Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Juli 2023 – VC/EU-OSHA
(Rechtssache T-126/23 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Beihilfen, die durch den Gesamthaushaltsplan der Union sowie den EEF für eine zweijährige Dauer finanziert werden – Veröffentlichung von Informationen, die diesen Ausschluss betreffen – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Dringlichkeit – Fumus boni iuris – Interessenabwägung)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Antragsteller: VC (vertreten durch Rechtsanwalt J. Rodríguez Cárcamo und Rechtsanwältin S. Centeno Huerta)
Antragsgegnerin: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Gegenstand
Mit seinem auf die Art. 278 und 279 AEUV gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung 2023/01 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) vom 13. Januar 2023 über seinen Ausschluss von der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie an Verfahren in Bezug auf Finanzhilfen, Auszeichnungen, Auftragsvergaben und Finanzinstrumente, die vom Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erfasst werden, sowie an Vergabeverfahren betreffend den Europäischen Entwicklungsfonds, die von der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates geregelt werden.
Tenor
Die Vollziehung der Entscheidung 2023/01 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) vom 13. Januar 2023 über den Ausschluss von VC von der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie an Verfahren in Bezug auf Finanzhilfen, Auszeichnungen, Auftragsvergaben und Finanzinstrumente, die vom Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erfasst werden, sowie an Vergabeverfahren betreffend den Europäischen Entwicklungsfonds, die von der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates geregelt werden, wird ausgesetzt, soweit diese Entscheidung in ihrem Art. 4 bestimmt, dass bestimmte Informationen, die den Ausschluss von VC von der Teilnahme an diesen Verfahren betreffen, auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Beschluss vom 13. März 2023, VC/EU-OSHA (T–126/23 R), wird aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
____________