregelt ist, ermittelt der zuständige Träger den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten zu den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller betreffenden Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten (vgl. zu Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 9, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C‑189/16, EU:C:2017:946, Rn. 42).

41      Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 soll somit nur die jeweilige Last der Leistungen nach dem Verhältnis der nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten auf die Träger der beteiligten Mitgliedstaaten verteilen. Dass auf der Stufe der Berechnung des tatsächlichen Betrags der Pro-rata-temporis-Grundsatz zur Anwendung kommt, und nicht der Grundsatz der Zusammenrechnung, ist gerechtfertigt, weil es kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit gibt und daher die finanzielle Integrität der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten gewahrt werden muss, ohne dass die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, benachteiligt werden. Würde bei der Berechnung des zeitlichen Verhältnisses eine Zeit berücksichtigt, die keiner in dem betreffenden Staat zurückgelegten tatsächlichen Versicherungs- oder auch nur Wohnzeit entspricht, so hätte dies möglicherweise zur Folge, dass das Gleichgewicht bei der Verteilung der Last der Leistungen zwischen den Mitgliedstaaten in einer mit dem durch Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004 geschaffenen System unvereinbaren Weise einseitig und künstlich gestört würde (vgl. in diesem Sinne zu Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 11).

42      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 55 und 58 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist der zuständige Träger nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz jeweils nur zur Zahlung des Teils der Leistung verpflichtet, der auf die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten entfällt. Der tatsächliche Betrag der zu zahlenden Leistung entspricht somit dem Anteil des theoretischen Betrags, der der Summe der nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats tatsächlich zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten entspricht.

43      Dies bedeutet, dass bei der Berechnung des tatsächlich geschuldeten Betrags die tatsächlich zurückgelegten oder nach dem vom zuständigen Träger anzuwendenden Recht gleichgestellten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C‑347/00, EU:C:2002:560, Rn. 39), unter Ausschluss der außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten

44      Im vorliegenden Fall ist der tatsächlich geschuldete Betrag daher nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen zu berechnen, wobei die nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen zurückgelegten Beitragszeiten sowie die nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen zurückgelegten beitragsfreien Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen vorgeschrieben bis zur Höhe eines Drittels der nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen zurückgelegten Beitragszeiten, jedoch unter Ausschluss der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten, zu berücksichtigen sind.

45      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung gemäß Ziff. i dieser Vorschrift bei der Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Versicherungszeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht übersteigen dürfen, alle Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat, auch die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten, während im Rahmen der Berechnung des tatsächlich geschuldeten Betrags gemäß Ziff. ii der Vorschrift allein die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.

 Kosten

46      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung gemäß Ziff. i dieser Vorschrift bei der Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Versicherungszeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht übersteigen dürfen, alle Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat, auch die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten, während im Rahmen der Berechnung des tatsächlich geschuldeten Betrags gemäß Ziff. ii der Vorschrift allein die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.