Language of document : ECLI:EU:C:2022:102

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

22. Februar 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Art. 2 Buchst. a – Begriff ‚Pläne und Programme‘ – Art. 3 Abs. 2 Buchst. a – Rechtsakte, die in bestimmten Bereichen ausgearbeitet werden und durch die ein Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten Projekte gesetzt wird – Art. 3 Abs. 4 – Rechtsakte, durch die ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird – Von einer lokalen Behörde erlassene Landschaftsschutzverordnung“

In der Rechtssache C‑300/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 2020, in dem Verfahren

Bund Naturschutz in Bayern e. V.

gegen

Landkreis Rosenheim,

Beteiligte:

Landesanwaltschaft Bayern,

Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,

erlässt


DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, E. Regan, S. Rodin, I. Jarukaitis und J. Passer (Berichterstatter), der Richter M. Ilešič, F. Biltgen, P. G. Xuereb und N. Piçarra sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Bund Naturschutz in Bayern e. V., vertreten durch Rechtsanwältin F. Heß,

–        des Landkreises Rosenheim, vertreten durch Q. Zallinger als Bevollmächtigten,

–        der Landesanwaltschaft Bayern, vertreten durch M. Egner, J. Vogel und M. Höfler als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch J. Möller, D. Klebs und S. Heimerl, dann durch J. Möller und D. Klebs als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,

–        von Irland, vertreten durch M. Browne, J. Quaney, M. Lane und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von S. Kingston, SC, und A. Carroll, BL,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Bund Naturschutz in Bayern e. V. (im Folgenden: Bund Naturschutz) und dem Landkreis Rosenheim (Deutschland) über die Rechtmäßigkeit einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 1 („Ziele“) der Richtlinie 2001/42 lautet:

„Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.“

4        In Art. 2 dieser Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Pläne und Programme‘ Pläne und Programme, einschließlich der von der [Europäischen Union] mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,

–        die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und

–        die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen;

…“

5        Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen.

(2)      Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,

a)      die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG [des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40)] aufgeführten Projekte gesetzt wird oder

b)      bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG [des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7)] für erforderlich erachtet wird.

(3)      Die unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(4)      Die Mitgliedstaaten befinden darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.“

6        Anhang II der Richtlinie 2001/42, der die „Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 5“ festlegt, nennt bei diesen Kriterien in seiner Nr. 1 „Merkmale der Pläne und Programme“, und insbesondere im ersten Gedankenstrich dieser Ziffer „das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt“.

7        Die Richtlinie 85/337 wurde durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1), die am 17. Februar 2012 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt.

8        Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 bezeichnet der Ausdruck „Projekt“ im Sinne dieser Richtlinie „die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen“ sowie „sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen“.

9        Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 „[gelten] Bezugnahmen auf die [Richtlinie 85/337] als Bezugnahmen auf die [Richtlinie 2011/92]“.

 Deutsches Recht

 BNatSchG

10      § 20 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 2542) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BNatSchG) bestimmt:

„Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

4.      nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,

…“

11      § 26 („Landschaftsschutzgebiete“) BNatSchG lautet:

„(1)      Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.      zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2.      wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

3.      wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2)      In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“

 BayNatSchG

12      Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BayNatSchG) sieht vor:

„Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft nach § 20 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4, 6 und 7 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. …“

13      In Art. 51 Abs. 1 BayNatSchG heißt es:

„Zuständig sind

3.      die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG,

…“

 „Inntal Süd“-Verordnung

14      § 1 („Schutzgegenstand“) der Verordnung des Landkreises Rosenheim über das Landschaftsschutzgebiet „Inntal Süd“ vom 10. April 2013 (im Folgenden: „Inntal Süd“-Verordnung) sieht vor:

„Der Landschaftsraum östlich und westlich des Inns zwischen der Staatsgrenze zu Österreich in der Gemeinde Kiefersfelden und der Stadtgrenze zur Stadt Rosenheim wird unter der Bezeichnung ‚Inntal Süd‘ als Landschaftsschutzgebiet geschützt.

Geschützt wird der Flusslauf des Inns mit dem Talraum und seinen Auen.“

15      § 3 („Schutzzweck“) der „Inntal Süd“-Verordnung bestimmt:

„Zweck des Landschaftsschutzgebiets ‚Inntal Süd‘ ist es,

1.      die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu gewährleisten, insbesondere die Auwälder und Altwässer sowie die Lebensbedingungen der daran angepassten typischen Tier- und Pflanzenarten mit ihren Lebensgemeinschaften zu erhalten, zu fördern und wiederherzustellen,

2.      die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren, insbesondere den Charakter einer Flusslandschaft zu stärken sowie die bäuerliche Kulturlandschaft zu erhalten,

3.      die Funktionsfähigkeit des Wasserhaushalts zu bewahren und zu optimieren, um auch die Durchgängigkeit des Inns und seiner Nebengewässer sowie den Wasserrückhalt in den Flächen zu fördern und

4.      die für die Erholung bedeutsamen Landschaftsteile bei größtmöglicher Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft für die Allgemeinheit zu sichern und zu bewahren sowie den Erholungsverkehr zu lenken.“

16      § 4 („Verbote“) dieser Verordnung lautet:

„Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen.“

17      § 5 („Erlaubnispflicht“) der Verordnung bestimmt:

„(1)      Der Erlaubnis des Landratsamts Rosenheim als untere Naturschutzbehörde (Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG) bedarf, wer im Landschaftsschutzgebiet beabsichtigt,

1.      bauliche Anlagen aller Art (Art. 2 Abs. 1 Bayerische Bauordnung) zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen; hierzu zählen insbesondere

a)      Gebäude, z. B. Wohnhäuser, land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude, Wochenendhäuser, Boots‑, Bade- und Gerätehütten, Verkaufsstände. …

b)      Einfriedungen und sonstige Sperren;

c)      Steganlagen und Uferverbauungen;

d)      Veränderungen der Erdoberfläche durch Abgrabungen oder Aufschüttungen, insbesondere die Erschließung und der Betrieb von neuen Steinbrüchen, Kies‑, Sand‑, Lehm- oder Tongruben und sonstigen Erdaufschlüssen sowie Abschütthalden. Dies gilt nicht für Aufschüttungen und Abgrabungen bis 500 m2 Fläche und 0,3 m Höhe bzw. Tiefe zum Zweck der Bodenverbesserung auf bereits landwirtschaftlich genutzten Flächen;

2.      soweit es sich nicht bereits um Anlagen im Sinne der Nr. 1 handelt,

a)      Bild- und Schrifttafeln, insbesondere auch Werbevorrichtungen mit einer Größe von über 0,5 m2 Fläche anzubringen, soweit sie nicht Wohn- und Gewerbebezeichnungen an den Wohn- oder Betriebsstätten darstellen;

b)      ober- oder unterirdisch geführte Draht‑, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen sowie Masten aufzustellen;

c)      Straßen, Wege, Plätze, insbesondere Camping‑, Sport‑, Spiel- und Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern;

d)      Verkaufswagen aufzustellen oder Verkaufsstellen und Automaten zu errichten, anzubringen und zu betreiben;

3.      außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen; …

4.      oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, Gewässer, deren Ufer oder Sohle, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern, neue Gewässer herzustellen oder Dränanlagen zu errichten;

5.      ökologisch besonders wertvolle Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG, insbesondere Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Pfeifengraswiesen, Quellbereiche, Moor‑, Bruch‑, Sumpf- und Auenwälder sowie natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden, natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche zu entwässern, trockenzulegen oder auf sonstige Weise zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen; …

6.      Streuwiesen umzubrechen, in mehrschüriges Grünland umzuwandeln, zu düngen, zu beweiden, aufzuforsten;

7.      freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten oder Brut- bzw. Wohnstätten sowie Gelege solcher Tiere fortzunehmen;

8.      in der freien Natur und außerhalb des Waldes landschaftsprägende Einzelbäume, Hecken, lebende Zäune oder Feldgehölze oder ‑gebüsche zu roden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beseitigen; …

9.      Waldbestände ganz oder teilweise zu roden, Erstaufforstungen durchzuführen oder Kahlhiebe von mehr als 0,5 ha im Zusammenhang vorzunehmen, Laub‑, Misch- und Auwald in Wald mit überwiegendem Nadelholzanteil umzuwandeln oder Sonderkulturen (z. B. Baumschulen) zu errichten;

10.      an den Gewässern den Uferbewuchs, Röhricht- bzw. Schilfbestände oder Bestände von Wasserpflanzen zu vernichten, wesentlich zu verändern, in Bestände von Röhricht oder Wasserpflanzen einzudringen sowie chemische Mittel zur Beseitigung oder Bekämpfung von Röhricht oder zur Grabenräumung einzusetzen; …

11.      Abfälle, Schutt und sonstige Gegenstände, soweit sie nicht bereits den Vorschriften des Abfallrechts unterliegen, an anderen als den hierfür zugelassenen Plätzen abzulagern, auch wenn keine Aufschüttung im Sinne des Baurechts beabsichtigt ist;

12.      außerhalb zugelassener Plätze zu zelten, Wohnwagen (auch Klappanhänger) oder motorisierte Wohnfahrzeuge abzustellen oder dies zu gestatten;

13.      Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes außerhalb genehmigter Flugplätze aufsteigen oder landen zu lassen.

(2)      Die Erlaubnis ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme keine der in § 4 genannten Wirkungen hervorruft oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18      Am 10. April 2013 erließ der Landkreis Rosenheim die „Inntal Süd“-Verordnung, ohne zuvor eine Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 oder zumindest eine Prüfung vorgenommen zu haben, um gemäß Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie darüber zu befinden, ob diese Verordnung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

19      Mit der „Inntal Süd“-Verordnung wurde ein etwa 4 021 ha großes Gebiet unter Schutz gestellt, das rund 650 ha kleiner ist als das Gebiet, auf das sich die in den Jahren 1952 und 1977 erlassenen früheren Verordnungen bezogen, die durch die Verordnung vollständig oder teilweise aufgehoben wurden.

20      Der Bund Naturschutz, eine Umweltschutzvereinigung, die im Aufstellungsverfahren der „Inntal Süd“-Verordnung beteiligt war, focht diese Verordnung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) an, der ihren Antrag als unzulässig ablehnte.

21      Das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) entscheidet über die vom Bund Naturschutz gegen die Entscheidung des ersten Rechtszugs eingelegte Revision.

22      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die Revision nur zulässig, wenn der Landkreis Rosenheim nach der Richtlinie 2001/42 verpflichtet gewesen wäre, vor dem Erlass der „Inntal Süd“-Verordnung eine Umweltprüfung gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie oder zumindest eine Prüfung vorzunehmen, um darüber zu befinden, ob diese Verordnung nach Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben würde. In diesem Fall wäre die Revision auch in der Sache erfolgreich.

23      In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass es sich bei der „Inntal Süd“-Verordnung um einen Plan oder ein Programm im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 handele.

24      Es hat jedoch erstens Zweifel, ob die „Inntal Süd“-Verordnung so zu verstehen ist, dass durch sie ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 gesetzt wird. Zwar regele die Verordnung eine Reihe von allgemeinen Verbotstatbeständen und Erlaubnispflichten für eine Vielzahl von Vorhaben und Nutzungen, sie enthalte jedoch keine spezifischen Regelungen für die Zulassung von Projekten im Sinne der Anhänge I und II der Richtlinie 2011/92, sondern diene vorrangig deren Verhinderung oder jedenfalls naturschutzgerechten Gestaltung. Mithin stelle sich die Frage, ob ein Plan oder Programm, damit er bzw. es in den Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 falle, eine konkrete Ausrichtung auf bzw. einen spezifischen Bezug zu diesen Projekten aufweisen müsse, oder ob es genüge, dass ein Plan oder Programm, etwa aufgrund der Weite seines Anwendungsbereichs, gar zufällig auch solche Projekte erfasse, ohne diese selbst im Blick zu haben oder deren Zulassung zielgerichtet zu steuern.

25      Zweitens stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die „Ausarbeitung“ eines Plans oder Programms im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 eine ziel- und zweckgerichtete Ausrichtung auf einen der in dieser Bestimmung genannten Bereiche voraussetzt, oder ob es ausreicht, dass sich der betreffende Plan oder das betreffende Programm tatsächlich auf bestimmte dieser Bereiche, etwa Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Bodennutzung, auswirkt, obwohl er bzw. es für einen anderen, nicht von dieser Bestimmung erfassten Bereich wie Naturschutz und Landschaftspflege ausgearbeitet wurde, was hier der Fall sei.

26      Schließlich möchte das vorlegende Gericht drittens wissen, ob in dem Fall, dass davon auszugehen sei, dass der Landkreis Rosenheim nicht nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 verpflichtet gewesen sei, die „Inntal Süd“-Verordnung einer Umweltprüfung zu unterziehen, Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie für seine Anwendbarkeit ebenfalls das Vorliegen eines konkreten Bezugs zwischen dem Plan oder Programm auf der einen und den Projekten auf der anderen Seite voraussetzt. Sollte dies der Fall sein, sei zu klären, wie konkret dieser Bezug sein müsse.

27      Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 so auszulegen, dass ein Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführten Projekte schon dann gesetzt wird, wenn eine Verordnung zum Schutz von Natur und Landschaft allgemeine Verbotstatbestände mit Befreiungsmöglichkeit sowie Erlaubnispflichten vorsieht, die keinen spezifischen Bezug zu Projekten der Anhänge zur Richtlinie 2011/92 haben?

2.      Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 so auszulegen, dass Pläne und Programme dann in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bodennutzung etc. ausgearbeitet worden sind, wenn sie darauf zielen, einen Referenzrahmen gerade für einen oder mehrere dieser Sachbereiche festzulegen? Oder reicht es aus, wenn zum Schutz von Natur und Landschaft allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten geregelt werden, die in Zulassungsverfahren für eine Vielzahl von Vorhaben und Nutzungen zu prüfen sind und sich mittelbar („reflexhaft“) auf einen oder mehrere dieser Bereiche auswirken können?

3.      Ist Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 so auszulegen, dass ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, wenn eine zum Schutz von Natur und Landschaft erlassene Verordnung für eine Vielzahl abstrakt beschriebener Vorhaben und Maßnahmen im Schutzgebiet allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten bestimmt, konkrete Projekte bei ihrem Erlass aber weder absehbar noch beabsichtigt sind und es daher an einem spezifischen Bezug zu konkreten Projekten fehlt?

28      Die deutsche Regierung hat gemäß Art. 16 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, dass der Gerichtshof als Große Kammer tagt.

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

29      Nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts hat der Bund Naturschutz mit Schriftsatz, der am 13. Oktober 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt.

30      Zur Stützung seines Antrags hat der Bund Naturschutz im Wesentlichen geltend gemacht, dass in den Schlussanträgen des Generalanwalts von einer neuen Tatsache die Rede sei, nämlich der Änderung der deutschen Rechtsvorschriften nach der mündlichen Verhandlung. Diese Tatsache sei für die Antwort des Gerichtshofs auf das Vorabentscheidungsersuchen relevant, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils zu beschränken seien. Hierzu nimmt der Bund Naturschutz insbesondere auf die Nrn. 120, 122, 129, 130 und 132 der Schlussanträge Bezug.

31      Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

32      Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof jedoch nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er nach dem schriftlichen Verfahren und der vor ihm abgehaltenen mündlichen Verhandlung über alle für die Urteilsfindung erforderlichen Informationen verfügt und dass die vom Bund Naturschutz geltend gemachten neuen Tatsachen für die Entscheidung des Gerichtshofs nicht von entscheidender Bedeutung sind. Zudem ist für den vorliegenden Rechtsstreit kein Vorbringen entscheidungserheblich, das zwischen den Beteiligten nicht erörtert worden ist. Unter diesen Umständen ist die Wiederöffnung des mündlichen Verfahrens nicht geboten.

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

33      Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob eine nationale Maßnahme wie die „Inntal Süd“-Verordnung, die Natur und Landschaft schützen soll und zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, zu den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 genannten Plänen und Programmen gehört, für die eine Umweltprüfung durchzuführen ist, oder zumindest zu den in Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie genannten Plänen und Programmen zählt, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten darüber befinden müssen, ob sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

34      Die Prämisse, auf der diese Vorlagefragen beruhen, nämlich, dass eine solche Verordnung einen Plan oder ein Programm im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 darstellt, wird jedoch sowohl vom Landkreis Rosenheim als auch von der Landesanwaltschaft Bayern (Deutschland), die Beteiligte im Ausgangsverfahren ist, bestritten.

35      Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 definiert die „Pläne und Programme“ im Sinne dieser Richtlinie anhand zweier in ihm genannter kumulativer Voraussetzungen, nämlich dass sie zum einen von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen wurden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet wurden (erste Voraussetzung) und zum anderen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen (zweite Voraussetzung) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 33).

36      Im vorliegenden Fall ist die erste Voraussetzung erfüllt, da die „Inntal Süd“-Verordnung nach den Angaben des vorlegenden Gerichts vom Landkreis Rosenheim erlassen wurde, bei dem es sich um eine lokale Behörde handelt.

37      Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Sinne und zur Anwendung der Richtlinie 2001/42 als Pläne und Programme, die „erstellt werden müssen“, jene Pläne und Programme anzusehen sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen (Urteile vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles u. a., C‑567/10, EU:C:2012:159, Rn. 31, vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C‑160/17, EU:C:2018:401, Rn. 43, sowie vom 12. Juni 2019, Terre wallonne, C‑321/18, EU:C:2019:484, Rn. 34). Da diese Bestimmung das Ziel verfolgt, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, und um ihre praktische Wirksamkeit zu wahren, ist ein Plan oder ein Programm als ein Plan oder ein Programm, der bzw. das „erstellt werden muss“, anzusehen, wenn es im nationalen Recht eine besondere Rechtsgrundlage gibt, die die zuständigen Behörden zu seinem Erlass ermächtigt, auch wenn dieser nicht verpflichtend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Inter-Environnement Bruxelles u. a., C‑671/16, EU:C:2018:403, Rn. 38 bis 40).

38      Die Landesanwaltschaft Bayern stellt zwar die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Abrede, doch ist darauf hinzuweisen, dass diese vom Gerichtshof im Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 36 bis 52), nach einer umfassenden Prüfung des Wortlauts von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 in verschiedenen Sprachfassungen, des Zusammenhangs und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, der Ziele dieser Richtlinie sowie der internationalen Verpflichtungen der Union bestätigt worden ist.

39      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die „Inntal Süd“-Verordnung auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 Nr. 4 und § 26 BNatSchG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG erlassen wurde. Die zweite in Art. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/42 enthaltene Voraussetzung ist somit wohl ebenfalls erfüllt.

40      Der Landkreis Rosenheim und die Landesanwaltschaft Bayern machen jedoch geltend, dass eine Verordnung wie die „Inntal Süd“-Verordnung jedenfalls keinen „Plan“ oder kein „Programm“ darstelle, da abstrakt-generelle Vorschriften, die allgemeine Vorgaben für eine unbestimmte Zahl von Fällen enthielten, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/42 fallen könnten.

41      Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Charakter der betreffenden Rechtsakte der Einstufung dieser Rechtsakte als „Pläne und Programme“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 nicht entgegensteht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nämlich der Begriff „Pläne und Programme“ zwar Rechtsetzungsakte umfassen, die im Gesetzgebungs- oder Verordnungsweg erlassen wurden, jedoch enthält diese Richtlinie gerade keine besonderen Bestimmungen über Politiken oder allgemeine Regelungen, die eine Abgrenzung gegenüber Plänen und Programmen im Sinne der Richtlinie erforderten. Der Umstand, dass ein nationaler Rechtsakt ein gewisses Abstraktionsniveau aufweist und das Ziel einer Umgestaltung eines geografischen Gebiets verfolgt, zeugt von seiner planerischen bzw. programmatischen Dimension und hindert seine Einbeziehung in den Begriff „Pläne und Programme“ nicht (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur ersten und zur zweiten Frage

42      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt.

43      Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es nach ihrem Art. 1 Ziel der Richtlinie 2001/42 ist, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend der Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.

44      Zum anderen sind in Anbetracht des Ziels der Richtlinie 2001/42, das darin besteht, solch ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Bestimmungen, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (Urteil vom 12. Juni 2019, CFE, C‑43/18, EU:C:2019:483, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Begriff „Pläne und Programme“ nicht nur ihre Ausarbeitung, sondern auch ihre Änderung einschließt und somit die Umweltprüfung von Vorgaben sicherstellen soll, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Urteil vom 12. Juni 2019, CFE, C‑43/18, EU:C:2019:483, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      In diesem Zusammenhang geht aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42 hervor, dass die unter Art. 3 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen.

47      Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 muss eine solche Umweltprüfung systematisch bei allen Plänen und Programmen vorgenommen werden, die zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in den in dieser Bestimmung genannten Bereichen ausgearbeitet werden (erste Voraussetzung) und durch sie muss der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführten Projekte gesetzt werden (zweite Voraussetzung).

 Zur ersten Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42

48      Um unter Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 zu fallen, müssen die Pläne und Programme ausweislich dieser Bestimmung in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden.

49      Zu dem Erfordernis, dass die Pläne und Programme „in“ den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgeführten Bereichen „ausgearbeitet“ werden müssen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Erfordernis erfüllt ist, wenn der betreffende Plan oder das betreffende Programm einen dieser Bereiche „betrifft“ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2016, D’Oultremont u. a., C‑290/15, EU:C:2016:816, Rn. 44, sowie vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 66).

50      Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 sowohl auf die „Raumordnung“ als auch auf die „Bodennutzung“ bezieht, klar zeigt, dass sich der Bereich „Raumordnung oder Bodennutzung“ nicht auf die Flächennutzung im engeren Sinne, d. h. die Aufteilung der Flächen in Zonen und die Festlegung der innerhalb dieser Zonen erlaubten Aktivitäten, beschränkt, sondern dieser Bereich notwendigerweise ein breiteres Spektrum abdeckt (Urteile vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C‑160/17, EU:C:2018:401, Rn. 48, sowie vom 7. Juni 2018, Inter-Environnement Bruxelles u. a., C‑671/16, EU:C:2018:403, Rn. 43).

51      Außerdem schließt der Umstand, dass das Hauptziel eines Plans oder Programms der Umweltschutz einschließlich des Landschaftsschutzes ist, nicht aus, dass der Plan oder das Programm auch einen der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgeführten Bereiche, insbesondere den Bereich der Raumordnung oder Bodennutzung, „betreffen“ kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis, C‑473/14, EU:C:2015:582, Rn. 20 und 46).

52      Im Übrigen besteht das Wesen der zum Schutz der Umwelt ausgearbeiteten Pläne und Programme, insbesondere der Maßnahmen von allgemeiner Geltung, die, wie die „Inntal Süd“-Verordnung, dieses Ziel verfolgen, im Allgemeinen gerade darin, Tätigkeiten des Menschen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu regeln, d. h. insbesondere diejenigen, die unter die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgeführten Bereiche fallen (vgl. z. B. Urteile vom 17. Juni 2010, Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie, C‑105/09 und C‑110/09, EU:C:2010:355, sowie vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C‑41/11, EU:C:2012:103).

53      Im vorliegenden Fall enthält die „Inntal Süd“-Verordnung, wie der Generalanwalt in den Nrn. 65 bis 67 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Vorschriften, die u. a. Tätigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 6), Forstwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Nrn. 8 und 9), Verkehr (§ 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 13), Wasserwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) sowie Raumordnung oder Bodennutzung (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2) betreffen.

54      Somit ist die erste in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgestellte Voraussetzung wohl erfüllt; es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.

 Zur zweiten Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42

55      Aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 geht hervor, dass die zweite in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, wenn zum einen durch die betreffenden Pläne oder Programme der Rahmen für die künftige Genehmigung der Projekte gesetzt wird und zum anderen diese Projekte zu den Projekten gehören, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführt sind.

56      Was erstens die Frage betrifft, ob eine Verordnung wie die „Inntal Süd“‑Verordnung Projekte erfasst, die in den Anhängen I oder II der Richtlinie 2011/92 aufgeführt sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Projekt“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 nicht so verstanden werden kann, dass er bestimmte Tätigkeiten umfasst, die nach dieser Verordnung einer Erlaubnispflicht unterliegen, wie die Tätigkeiten, die darin bestehen, „Verkaufswagen aufzustellen“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d), „freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 7) oder „Luftfahrzeuge … aufsteigen oder landen zu lassen“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 13). Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass sich der Begriff „Projekt“ auf Arbeiten oder Eingriffe bezieht, die den materiellen Zustand eines Platzes verändern (Urteil vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment, C‑254/19, EU:C:2020:680, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Abgesehen davon, dass nach § 4 der „Inntal Süd“-Verordnung in dem Landschaftsschutzgebiet „alle Handlungen verboten [sind], die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen“, sieht jedoch § 5 Abs. 1 dieser Verordnung vor, dass es u. a. einer Erlaubnis bedarf, um Straßen, Wege, Plätze, insbesondere Camping‑, Sport‑, Spiel- und Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern (Nr. 2 Buchst. c), um Gewässer, deren Ufer oder Sohle, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern, neue Gewässer herzustellen oder Dränanlagen zu errichten (Nr. 4) und um Waldbestände ganz oder teilweise zu roden, Erstaufforstungen durchzuführen oder Kahlhiebe von mehr als 0,5 ha im Zusammenhang vorzunehmen (Nr. 9).

58      Diese Tätigkeiten können unter die Projekte fallen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 genannt sind, insbesondere in Anhang I Nr. 7 Buchst. b und c sowie Anhang II Nr. 1 Buchst. c und d, Nr. 10 Buchst. e und f sowie Nr. 12 Buchst. d.

59      Darüber hinaus können die in § 5 Abs. 1 der „Inntal Süd“-Verordnung genannten Tätigkeiten, die in der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen aller Art bestehen, unter mehrere der Projekte fallen, die sowohl in Anhang I als auch in Anhang II der Richtlinie 2011/92 aufgeführt sind.

60      Was zweitens die Frage betrifft, ob durch eine Verordnung wie die „Inntal Süd“-Verordnung der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff „Pläne und Programme“ auf jeden Rechtsakt bezieht, der dadurch, dass er die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Diese Auslegung soll die Umweltprüfung von Vorgaben sicherstellen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen verursachen (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Das in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgestellte Erfordernis, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführten Projekte gesetzt werden muss, ist mithin als erfüllt anzusehen, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen.

63      Dagegen ist dieses Erfordernis bei einem Plan oder einem Programm nicht erfüllt, der bzw. das zwar in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführte Projekte betrifft, aber keine solchen Kriterien oder Modalitäten vorsieht.

64      Im vorliegenden Fall unterwirft § 5 Abs. 1 der „Inntal Süd“-Verordnung wohl lediglich eine Reihe von Tätigkeiten und Projekten in dem in ihrem § 1 definierten Schutzgebiet, einschließlich Projekten der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführten Art, einer Erlaubnispflicht.

65      Zwar legt diese Bestimmung für einige dieser Projekte die Größe fest, bei deren Überschreiten für ihre Durchführung eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Allerdings sieht die Bestimmung selbst in diesen Fällen keine Kriterien oder Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung der Projekte vor.

66      Aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 der „Inntal Süd“-Verordnung geht hervor, dass er die Erteilung einer Erlaubnis „unbeschadet anderer Rechtsvorschriften“ von einer einzigen allgemein gehaltenen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass „die beabsichtigte Maßnahme keine der in § 4 genannten Wirkungen hervorruft oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können“.

67      Außerdem steht zum einen fest, dass das in § 4 der „Inntal Süd“-Verordnung vorgesehene Verbot „alle[r] Handlungen …, die den Charakter des [Landschaftsschutzgebiets] verändern oder dem [in § 3 dieser Verordnung genannten] Schutzzweck … zuwiderlaufen“ im Wesentlichen dem entspricht, was bereits in § 26 Abs. 2 BNatSchG vorgesehen ist.

68      Zum anderen ist unstreitig, dass § 3 der „Inntal Süd“-Verordnung dieses Schutzziel allgemein formuliert, ohne genaue Kriterien oder Modalitäten vorzusehen, von deren Einhaltung die Erlaubnis zur Durchführung der verschiedenen in § 5 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Projekte abhängig wäre.

69      Auch wenn der Erlass der „Inntal Süd“-Verordnung einen gewissen Einfluss auf den Standort der Projekte ausüben kann, indem er die Standortwahl innerhalb des in § 1 der Verordnung festgelegten Schutzgebiets erschwert und sie dagegen außerhalb dieses Gebiets erleichtert, auch auf Flächen, die in das vor dem Erlass der „Inntal Süd“-Verordnung festgelegte Schutzgebiet einbezogen waren, stellt diese Verordnung wohl keine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführter Projekte auf; es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.

70      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, ohne hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführten Projekte vorzusehen, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt.

 Zur dritten Frage

71      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt.

72      Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung befinden die Mitgliedstaaten darüber, ob nicht unter Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

73      Die in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 vorgesehene Verpflichtung hängt somit von einer Voraussetzung ab, die der zweiten in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzung entspricht, nämlich, dass der betreffende Plan oder das betreffende Programm den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2019, CFE, C‑43/18, EU:C:2019:483, Rn. 60).

74      In Anbetracht der Erwägungen zu dieser Voraussetzung in den Rn. 60 bis 69 des vorliegenden Urteils ist daher auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, ohne hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von Projekten vorzusehen, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt.

 Kosten

75      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, ohne hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aufgeführten Projekte vorzusehen, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt.

2.      Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, ohne hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von Projekten vorzusehen, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt.

Lenaerts

Bay Larsen

Arabadjiev

Prechal

Jürimäe

Lycourgos

Regan

Rodin

Jarukaitis

Passer

Ilešič

Biltgen

Xuereb

Piçarra

Rossi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Februar 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.