Klage, eingereicht am 9. April 2014 – Gmina Kosakowo/Kommission
(Rechtssache T-217/14)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Gmina Kosakowo (Kosakowo, Polen) (Prozessbevollmächtigter: M. Leśny, Rechtsberater [radca prawny])
Beklagte: Europäische Kommis
fordern;
der Beklagten die Koste
n des Verfahrens aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteZur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.Erster Klagegrund:Fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, der dem angefochtenen Beschluss
zugrunde gelegt wurdeZweiter Klagegrund:Verstoß gege
n Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen der grund
losen Annahme, dass die Gmina Kosakowo eine öffentliche Beihilfe unter
Verstoß gegen dies
e Vorschrift gewährt habe, obwohl die Übernahme von Anteilen an der Gesellschaft Port Lotniczy Gd
ynia-Kosakowo sp. z
o.o. durch diese Einheit die Verrechnung einer Transaktion im Rahmen eines Vertrags über die Pacht von Grund und Boden dargestellt habe; außerdem falsche Anwendung des Kriteriums des Privatinvestors durch die Europäische Kommission Dritter KlagegrundVerstoß gegen folgende Verfahrensvorschriften: Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates wegen falscher Anwendung des Kriteriums des Privatinvestors; Art. 7. Abs. 5 in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates wegen unrichtiger Bestimmung des zu erstattenden Beihilfebetrags, in den auch Ausgaben für Sicherheit und Infrastruktur einbezogen worden seien; Art. 296 Abs. 2 AEUV, weil der angefochtene Beschluss nicht angemessen begründet worden sei, da er nicht die wesentlichen Angaben enthalte, anhand deren sich seine Gründe feststellen ließen.