Language of document : ECLI:EU:C:2022:87

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

10. Februar 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gültigkeit – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung – Art. 18 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich – Unterschiedliche Aufenthaltsdauererfordernisse im Hinblick auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts – Unterscheidung zwischen einem Gebietsansässigen, der Angehöriger des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts ist, und einem Gebietsansässigen, der nicht Angehöriger dieses Mitgliedstaat ist – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Fehlen“

In der Rechtssache C‑522/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 29. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Oktober 2020, in dem Verfahren

OE

gegen

VY

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) und des Richters N. Wahl,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta und T. Haas als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1) und die möglichen Folgen einer etwaigen Ungültigkeit dieser Bestimmung.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen OE und seiner Ehefrau VY wegen eines bei den österreichischen Gerichten gestellten Antrags auf Auflösung ihrer Ehe.

 Rechtlicher Rahmen

3        Im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. 2000, L 160, S. 19), die durch die Verordnung Nr. 2201/2003 mit Wirkung vom 1. März 2005 aufgehoben wurde, hieß es:

„Die Zuständigkeitskriterien gehen von dem Grundsatz aus, dass zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, eine tatsächliche Beziehung bestehen muss. Die Auswahl dieser Kriterien ist darauf zurückzuführen, dass sie in verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen bestehen und von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.“

4        Der erste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet:

„Die Europäische Gemeinschaft hat sich die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Hierzu erlässt die Gemeinschaft unter anderem die Maßnahmen, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.“

5        Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

a)      die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe,

…“

6        Art. 3 („Allgemeine Zuständigkeit“) der Verordnung bestimmt:

„(1)      Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

a)      in dessen Hoheitsgebiet

–        beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

–        die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

–        der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

–        im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

–        der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder

–        der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein ,domicileʻ hat;

b)      dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames ,domicileʻ haben.

(2)      Der Begriff ,domicileʻ im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und Irlands.“

7        In Art. 6 („Ausschließliche Zuständigkeit nach den Artikeln 3, 4 und 5“) der Verordnung heißt es:

„Gegen einen Ehegatten, der

a)      seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder

b)      Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein ,domicileʻ im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat,

darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 geführt werden.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8        Am 9. November 2011 heirateten OE, ein italienischer Staatsangehöriger, und VY, eine deutsche Staatsangehörige, in Dublin (Irland).

9        Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts verließ OE im Mai 2018 den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Paares in Irland und lebt seit August 2019 in Österreich.

10      Am 28. Februar 2020, d. h. nach einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Österreich, beantragte OE beim Bezirksgericht Döbling (Österreich) die Auflösung seiner Ehe mit VY.

11      OE trägt vor, dass sich ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Forumsstaats auf der Grundlage des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit schon bei nur sechsmonatigem Aufenthalt im Forumsstaat unmittelbar vor der Stellung des Scheidungsantrags nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 auf den Gerichtsstand des Forumsstaats berufen könne, was darauf hinauslaufe, die Anwendung des fünften Gedankenstrichs dieser Vorschrift auszuschließen, der einen mindestens einjährigen Aufenthalt unmittelbar vor der Antragstellung verlange.

12      Mit Beschluss vom 20. April 2020 wies das Bezirksgericht Döbling den Antrag von OE zurück, da es für die Entscheidung darüber nicht zuständig sei. Durch die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 solle verhindert werden, dass sich ein Antragsteller die Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Staates erschleiche.

13      Dieser Beschluss wurde von dem mit dem Rekurs befassten Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) mit Beschluss vom 29. Juni 2020 bestätigt.

14      Dagegen hat OE mit Revisionsrekurs das vorlegende Gericht, den Obersten Gerichtshof (Österreich), angerufen.

15      Das vorlegende Gericht führt aus, dass in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 bei der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Betroffenen allein nach dem Kriterium der Staatsangehörigkeit differenziert werde. Da es Personen gebe, die in einem Mitgliedstaat geboren und aufgewachsen seien, aber nicht dessen Staatsangehörigkeit besäßen, lasse sich aus diesem Kriterium kein ausreichend relevanter Unterschied für die Integration und das Naheverhältnis zum jeweiligen Mitgliedstaat ableiten. Das vorlegende Gericht hat daher Bedenken, ob die sich aus diesen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 ergebende unterschiedliche Behandlung mit dem in Art. 18 AEUV verankerten Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vereinbar ist.

16      Für den Fall, dass diese Ungleichbehandlung gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, stellt sich dem vorlegenden Gericht außerdem die Frage nach den rechtlichen Folgen, die daraus in einem Rechtsstreit wie dem Ausgangsrechtsstreit zu ziehen wären.

17      Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Verstößt Art. 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 6 der Verordnung Nr. 2201/2003 gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV, weil er abhängig von der Staatsbürgerschaft des Antragstellers eine gegenüber Art. 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 5 dieser Verordnung kürzere Aufenthaltsdauer des Antragstellers als Voraussetzung für eine Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaats vorsieht?

2.      Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

Führt ein solcher Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dazu, dass nach der Grundregel des Art. 3 Abs. 1 lit. a Spiegelstrich 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 für alle Antragsteller unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft eine Aufenthaltsdauer von 12 Monaten Voraussetzung für die Berufung auf den Gerichtsstand des Aufenthaltsorts ist oder ist für alle Antragsteller von der Voraussetzung einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten auszugehen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Vorlagefrage

18      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das in Art. 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dem entgegensteht, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Aufenthaltsmitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 eine Mindestdauer des Aufenthalts des Antragstellers unmittelbar vor der Antragstellung voraussetzt, die sechs Monate kürzer ist als die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgesehene, und zwar deshalb, weil der Antragsteller Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist.

19      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Diskriminierungsverbot bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C‑336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 85, und vom 25. März 2021, Alvarez y Bejarano u. a./Kommission, C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 52 und 64).

20      Die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte ist in Anbetracht aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juni 2019, P. M. u. a., C‑264/18, EU:C:2019:472, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 67).

21      Der Gerichtshof hat zur gerichtlichen Kontrolle der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den Unionsgesetzgeber auch entschieden, dass dieser im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten über ein weites Ermessen verfügt, wenn er in einem Bereich tätig wird, der politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen beinhaltet, und wenn er komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss. Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme kann nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juni 2019, P. M. u. a., C‑264/18, EU:C:2019:472, Rn. 26).

22      Nach dieser Rechtsprechung ist der Unionsgesetzgeber jedoch, selbst wenn er über ein solches Ermessen verfügt, verpflichtet, seine Entscheidung auf Kriterien zu stützen, die objektiv sind und in angemessenem Verhältnis zu dem mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziel stehen (Urteil vom 6. Juni 2019, P. M. u. a., C‑264/18, EU:C:2019:472, Rn. 27).

23      Im Licht der angeführten Grundsätze ist zu prüfen, ob insbesondere im Hinblick auf das mit den Zuständigkeitsregeln in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 verfolgte Ziel ein Antragsteller wie OE, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Staatsangehörigkeit hat und ein Verfahren zur Auflösung der Ehe vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats einleitet, sich in einer Situation befindet, die nicht mit der Situation eines Antragstellers vergleichbar ist, der Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist, so dass es nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, wenn von Ersterem verlangt wird, dass er sich über einen längeren Zeitraum im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgehalten hat, bevor er das Verfahren einleiten kann.

24      Die Verordnung Nr. 2201/2003 trägt laut ihrem ersten Erwägungsgrund zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Zu diesem Zweck legt sie in ihren Kapiteln II und III u. a. Regeln über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen im Bereich der Auflösung einer Ehe fest, wobei diese Regeln die Rechtssicherheit gewährleisten sollen (Urteil vom 25. November 2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung], C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      In diesem Zusammenhang legt Art. 3 dieser Verordnung, der in deren Kapitel II enthalten ist, allgemeine Zuständigkeitskriterien im Bereich der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebands und der Ungültigerklärung einer Ehe fest. Diese objektiven, alternativen und abschließenden Kriterien beruhen auf der Notwendigkeit einer an die spezifischen kollisionsrechtlichen Bedürfnisse im Bereich der Auflösung einer Ehe angepassten Regelung (Urteil vom 25. November 2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung], C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Während Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 ausdrücklich auf die Kriterien des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bzw. des Antragsgegners Bezug nimmt, erlauben Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich dieser Verordnung die Anwendung der Zuständigkeitsregel des Klägergerichtsstands (Urteil vom 25. November 2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung], C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Die zuletzt genannten Bestimmungen verleihen den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter bestimmten Bedingungen die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe.

28      So schreibt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 eine solche Zuständigkeit fest, wenn der Antragsteller sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, während Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich dieser Verordnung die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers auf sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung verkürzt, wenn der Antragsteller Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist (Urteil vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C‑294/15, EU:C:2016:772, Rn. 42).

29      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Zuständigkeitsregeln in Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003, einschließlich der in Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich festgelegten, ein Gleichgewicht herstellen zwischen der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union, indem insbesondere die Rechte des Ehegatten geschützt werden, der infolge der Ehekrise den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, und der Rechtssicherheit, insbesondere für den anderen Ehegatten, indem gewährleistet wird, dass eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat besteht, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2016, Mikołajczyk, C‑294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33, 49 und 50, sowie vom 25. November 2021, IB [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Scheidung], C‑289/20, EU:C:2021:955, Rn. 35, 44 und 56).

30      Unter dem Blickwinkel des Ziels, sicherzustellen, dass eine tatsächliche Beziehung zu dem Mitgliedstaat besteht, dessen Gerichte diese Zuständigkeit wahrnehmen, befindet sich ein Antragsteller, der Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist und wegen einer ehelichen Krise den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ehepaars verlässt und beschließt, in sein Herkunftsland zurückzukehren, aber grundsätzlich nicht in einer Situation, die mit der eines Antragstellers vergleichbar wäre, der nicht die Angehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und infolge einer Ehekrise dorthin umzieht.

31      In der ersten Situation ist es nämlich, ohne dass die Staatsangehörigkeit des Ehegatten ausreichen würde, um festzustellen, ob die Kriterien des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 erfüllt sind, dennoch bereits möglich, die Beziehung dieses Ehegatten zum betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen, und zwar weil er Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist und zu diesem zwangsläufig institutionelle und rechtliche Bindungen sowie in der Regel kulturelle, sprachliche, soziale, familiäre oder das Vermögen betreffende Bindungen unterhält. Solche Bindungen können folglich bereits zur Feststellung der tatsächlichen Beziehung beitragen, die zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte diese Zuständigkeit wahrnehmen, bestehen muss.

32      Dies wird gestützt durch die Erwägungen in Nr. 32 des von Frau Borrás erstellten Erläuternden Berichts zum Übereinkommen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen, dem sogenannten Brüssel‑II-Übereinkommen (ABl. 1998, C 221, S. 1), das den Wortlaut der Verordnung Nr. 2201/2003 beeinflusst hat. Danach wird mit dem Kriterium der Staatsangehörigkeit, das nunmehr in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 enthalten ist, „eine erste Bindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat unter Beweis gestellt“.

33      Anders liegt der Fall in der Regel bei einem Ehegatten, der sich infolge einer ehelichen Krise dafür entscheidet, in einen Mitgliedstaat zu ziehen, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt. Dieser Ehegatte hat nämlich vor seiner Eheschließung meist keine Bindungen zu diesem Mitgliedstaat gehabt, die denen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats entsprechen. Die Intensität der Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe zuständig sind, lässt sich daher sachgerechterweise anhand anderer Faktoren bestimmen, wie hier des Erfordernisses, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Antragstellung längere Zeit – mindestens ein Jahr – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgehalten hat.

34      Ferner beruht der Unterschied bei der Mindestdauer des tatsächlichen Aufenthalts des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte diese Zuständigkeit wahrnehmen, unmittelbar vor der Antragstellung, je nachdem, ob der Antragsteller Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist oder nicht, auf einem objektiven, dem Ehegatten des Antragstellers zwangsläufig bekannten Umstand, nämlich der Staatsangehörigkeit seines Ehegatten.

35      Sobald ein Ehegatte aufgrund einer ehelichen Krise den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Paares verlässt und in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, um dort seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, kann der andere Ehegatte damit rechnen, dass gegebenenfalls bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats ein Antrag auf Auflösung der Ehe gestellt wird.

36      Da die Wahrung der Rechtssicherheit für diesen anderen Ehegatten zumindest teilweise durch das institutionelle und rechtliche Band gewährleistet wird, das die Staatsangehörigkeit seines Ehegatten zu dem Mitgliedstaat darstellt, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe zuständig sind, ist es nicht offensichtlich unangemessen, dass dieses Band vom Unionsgesetzgeber bei der Bestimmung der erforderlichen Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Antragstellers im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berücksichtigt wurde, da es die Situation dieses Antragstellers von der eines Antragstellers unterscheidet, der die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats nicht besitzt.

37      Zwar beruht die vom Unionsgesetzgeber in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgenommene Unterscheidung auf der Annahme, dass ein Staatsangehöriger grundsätzlich engere Bindungen zu seinem Herkunftsland hat als eine Person, die nicht Angehöriger des betreffenden Staates ist.

38      In Anbetracht des Ziels, sicherzustellen, dass zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe zuständig sind, eine tatsächliche Beziehung besteht, lässt sich der objektive Charakter des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Kriteriums, das auf der Staatsangehörigkeit des Antragstellers beruht, jedoch nicht bestreiten, ohne dass der Wertungsspielraum des Unionsgesetzgebers, in dessen Rahmen er sich für dieses Kriterium entschieden hat, in Frage gestellt würde.

39      Der Gerichtshof hat zu einem auf der Staatsangehörigkeit des Betroffenen beruhenden Kriterium außerdem festgestellt, dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn der Erlass einer allgemeinen abstrakten Regelung in Grenzfällen vereinzelt zu Unzuträglichkeiten führt, allgemeine Kategorien bildet, solange diese nicht ihrem Wesen nach im Hinblick auf das verfolgte Ziel diskriminierend sind (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, EU:C:1980:238, 188, Rn. 14, und vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 81).

40      Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Unionsgesetzgeber in Bezug auf die Anwendung der Zuständigkeitsregel des Klägergerichtsstands teilweise auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit des Antragstellers gestützt hat, um die Feststellung der tatsächlichen Beziehung zu dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe wahrnehmen, dadurch zu erleichtern, dass die Zulässigkeit des Antrags auf Auflösung der Ehe bei einem Antragsteller, der Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist, einen kürzeren vorherigen Aufenthalt voraussetzt als bei einem Antragsteller, der nicht Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist.

41      Folglich stellt die Unterscheidung, die der Unionsgesetzgeber auf der Grundlage des Kriteriums der Staatsangehörigkeit des Antragstellers in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgenommen hat, in Anbetracht des Ziels, sicherzustellen, dass zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe wahrnehmen, eine tatsächliche Beziehung besteht, keine nach Art. 18 AEUV verbotene Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar.

42      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass das in Art. 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dahin auszulegen ist, dass es dem nicht entgegensteht, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Aufenthaltsmitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 eine Mindestdauer des Aufenthalts des Antragstellers unmittelbar vor der Antragstellung voraussetzt, die sechs Monate kürzer ist als die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgesehene, und zwar deshalb, weil der Antragsteller Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist.

 Zu Frage 2

43      In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts nicht zu prüfen.

 Kosten

44      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Das in Art. 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Aufenthaltsmitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 eine Mindestdauer des Aufenthalts des Antragstellers unmittelbar vor der Antragstellung voraussetzt, die sechs Monate kürzer ist als die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgesehene, und zwar deshalb, weil der Antragsteller Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.