Language of document :

Klage, eingereicht am 9. März 2023 – VC/EU-OSHA

(Rechtssache T-126/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: VC (vertreten durch Rechtsanwalt J. Rodríguez Cárcamo und Rechtsanwältin S. Centeno Huerta)

Beklagte: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

gemäß Art. 263 AEUV die Entscheidung 2023/01 des vorläufigen Exekutivdirektors der EU-OSHA vom 18. Januar 2023 über den Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren, Finanzhilfen, Auszeichnungen, Auftragsvergaben und Finanzinstrumenten, die vom Gesamthaushaltsplan der EU gedeckt sind, und an Vergabeverfahren, die vom EEF auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/18771 des Rates gedeckt sind, in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

hilfsweise, gemäß Art. 261 AEUV und Art. 143 Abs. 9 der Verordnung 2018/10461 (im Folgenden: Haushaltsordnung) die Ausschlussmaßnahme durch eine wirtschaftliche Sanktion zu ersetzen und/oder Art. 4 der angefochtenen Entscheidung betreffend die Veröffentlichungsmaßnahme für nichtig zu erklären;

der EU-OSHA die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/20121 in der durch die Verordnung (EU) 2015/19292 geänderten Fassung (im Folgenden: ab Januar 2016 geltende Haushaltsordnung) in Verbindung mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz, das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt wird, mit dem Wert der Rechtsstaatlichkeit gemäß Art. 19 Abs. 1 EUV, mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV und mit Art. 325 Abs. 1 AEUV. Die angefochtene Entscheidung missachte die Aussetzungsentscheidung, die die zuständige nationale Justizbehörde erlassen habe.

Verstoß gegen Art. 106 Abs. 7 Buchst. a der ab Januar 2016 geltenden Haushaltsordnung (entspricht Art. 136 Abs. 6 Buchst. a der Haushaltsordnung) und schwere Beurteilungsfehler. Der zuständige Anweisungsbefugte habe infolge schwerwiegender Beurteilungsfehler die von der Klägerin getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend gehalten, um die Ausschlussmaßnahme nicht anzuwenden.

Verstoß gegen Art. 106 Abs. 3 sowie Abs. 7 Buchst. a und d der ab Januar 2016 geltenden Haushaltsordnung in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der zuständige Anweisungsbefugte offenkundige Beurteilungsfehler begangen habe.

Verstoß gegen Art. 140 Abs. 1 der Haushaltsordnung (entspricht Art. 106 Abs. 16 der ab Januar 2016 geltenden Haushaltsordnung), Art. 140 Abs. 2 Buchst. b der Haushaltsordnung (entspricht Art. 106 Abs. 17 Buchst. b der ab Januar 2016 geltenden Haushaltsordnung) und Art. 136 Abs. 3 der Haushaltsordnung wegen fehlender Begründung der Veröffentlichungsentscheidung.

Verstoß gegen Art. 106 Abs. 13 Buchst. a der ab Januar 2016 geltenden Haushaltsordnung. Der zuständige Anweisungsbefugte habe die Verhängung einer finanziellen Sanktion als Alternative zur Ausschlussentscheidung nicht geprüft, so dass diese wegen fehlender Begründung für nichtig zu erklären sei. Jedenfalls beantragt der Kläger für den Fall, dass das Gericht entscheidet, die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang für nichtig zu erklären, gemäß Art. 261 AEUV und Art. 143 Abs. 9 der Haushaltsordnung die Ausschlussmaßnahme durch eine Sanktion zu ersetzen, die in Anbetracht der Umstände des Falls angemessen ist.

____________

1 Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. 2018, L 307, S. 1).

1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).

1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).

1 Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2015, L 286, S. 1).