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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 15. Dezember 2008 - Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb/Kommission

(Rechtssache T-544/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Hansen & Rosenthal KG (Hamburg, Deutschland), H & R Wax Company Vertrieb GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Schulte und A. Lober)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

-    die angegriffene Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 1.10.2008 in der Sache COMP/39181 - Kerzenwachse für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

-    hilfsweise, die gegen die Klägerinnen festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder - wiederum hilfsweise - herabzusetzen;

- die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2008) 5476 endg. vom 1. Oktober 2008 in der Sache COMP/39.181 - Kerzenwachse, in der die Beklagte festgestellt hat, dass gewisse Unternehmen, darunter die Klägerinnen, wegen Beteiligung an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise im Paraffinwachssektor gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums verstoßen haben.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass die Entscheidung an einem schwerwiegenden Begründungsmangel leide. Sie sei daher wegen einer Verletzung des Art. 81 EG und wegen einer damit in Verbindung stehenden Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen für nichtig zu erklären.

Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG nicht vorliegen. Es fehle bereits an einem gemeinsamen Ziel der Klägerinnen und der übrigen Paraffinhersteller. Die Klägerinnen hätten sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen oder abgestimmten Verhaltensweisen nicht beteiligt. Der Versand von Preiserhöhungsschreiben habe daher nicht der Umsetzung wettbewerbswidriger Absprachen bzw. Abstimmungen gedient, sondern hätte vielmehr im Rahmen von Lieferbeziehungen stattgefunden. Auch im Übrigen sei keine Wettbewerbsbeschränkung durch Austausch von Informationen erfolgt.

Hilfsweise wenden sich die Klägerinnen im dritten bis sechsten Klagegrund gegen die festgesetzte Bußgeldhöhe.

-    die Kommission habe zu Unrecht Bußgeldleitlinien angewendet, die erst 2006 erlassen wurden, obwohl der angebliche Verstoß im Frühjahr 2005 beendet gewesen sei. Damit verletze die Kommission den Grundsatz der Selbstbindung, das Rückwirkungsverbot und den Bestimmtheitsgrundsatz.

-    im vierten Klagegrund rügen die Klägerinnen die fehlerhafte Berechnung des bußgeldrelevanten Umsatzes durch die Kommission. In den maßgeblichen Jahren 2002 bis 2004 mit Paraffinprodukten hätten die Klägerinnen einen Umsatz von nur 18,97 Millionen Euro erzielt. Die Kommission habe der Bußgeldberechnung jedoch einen Umsatz von 26 Millionen Euro zugrundegelegt.

-    die Klägerinnen rügen im fünften Klagegrund, dass die Kommission ferner die Schwere der Zuwiderhandlung ermessensfehlerhaft bewertet habe. Die Festsetzung des Anteils am tatbezogenen Umsatz bei der Schwere der Zuwiderhandlung als auch der Eintrittsgebühr auf 17 % verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Des Weiteren seien Größe und Gewicht der Unternehmen nicht ausreichend berücksichtigt worden.

-    mit dem sechsten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission die Dauer der den Klägerinnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung fehlerhaft ermittelt habe. Sie habe die Beteiligung der Klägerinnen an den angeblichen Wettbewerbsbeschränkungen nicht für den gesamten ihnen vorgeworfenen Zeitraum nachgewiesen.

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