Language of document : ECLI:EU:C:2017:566

Rechtssache C-143/16

Abercrombie & Fitch Italia Srl

gegen

Antonino Bordonaro

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione)

„Vorabentscheidungsersuchen – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 2 Abs. 1 – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Art. 6 Abs. 1 – Diskriminierung wegen des Alters – Gelegenheitsarbeitsverträge, die mit Personen geschlossen werden können, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben – Automatische Beendigung des Arbeitsvertrags, sobald der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juli 2017

Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Nationale Bestimmung, wonach ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, der noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, einen Gelegenheitsarbeitsvertrag schließen und diesen Arbeitnehmer entlassen kann, sobald er das 25. Lebensjahr vollendet – Rechtfertigung mit der Verfolgung eines legitimen Ziels – Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das angestrebte Ziel – Zulässigkeit

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 21; Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 2 und Art. 6 Abs. 1)

Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, der noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der Art der zu erbringenden Leistungen einen Gelegenheitsarbeitsvertrag schließen und diesen Arbeitnehmer entlassen kann, sobald er das 25. Lebensjahr vollendet, nicht entgegenstehen, sofern mit dieser Bestimmung ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und der Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird und die zur Erreichung diese Ziels vorgesehenen Mittel angemessen und erforderlich sind.

Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 können Ungleichbehandlungen bestehen in der „Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen“.

Zudem stellt die Förderung von Einstellungen unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten dar, zumal, wenn es darum geht, den Zugang jüngerer Menschen zur Ausübung eines Berufs zu fördern (Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C‑159/10 und C‑160/10, EU:C:2011:508, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Auch hat der Gerichtshof entschieden, dass das Ziel, die Situation jüngerer Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, um ihre berufliche Eingliederung zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, als legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 angesehen werden kann (Urteil vom 10. November 2016, de Lange, C‑548/15, EU:C:2016:850, Rn. 27). Außerdem ist entschieden worden, dass insbesondere die Erleichterung der Anstellung jüngerer Arbeitnehmer durch Erhöhung der personalwirtschaftlichen Flexibilität ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 35 und 36).

(vgl. Rn. 36-38, 47 und Tenor)