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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation – Frankreich) – Christieʼs France SNC/Syndicat national des antiquaires

(Rechtssache C-41/14)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/84/EG – Art. 1 – Geistiges Eigentum – Auktion von Originalen von Kunstwerken – Folgerecht des Urhebers des Originals

des Rates vom 27. September 200

1 über das Folgerech

t des Urhebers des

Originals eines Kunstwerks ist

dahin auszulegen, dass er einer Vereinbarung zwischen der Person – sei es der Veräußerer oder ein an der Transaktion beteiligter Vertreter des Kunstmarkts –, die nach den nationalen Rechtsvorschriften die Folgerechtsvergütung

htCour de cassationParteien des Ausgangsver

fahren

sKlägerin: Christieʼs France SNCBeklagter: Syndicat national des antiquairesTenorArt. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ist dahin auszulegen, dass er einer Vereinbarung zwischen der Person – sei es der Veräußerer oder ein an der Transaktion beteiligter Vertreter des Kunstmarkts –, die nach den nationalen Rechtsvorschriften die Folgerechtsvergütung abzuführen hat, und einer anderen Person einschließlich des Käufers, nach der die letztgenannte Person letztlich die Kosten des Folgerechts ganz oder zum Teil trägt, nicht entgegensteht, wenn eine solche vertragliche Regelung die Pflichten und die Haftung der vergütungspflichtigen Person gegenüber dem Urheber unberührt lässt.