Language of document : ECLI:EU:T:2023:405


 


 



Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Juli 2023 –
VC/EU-OSHA

(Rechtssache T126/23 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Beihilfen, die durch den Gesamthaushaltsplan der Union sowie den EEF für eine zweijährige Dauer finanziert werden – Veröffentlichung von Informationen, die diesen Ausschluss betreffen – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Dringlichkeit – Fumus boni iuris – Interessenabwägung“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 13, 15, 16, 54)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Notwendigkeit, ein wahrheitsgetreues und umfassendes Bild der finanziellen Lage abzugeben

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 27-29)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden aufgrund der im Internet erfolgten Veröffentlichung von Informationen über den Ausschluss eines Bieters im Rahmen eines öffentlichen Auftrags – Einbeziehung

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

(vgl. Rn. 34-38, 60)

4.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

(vgl. Rn. 39)

5.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen eine Entscheidung, mit der das Angebot eines Bieters im Rahmen eines öffentlichen Auftrags abgelehnt wurde – Klagegrund der Nichtberücksichtigung eines rechtskräftigen Urteils – Dem ersten Anzeichen nach nicht unbegründeter Klagegrund

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

(vgl. Rn. 49-51)

Tenor

1.

Die Vollziehung der Entscheidung 2023/01 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) vom 13. Januar 2023 über den Ausschluss von VC von der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie an Verfahren in Bezug auf Finanzhilfen, Auszeichnungen, Auftragsvergaben und Finanzinstrumente, die vom Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erfasst werden, sowie an Vergabeverfahren betreffend den Europäischen Entwicklungsfonds, die von der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates geregelt werden, wird ausgesetzt, soweit diese Entscheidung in ihrem Art. 4 bestimmt, dass bestimmte Informationen, die den Ausschluss von VC von der Teilnahme an diesen Verfahren betreffen, auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

2.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3.

Der Beschluss vom 13. März 2023, VC/EU-OSHA (T–126/23 R), wird aufgehoben.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.