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Amtsblattmitteilung

 

     BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 9. Juli 2003

in der Rechtssache T-219/01: Commerzbank AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Nichtigkeitsklage ( Antrag auf Einsicht in Unterlagen ( Entscheidung des Anhörungsbeauftragten ( Zulässigkeit)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-219/01, Commerzbank AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Satzki und B. Maassen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: S. Rating) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Anhörungsbeauftragten vom 17. August 2001, mit der der Klägerin die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung des Verfahrens gegen andere Banken in der Sache COMP/E-1/37.919 ( Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone verweigert wurde, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke ( Kanzler: H. Jung ( am 9. Juli 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten einschließlich der mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-219/01 R verbundenen Kosten.

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1 - )ABl. C 369 vom 22.12.2001.