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Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 29. März 2016 – Biedrība „Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra/Latvijas Autoru apvienība“/Konkurences padome

(Rechtssache C-177/16)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin im ersten Rechtszug: Biedrība „Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra/Latvijas Autoru apvienība“

Beklagte im ersten Rechtszug: Konkurences padome

Vorlagefragen

Ist Art. 102 [Abs. 2] Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in einem Rechtsstreit über die von einer nationalen Organisation zur Wahrnehmung von Urheberrechten festgesetzten Tarife anwendbar, wenn diese Organisation auch Vergütungen für die Werke ausländischer Autoren einzieht und die von ihr festgesetzten Tarife von der Nutzung dieser Werke in dem betreffenden Mitgliedstaat abschrecken?

Ist es zur Bestimmung des in Art. 102 [Abs. 2] Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwendeten Begriffs der unangemessenen Preise im Bereich der Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten angebracht und ausreichend – und in welchen Fällen –, einen Vergleich der Preise (Tarife) des betreffenden Marktes und der Preise (Tarife) angrenzender Märkte durchzuführen?

Ist es zur Bestimmung des in Art. 102 [Abs. 2] Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwendeten Begriffs der unangemessenen Preise im Bereich der Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten angebracht und ausreichend, den vom Bruttoinlandsprodukt abgeleiteten Kaufkraftparitätsindex anzuwenden?

Ist der Tarifvergleich für jedes der verschiedenen Segmente oder bezüglich des Durchschnittsniveaus der Tarife durchzuführen?

Wann ist der Unterschied zwischen den im Hinblick auf den in Art. 102 [Abs. 2] Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwendeten Begriff der unangemessenen Preise geprüften Tarifen als erheblich anzusehen, so dass es dem Wirtschaftsteilnehmer, der eine beherrschende Stellung innehat, obliegt, nachzuweisen, dass seine Tarife angemessen sind?

Welche Informationen können im Rahmen der Anwendung von Art. 102 [Abs. 2] Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von einem Wirtschaftsteilnehmer für den Nachweis der Angemessenheit der Tarife für urheberrechtlich geschützte Werke vernünftigerweise erwartet werden, wenn die Kosten dieser Werke nicht wie bei materiellen Erzeugnissen bestimmt werden können? Geht es dabei ausschließlich um die Verwaltungskosten der Organisation zur Wahrnehmung von Urheberrechten?

Sind die von einer Organisation zur Wahrnehmung von Urheberrechten an die Urheber ausgeschütteten Vergütungen im Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht bei der Festsetzung einer Geldbuße vom Umsatz dieses Wirtschaftsteilnehmers auszunehmen?

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