Language of document : ECLI:EU:C:2017:689

Rechtssache C177/16

Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra/Latvijas Autoru apvienība

gegen

Konkurences padome

(Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa Administratīvo lietu departaments)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Begriff ‚unangemessener Preis‘ – Von einer Verwertungsgesellschaft eingenommene Gebühren – Vergleich mit Tarifen in anderen Mitgliedstaaten – Auswahl der Referenzstaaten – Kriterien für die Preisbewertung – Berechnung der Geldbuße“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. September 2017

1.        Beherrschende Stellung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beurteilungskriterien – Potenzielle erhebliche Beeinträchtigung – Gebühren einer Monopol-Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte

(Art. 102 AEUV)

2.        Beherrschende Stellung – Missbrauch – Unangemessene Geschäftsbedingungen – Beurteilung – Gebühren einer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte – Vergleich mit Gebühren in anderen Mitgliedstaaten – Auswahl der Referenzmitgliedstaaten – Vergleich der Tarife in spezifischen Nutzersegmenten – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 102 AEUV)

3.        Beherrschende Stellung – Missbrauch – Unangemessene Geschäftsbedingungen – Beurteilung – Gebühren einer Verwertungsgesellschaft – Vergleich mit Gebühren in anderen Mitgliedstaaten – Signifikanter und anhaltender Unterschied zwischen den verglichenen Tarifen – Anzeichen für Missbrauch – Beweisrechtliche Obliegenheiten der den Missbrauch bestreitenden Verwertungsgesellschaft

(Art. 102 AEUV)

4.        Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Durch eine nationale Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbuße – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz

(Art. 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 5 und 23 Abs. 2)

5.        Beherrschende Stellung – Missbrauch – Unangemessene Geschäftsbedingungen – Beurteilung – Gebühren einer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte – Vergleich mit Gebühren in anderen Mitgliedstaaten – Durch eine nationale Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbuße – Höhe – Festsetzung

(Art. 102 AEUV)

1.      Der Handel zwischen Mitgliedstaaten kann durch die Höhe der Gebühren einer Monopol-Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die auch Rechte ausländischer Rechteinhaber verwertet, beeinträchtigt werden, so dass Art. 102 AEUV Anwendung findet.

(vgl. Rn. 30, Tenor 1)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 31-51, Tenor 2)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 52-61, Tenor 3)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 62-71, Tenor 4)

5.      Für die Prüfung, ob eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte unangemessene Preise im Sinne von Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV berechnet, ist ein Vergleich ihrer Tarife mit den Tarifen in den Nachbarstaaten sowie den mittels des Kaufkraftparitätsindexes bereinigten Tarifen in anderen Mitgliedstaaten zweckmäßig, sofern die Referenzstaaten nach objektiven, geeigneten und überprüfbaren Kriterien ausgewählt wurden und die Vergleiche auf einer einheitlichen Grundlage beruhen. Dabei ist es zulässig, die Tarife für ein oder mehrere spezifische Nutzersegmente zu vergleichen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass in diesen Segmenten möglicherweise übertrieben hohe Gebühren verlangt werden.

Der Unterschied zwischen den verglichenen Tarifen ist als erheblich anzusehen, wenn er signifikant und anhaltend ist. Ein solcher Unterschied ist ein Anzeichen für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung, und es ist Sache der die beherrschende Stellung einnehmenden Verwertungsgesellschaft, die Angemessenheit ihrer Preise durch objektive Umstände zu belegen, die die Verwaltungskosten oder die Vergütung der Rechteinhaber beeinflussen.

Wenn nachweislich gegen Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV verstoßen wurde, sind für die Berechnung der Geldbuße die für die Rechteinhaber bestimmten Vergütungen in den Gesamtumsatz der betroffenen Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte einzuberechnen, sofern diese Vergütungen Teil des Wertes der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen sind und ihre Einberechnung notwendig ist, um zu gewährleisten, dass die verhängte Geldbuße wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob das der Fall ist.

(vgl. Tenor 2-4)