Language of document : ECLI:EU:C:2017:359

Rechtssache C302/16

Bas Jacob Adriaan Krijgsman

gegen

Surinaamse Luchtvaart Maatschappij NV

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Nederland)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen – Befreiung von der Ausgleichspflicht – Über einen Online-Reisevermittler geschlossener Beförderungsvertrag – Luftfahrtunternehmen, das den Reisevermittler rechtzeitig über eine Flugplanänderung informiert hat – Reisevermittler, der einem Fluggast die betreffende Information per E‑Mail zehn Tage vor Abflug übermittelt hat“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Mai 2017

Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Befreiung von der Ausgleichspflicht – Über einen Online-Reisevermittler geschlossener Beförderungsvertrag – Luftfahrtunternehmen, das den Reisevermittler rechtzeitig über eine Flugplanänderung informiert hat – Reisevermittler, der einem Fluggast die betreffende Information per EMail zehn Tage vor Abflug übermittelt hat – Einbeziehung

(Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7)

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.

(vgl. Rn. 31 und Tenor)