Language of document : ECLI:EU:C:2022:174

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

10. März 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie (EU) 2015/2436 – Art. 19 – Ernsthafte Benutzung einer Marke – Beweislast – Antrag auf Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung – Nationale Verfahrensvorschrift, die die klagende Partei verpflichtet, eine Recherche am Markt über die Benutzung der Marke vorzunehmen“

In der Rechtssache C‑183/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Saarbrücken (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 2021, in dem Verfahren

Maxxus Group GmbH & Co. KG

gegen

Globus Holding GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter) und Z. Csehi,


Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Maxxus Group GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt E. Stolz,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, G. Wilms und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) sowie der Art. 16, 17 und 19 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1, Berichtigung in ABl. 2016, L 110, S. 6)

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Maxxus Group GmbH & Co. KG (im Folgenden: Maxxus) und der Globus Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: Globus) wegen Verfalls der Rechte von Globus an zwei in Deutschland eingetragenen Marken.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2008/95

3        In Art. 10 („Benutzung der Marke“) der Richtlinie 2008/95 hieß es:

„(1)      Hat der Inhaber der Marke diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens nicht ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt oder wurde eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes 1:

a)      Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird;

b)      Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich für den Export.

(2)      Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers oder durch eine zur Benutzung einer Kollektivmarke, Garantiemarke oder Gewährleistungsmarke befugte Person gilt als Benutzung durch den Inhaber.

…“

4        Art. 12 („Verfallsgründe“) der Richtlinie bestimmte in Abs. 1:

„Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.

Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.“

 Richtlinie 2015/2436

5        Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2436 heißt es:

„Es muss unbedingt gewährleistet sein, dass eingetragene Marken im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen. …“


6        In Art. 16 („Benutzung der Marke“) der Richtlinie heißt es:

„(1)      Hat der Inhaber der Marke diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Eintragungsverfahrens nicht ernsthaft in dem Mitgliedstaat benutzt oder wurde eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in Artikel 17, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 44 Absätze 1 und 2 und Artikel 46 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Beschränkungen und Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(5)      Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1:

a)      die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist;

b)      das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Verpackung in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich für den Export.

(6)      Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.“

7        Art. 17 („Einrede der Nichtbenutzung in Verletzungsverfahren“) der Richtlinie sieht vor:

„Der Inhaber einer Marke kann die Benutzung eines Zeichens nur so weit verbieten, wie die Rechte des Inhabers nicht gemäß Artikel 19 zum Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden können. Auf Verlangen des Beklagten hat der Markeninhaber den Nachweis zu erbringen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die sich die Klage stützt, gemäß Artikel 16 ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern das Eintragungsverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren abgeschlossen ist.“

8        Art. 19 („Fehlende ernsthafte Benutzung als Verfallsgrund“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2)      Der Verfall einer Marke kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.

(3)      Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.“

9        In Art. 54 („Umsetzung“) der Richtlinie 2015/2436 heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 3 bis 6, Artikeln 8 bis 14, Artikeln 16, 17 und 18, Artikeln 22 bis 39, Artikel 41, Artikeln 43 und 44 und Artikeln 46 bis 50 bis zum 14. Januar 2019 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 45 spätestens bis zum 14. Januar 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

…“

10      Art. 55 („Aufhebung“) der Richtlinie sieht vor:

„Die Richtlinie [2008/95] wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie [2008/95] genannten Fristen für die Umsetzung der [Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken] in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom 15. Januar 2019 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.“

 Deutsches Recht

11      Nach § 49 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I, S. 3082) wird die Marke auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist.


12      Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 des Markengesetzes kann jede Person Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 49 dieses Gesetzes erheben, soweit sie sich auf Nichtbenutzung der Marke beruft.

 Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

13      Globus ist Inhaberin der Wortmarke MAXUS. Diese Marke wurde im Juli 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt für verschiedene Waren der Klassen 1 bis 9 und 11 bis 34 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen.

14      Außerdem ist Globus Inhaberin der folgenden Bildmarke, die im Mai 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt für Waren der Klassen 1 bis 9 und 11 bis 34 eingetragen wurde:

Image not found

15      Am 28. November 2019 erhob Maxxus beim Landgericht Saarbrücken (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, eine Klage, mit der sie im Wesentlichen beantragte, die in den Rn. 13 und 14 des vorliegenden Urteils genannten Marken von Globus wegen Nichtbenutzung für verfallen zu erklären.

16      Zur Begründung ihrer Klage macht Maxxus geltend, Globus habe diese Marken in den letzten fünf Jahren nicht rechtserhaltend benutzt. Maxxus habe Online-Recherchen, auch auf den Websites von Globus, durchgeführt, die keinerlei Hinweise auf eine solche Benutzung ergeben hätten. Die Eingabe der Bezeichnung „MAXUS“ in der internen Suchmaschine der Website von Globus führe zu zwei Ergebnissen, die sich auf einen Getränkemarkt in Freilassing (Deutschland), der von einer mit Globus verbundenen Gesellschaft betrieben werde, bezögen. Aus den im Internet durchgeführten Recherchen gehe jedoch hervor, dass die von dieser Gesellschaft verkauften Getränke nicht mit der Marke MAXUS, sondern mit anderen Marken von Drittherstellern versehen seien. Dies sei durch Recherchen einer von Maxxus beauftragten Detektei in dem betreffenden Geschäft bestätigt worden.

17      Globus tritt diesem Vorbringen entgegen und macht geltend, sie habe die beiden in Rede stehenden Marken rechtserhaltend benutzt.

18      Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) im Rahmen eines die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahrens zwischen der Darlegungslast und der Beweislast zu unterscheiden sei. Was die Darlegung des Sachverhalts angeht, obliege es der Klägerseite, substantiiert die Umstände darzulegen, mit denen die Nichtbenutzung der Marke dargetan werden soll. In diesem Zusammenhang müsse sie mit ihren Mitteln eine Untersuchung durchführen, um zu klären, ob der Inhaber die betreffende Marke rechtserhaltend benutze. Da die klagende Partei im Allgemeinen keinen Einblick in Geschäftsabläufe des Markeninhabers habe, könne Letzteren eine „sekundäre“ Darlegungslast treffen. Die Beweislast für die Nichtbenutzung treffe die klagende Partei.

19      Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach dem Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C‑720/18 und C‑721/18, EU:C:2020:854, Rn. 82), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe, dass den Inhaber einer Marke die Beweislast dafür treffe, dass die Marke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 „ernsthaft benutzt“ worden sei, die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Beweislast nicht mehr haltbar sei. Es ist jedoch der Auffassung, dass weiterhin offen sei, ob es im nationalen Recht bei einer Darlegungslast für die klagende Partei bleiben könne. Dies sei zu bejahen.

20      In diesem Zusammenhang macht das vorlegende Gericht nähere Angaben zur Unterscheidung zwischen der Darlegungslast und der Beweislast im deutschen Recht. Die Darlegungslast zwinge die Partei, ihren Vortrag so konkret wie möglich zu halten; komme sie dieser Darlegungslast nicht nach, verliere sie den Prozess. Das deutsche Prozessrecht lege der beklagten Partei außerdem eine sekundäre Darlegungslast auf. Jeder Partei oblägen Erkundigungen im eigenen Wirkungskreis. Diese unterschiedlichen Lasten und Obliegenheiten seien von der Beweislast zu unterscheiden. Die Darlegungslast unterscheide sich insofern von der Beweislast, als jede Partei die ihr bekannten oder mit zumutbarem Aufwand recherchierbaren Tatsachen vortragen müsse.

21      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass das Unionsrecht und insbesondere die Richtlinie 2015/2436 dem nicht entgegenstehe, die Darlegungslast der Partei aufzuerlegen, die den Verfall einer Marke wegen Nichtbenutzung beantrage. Diese Last könne durch eine Abwägung der Interessen der betroffenen Parteien gerechtfertigt werden. In einem die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahren obliege es der klagenden Partei, soweit möglich, zu prüfen, ob die beklagte Partei ihre Marke ernsthaft benutzt. Erst nach einer solchen Recherche und der Darlegung ihrer Ergebnisse sei es geboten, dass die Beklagtenseite die Benutzung ihrer Marke offenlegen müsse. Da im Fall einer Löschungsklage wegen Nichtbenutzung einer Marke ein konkretes rechtliches Interesse nicht vorausgesetzt werde, könnte jede Person den Inhaber zwingen, die Benutzung seiner Marke offenzulegen, was eine große Gefahr missbräuchlicher Verfahren mit sich bringe. Die klagende Partei könnte nämlich den Inhaber der betreffenden Marke zwingen, Geschäftsgeheimnisse aufzugeben und erheblichen Rechercheaufwand zu betreiben, um die ernsthafte Benutzung seiner Marke nachzuweisen.

22      Da die Richtlinie 2015/2436 nicht das nationale, die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffende Verfahren regele, steht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts das Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C‑720/18 und C‑721/18, EU:C:2020:854), einer die klagende Partei treffenden Darlegungslast, wie sie das vorlegende Gericht in Betracht zieht, nicht entgegen.

23      Unter diesen Umständen hat das Landgericht Saarbrücken beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Unionsrecht, insbesondere bezüglich der Richtlinie 2008/95, insbesondere in Art. 12, bzw. der Richtlinie 2015/2436, insbesondere in Art. 16, 17, 19, dahin gehend auszulegen, dass der nützliche Effekt dieser Normen eine Auslegung des nationalen Prozessrechts verbietet,

a)      die dem Kläger in einem auf Löschung einer nationalen eingetragenen Marke wegen Verfalls durch Nichtbenutzung gerichteten Zivilverfahren eine von der Beweislast zu unterscheidende Darlegungslast auferlegt und

b)      die es im Rahmen dieser Darlegungslast dem Kläger auferlegt,

–        die Nichtbenutzung der Marke durch den Beklagten in einem solchen Verfahren substantiiert vorzutragen, soweit es ihm möglich ist, und

–        dazu eine eigene Recherche am Markt vorzunehmen, die dem Löschungsbegehren und der Eigenart der betroffenen Marke angemessen ist?

 Zur Vorlagefrage

 Zur Zulässigkeit

24      Maxxus macht im Wesentlichen geltend, dass der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. Januar 2021 im Anschluss an das Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C‑720/18 und C‑721/18, EU:C:2020:854), entschieden habe, dass in einem die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahren die klagende Partei lediglich behaupten müsse, dass der Inhaber dieser Marke diese nicht benutzt habe, da die Beweis- und Darlegungslast im deutschen Recht beim Inhaber der fraglichen Marke liege. Folglich sei die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich.

25      Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf beschränkt, sich insbesondere anhand der Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C‑291/16, EU:C:2017:990, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Überdies hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C‑291/16, EU:C:2017:990, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach vom Gerichtshof nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C‑291/16, EU:C:2017:990, Rn. 24).

28      Dies ist hier nicht der Fall. Das vorlegende Gericht hat in eigener Verantwortung deutsche Verfahrensregeln dargelegt und ausgelegt und daraus abgeleitet, dass die klagende Partei in einem die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahren bestimmte Anforderungen im Bereich der Darlegung des Sachverhalts zu erfüllen hat, von denen die Zulässigkeit ihrer Klage abhängt. Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie 2008/95 bzw. die Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die solche Anforderungen aufstellt. Es liegt auf der Hand, dass diese Frage in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.


29      Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig.

 Zur Beantwortung der Vorlagefragen

30      Zunächst ist festzustellen, dass aus den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, hervorgeht, dass der Antrag auf Verfallserklärung, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, am 28. November 2019 gestellt wurde. Die in Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2436 vorgesehene Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ist am 14. Januar 2019 abgelaufen. Gemäß Art. 55 der Richtlinie 2015/2436 wurde durch diese die Richtlinie 2008/95 aufgehoben und ersetzt. Zwar sind die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2008/95 und 2015/2436 im Wesentlichen identisch, jedoch ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gleichwohl anhand der Richtlinie 2015/2436 zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, mk advokaten, C‑684/19, EU:C:2020:519, Rn. 4).

31      Im Übrigen sind weder Art. 16 der Richtlinie 2015/2436 zum Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke und zum Zeitraum, in dem der Inhaber der Marke diese ernsthaft benutzt haben muss, noch Art. 17 dieser Richtlinie, der sich auf die Einrede der Nichtbenutzung in einem Verletzungsverfahren bezieht, für die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts unmittelbar relevant. Daher ist die Vorlagefrage nur im Hinblick auf Art. 19 dieser Richtlinie zu prüfen.

32      Im Licht dieser Klarstellungen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art. 19 der Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen ist, dass er einer Verfahrensregel eines Mitgliedstaats entgegensteht, die in einem Verfahren über den Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke wegen Nichtbenutzung die klagende Partei verpflichtet, eine Recherche am Markt über die mögliche Benutzung dieser Marke durch ihren Inhaber vorzunehmen und hierzu, soweit möglich, zur Stützung ihrer Klage substantiiert vorzutragen.

33      Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Beweislast für die ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2436 im Rahmen eines die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden Verfahrens keine in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende Verfahrensbestimmung darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C‑720/18 und C‑721/18, EU:C:2020:854, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Würde sich diese Frage nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten richten, könnte sich daraus nämlich für die Markeninhaber ein je nach dem betroffenen Recht unterschiedlicher Schutz ergeben, so dass das im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2436 genannte und, wie es dort heißt, „unbedingt“ zu gewährleistende Ziel, dass die Marken „im Recht aller Mitgliedstaaten einen einheitlichen Schutz genießen“, nicht erreicht würde (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C‑720/18 und C‑721/18, EU:C:2020:854, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Außerdem bringt der Grundsatz, wonach der Nachweis ihrer ernsthaften Benutzung dem Inhaber der Marke obliegt, in Wirklichkeit lediglich zum Ausdruck, was die Vernunft und ein elementares Erfordernis der Verfahrenseffizienz gebieten. Der Inhaber der streitigen Marke ist nämlich am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C‑720/18 und C‑721/18, EU:C:2020:854, Rn. 78 und 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Daraus folgt, dass Art. 19 der Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen ist, dass den Inhaber einer Marke die Beweislast dafür trifft, dass die Marke im Sinne dieser Bestimmung „ernsthaft benutzt“ worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C‑720/18 und C‑721/18, EU:C:2020:854, Rn. 82).

37      Zwar entbindet der Umstand, dass die klagende Partei in einem bestimmten Verfahren nicht die Beweislast tragen muss, diese Partei nicht zwangsläufig von der Obliegenheit, in ihrer Klageschrift den Sachverhalt, auf den sie ihre Ansprüche stützt, umfassend darzulegen.

38      Jedoch geht aus Art. 19 der Richtlinie 2015/2436 hervor, dass ein Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke auf der Grundlage dieser Bestimmung darauf beruht, dass geltend gemacht wird, ihr Inhaber habe die Marke nicht ernsthaft benutzt. Eine solche Behauptung eignet sich ihrer Natur nach nicht für eine detailliertere Darstellung.

39      Hierzu ist festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene nationale Verfahrensregel über eine bloße Obliegenheit der klagenden Partei, den ihrer Klage zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend darzulegen, hinausgeht. Diese Regel verpflichtet die klagende Partei, darzulegen und bei Bestreiten zu beweisen, dass sie vor der Einreichung ihres Antrags Recherchen am Markt vorgenommen hat und sie nicht feststellen konnte, dass die betreffende Marke ernsthaft benutzt worden sei.

40      Mit einer solchen Regel wird somit, zumindest teilweise, die Beweislast für die Benutzung oder Nichtbenutzung der betreffenden Marke der klagenden Partei auferlegt, obwohl diese nach der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ausschließlich den Inhaber dieser Marke trifft.

41      Die vom vorlegenden Gericht angesprochene Gefahr einer Zunahme missbräuchlicher Löschungsklagen wegen Nichtbenutzung kann nicht zu einer anderen Auslegung führen.

42      Um sich gegen eine solche Gefahr zu schützen, die im Übrigen nicht nur die die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffenden, sondern alle gerichtlichen Verfahren betrifft, gibt es nämlich, wie die Kommission ausgeführt hat, verschiedene verfahrensrechtliche Mittel, die geeignet sind, einem Verfahrensmissbrauch vorzubeugen.

43      Zu diesen verfahrensrechtlichen Mitteln gehören die Möglichkeit, Bestimmungen vorzusehen, die es erlauben, eine Löschungsklage wegen Nichtbenutzung summarisch als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzuweisen, oder die Möglichkeit, der klagenden Partei im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge die dem Inhaber der betreffenden Marke entstandenen Kosten aufzuerlegen. Es kann von der klagenden Partei auch verlangt werden, bei Erhebung ihrer Klage eine Gebühr zu entrichten. Insoweit geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass Maxxus im vorliegenden Fall eine solche Gebühr entrichten musste.

44      Zu der vom vorlegenden Gericht angeführten Gefahr, dass die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung betreffende Verfahren nur zu dem Zweck eingeleitet werden, die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen des Inhabers dieser Marke zu erreichen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine „ernsthafte Benutzung“ der Marke im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2436 voraussetzt, dass diese auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37).

45      Daraus folgt, dass sich die Nachweise für die ernsthafte Benutzung einer Marke auf eine Benutzung dieser Marke auf dem Markt beziehen müssen, die als solche nicht unter das Geschäftsgeheimnis fällt.

46      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 19 der Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen ist, dass er einer Verfahrensregel eines Mitgliedstaats entgegensteht, die in einem Verfahren über den Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke wegen Nichtbenutzung die klagende Partei verpflichtet, eine Recherche am Markt über die mögliche Benutzung dieser Marke durch ihren Inhaber vorzunehmen und hierzu, soweit möglich, zur Stützung ihrer Klage substantiiert vorzutragen.

 Kosten

47      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 19 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer Verfahrensregel eines Mitgliedstaats entgegensteht, die in einem Verfahren über den Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke wegen Nichtbenutzung die klagende Partei verpflichtet, eine Recherche am Markt über die mögliche Benutzung dieser Marke durch ihren Inhaber vorzunehmen und hierzu, soweit möglich, zur Stützung ihrer Klage substantiiert vorzutragen.

Jarukaitis

Gratsias

Csehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. März 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Zehnten Kammer

A. Calot Escobar

 

I. Jarukaitis


*      Verfahrenssprache: Deutsch.