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Klage, eingereicht am 2. April 2014 – Regione autonoma della Sardegna/Kommission

(Rechtssache T-219/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Regione autonoma della Sardegna (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ledda, S. Sau, G. Roberti, G. Bellitti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit

die durch das Regionalgesetz Nr. 15 vom 7. August 2012 vorgesehenen Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und die von der Aktionärsversammlung von Saremar am 15. Juni 2012 beschlossene Kapitalzuführung als staatliche Beihilfen eingestuft werden;

diese Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird;

Art. 4 Buchst. f des Beschlusses 2012/21/EU und Rn. 9 des Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) gemäß Art. 277 AEUV für rechtswidrig und nicht anwendbar zu erklären;

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 22. Januar 2014 über die Beihilfemaßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C), die die Region Sardinien zugunsten von Saremar durchgeführt hat. Dieser Beschluss erklärt die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar, die die Klägerin der Saremar gewährt haben soll, um die Erbringung einer im allgemeinen Interesse liegenden Leistung bei der Kabotagebeförderung zwischen Sardinien und dem Kontinent in den Jahren 2011 und 2012 zu gewährleisten, die für den Benutzerkreis die Erschwinglichkeit maximieren sollte.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Die Beklagte habe gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen, indem sie eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen und einen Begründungsfehler begangen habe, da sie die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Saremar nicht ordnungsgemäß bestimmt habe und sich nicht auf eine Würdigung des offensichtlichen Fehlers beschränkt habe, sondern in das Wesen der Entscheidungen des Mitgliedstaats und dadurch in seine wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungen eingegriffen habe.

Die Beklagte habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen, indem sie davon ausgegangen sei, dass im vorliegenden Fall die von der Rechtsprechung Altmark vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorlägen. Insoweit habe sie eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen und einen Begründungsfehler begangen, da sie u. a. davon ausgegangen sei, dass der Markt geeignete und hinreichende Garantien aufweise, um die von der Region bestimmten Anforderungen im Hinblick auf die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zu erfüllen.

Die Beklagte habe ferner gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Entscheidung 2005/824/EG und den Beschluss 2012/21/EU verstoßen und eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen und einen Begründungsfehler begangen, soweit sie (i) davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung 2005/824/EG in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar sei, und (ii) jedenfalls zu dem Schluss gekommen sei, dass die in dieser Entscheidung bzw. diesem Beschluss aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

Die Beklagte habe gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen und eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen und einen Begründungsfehler begangen, soweit sie die Gesellschaft Saremar als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft habe.

Die Beklagte habe gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen und eine fehlerhafte tatsächliche und rechtliche Würdigung vorgenommen, da sie davon ausgegangen sei, dass die von dem Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) vorgesehenen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Maßnahmen nicht erfüllt seien.

Die Beklagte habe schließlich gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen und eine fehlerhafte tatsächliche und rechtliche Würdigung vorgenommen, da sie in Bezug auf das Wesen der von der Region Sardinien vorgenommenen Rekapitalisierung der Gesellschaft Saremar davon ausgegangen sei, dass diese Rekapitalisierung einen Vorteil für Saremar darstelle und jedenfalls nicht mit dem Kriterium des markwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar sei.