Klage, eingereicht am 12. August 2010 - Yoshida Metal Industry/HABM - Pi-Design (Oberfläche mit schwarzen Kreisen)
(Rechtssache T-331/10)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Yoshida Metal Industry Co., Ltd (Niigata, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verea, K. Muraro und M. Balestriero)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pi-Design AG (Triengen, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Mai 2010 in der Sache R 1235/2008-1 aufzuheben;
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 21. Juli 2008 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1371244 zu bestätigen;
die Gültigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsmarken Nr. 1371244 zu bestätigen;
dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die eine mit schwarzen Kreisen bedeckte Oberfläche darstellt, für Waren in den Klassen 8 und 21 - Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 1371244.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag auf absolute Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und die eingetragene Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, dass diese Bestimmungen auf die streitige Gemeinschaftsmarke anwendbar seien.
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