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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Zalaegerszegi Járásbíróság – Ungarn) – Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung einer Geldbuße gegen LU

(Rechtssache C-136/20)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Rahmenbeschluss 2005/214/JI – Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen – Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung – Art. 5 Abs. 1 – Straftaten und Verwaltungsübertretungen [Ordnungswidrigkeiten], die auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Sanktionsentscheidungen führen – Art. 5 Abs. 3 – Straftaten und Verwaltungsübertretungen [Ordnungswidrigkeiten], bei denen der Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung von Sanktionsentscheidungen vom Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig machen kann – Überprüfung der rechtlichen Einordnung der Zuwiderhandlung durch den Entscheidungsmitgliedstaat in der der Sanktionsentscheidung beigefügten Bescheinigung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Zalaegerszegi Járásbíróság

Partei des Ausgangsverfahrens

Kläger: LU

Tenor

Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Behörde des Vollstreckungsstaats, sofern nicht einer der in diesem Rahmenbeschluss ausdrücklich vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung vorliegt, die Anerkennung und Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße grundsätzlich nicht verweigern kann, wenn die Behörde des Entscheidungsstaats in der Bescheinigung nach Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses die in Rede stehende Zuwiderhandlung als unter eine der Kategorien von Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) fallend einordnet, für die Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 keine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit vorgesehen hat.

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1     ABl. C 215 vom 29.6.2020.