Language of document : ECLI:EU:T:2014:1075





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2014 –

Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission

(Rechtssache T‑544/08)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Paraffinwachse – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung – Nachweis der Zuwiderhandlung – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Verteidigungsrechte – Berechnung des Umsatzes – Schwere der Zuwiderhandlung – Rückwirkungsverbot – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Rechtsakte der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – An eine Mehrzahl von Adressaten gerichtete Entscheidung, mit der Geldbußen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln festgesetzt werden – Erfordernis einer hinreichenden Begründung in Bezug auf jeden Adressaten (Art. 81 EG und 253 EG) (vgl. Rn. 28-32, 47)

2.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Verwendung einer gemeinsamen Bezeichnung für zwei zur selben Gruppe gehörende Gesellschaften, die persönliche Verbindungen und vertikale Beziehungen aufweisen – Verstoß gegen Art. 81 EG – Fehlen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 33-36, 46, 49-58)

3.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Wahrung der Verteidigungsrechte – Gelegenheit der Unternehmen, zu den von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umständen Stellung zu nehmen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1) (vgl. Rn. 61-69)

4.                     Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff – Willensübereinstimmung bezüglich des künftigen Marktverhaltens – Einbeziehung – Fortsetzung von Verhandlungen über einzelne Bestandteile der Beschränkung – Keine Auswirkung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 74-76, 163)

5.                     Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten autonom zu bestimmen, unvereinbare Koordinierung und Zusammenarbeit – Austausch von Informationen unter Wettbewerbern – Wettbewerbswidriger Zweck oder wettbewerbswidrige Wirkung – Vermutung – Voraussetzungen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 77, 78, 127, 142)

6.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweis – Nachweis durch eine Reihe einzelner Ausprägungen der Zuwiderhandlung – Zulässigkeit – Indizienbündel – Bei jedem einzelnen Indiz erforderlicher Grad der Beweiskraft – Nachweis durch Urkunden – Kriterien – Glaubhaftigkeit der beigebrachten Beweise – Beweispflichten der Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung bestreiten (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 79, 83-94, 121, 199)

7.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Verfahren in Wettbewerbssachen – Anwendbarkeit –Umfang – Folgen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 80-82)

8.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Beweiskraft freiwilliger, ein Unternehmen belastender Aussagen, die von den Hauptteilnehmern eines Kartells getroffen werden, um die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit zu erreichen – Erklärungen, die den Interessen des betreffenden Unternehmens zuwiderlaufen – Hoher Beweiswert (Art. 81 Abs. 1 EG; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission) (vgl. Rn. 95-100, 117, 118)

9.                     Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff – Teilnahme an Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Einbeziehung – Voraussetzung – Keine Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 125, 126, 128, 141, 217, 225, 232)

10.                     Kartelle – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Begriff – Kriterien – Übereinstimmender Zweck und Gesamtplan – Modalitäten der Begehung der Zuwiderhandlung – Keine Auswirkung – Abweichendes Verhalten eines oder mehrerer Beteiligter – Keine Auswirkung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 238-240, 245, 246, 249)

11.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 – Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen – Fehlen – Vorhersehbarkeit der durch die neuen Leitlinien eingeführten Änderungen – Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot – Fehlen (Art. 81 EG und 82 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilungen der Kommission 98/C 9/03 und 2006/C 210/02) (vgl. Rn. 275-288)

12.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – In den Leitlinien der Kommission festgelegte Berechnungsmethode – Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße – Bestimmung des Umsatzes – Kriterien – Verwendung der zuverlässigsten Daten, die von dem beschuldigten Unternehmen verfügbar sind – Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 – Fehlen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 15 und 16) (vgl. Rn. 292, 311, 314, 320)

13.                     Wettbewerb – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Berechnungsmethode, die verschiedene Spielräume berücksichtigt – Ermessen der Kommission – Achtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Wirkung (Art. 229 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und Art. 31; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Rn. 293-295)

14.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – In den Leitlinien der Kommission festgelegte Berechnungsmethode – Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße – Bestimmung des Umsatzes – Kriterien – Verkäufe, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen – Von dem beschuldigten Unternehmen allgemein auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielter Umsatz (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 13) (vgl. Rn. 333-336)

15.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Festsetzung der Geldbuße verhältnismäßig nach den für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigten Gesichtspunkten (Art. 81 Abs. 1 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49 Abs. 3; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Rn. 361-363, 372, 377, 378, 381)

16.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens – Mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, erzielter Umsatz – Jeweilige Berücksichtigung – Grenzen – Achtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Rn. 376, 379, 380, 383-386)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse), soweit sie die Klägerinnen betrifft, hilfsweise, Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hansen & Rosenthal KG und die H&R Wax Company Vertrieb GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.