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Klage, eingereicht am 9. April 2014 – Gmina Kosakowo/Kommission

(Rechtssache T-217/14)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Gmina Kosakowo (Kosakowo, Polen) (Prozessbevollmächtigter: M. Leśny, Rechtsberater [radca prawny])

Beklagte: Europäische Kommis

fordern;

der Beklagten die Koste

n des Verfahrens aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteZur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.Erster Klagegrund:Fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, der dem angefochtenen Beschluss

zugrunde gelegt wurdeZweiter Klagegrund:Verstoß gege

n Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen der grund

losen Annahme, dass die Gmina Kosakowo eine öffentliche Beihilfe unter

Verstoß gegen dies

e Vorschrift gewährt habe, obwohl die Übernahme von Anteilen an der Gesellschaft Port Lotniczy Gd

ynia-Kosakowo sp. z

o.o. durch diese Einheit die Verrechnung einer Transaktion im Rahmen eines Vertrags über die Pacht von Grund und Boden dargestellt habe; außerdem falsche Anwendung des Kriteriums des Privatinvestors durch die Europäische Kommission Dritter KlagegrundVerstoß gegen folgende Verfahrensvorschriften: Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates wegen falscher Anwendung des Kriteriums des Privatinvestors; Art. 7. Abs. 5 in Verbindung mit

Art. 13 Abs. 1 der

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates wegen unrichtiger Bestimmung des zu erstattenden Beihilfebetrags, in den auch Ausgaben für Sicherheit und Infrastruktur einbezogen worden seien; Art. 296 Abs. 2 AEUV, weil der angefochtene Beschluss nicht angemessen begründet worden sei, da er nicht die wesentlichen Angaben enthalte, anhand deren sich seine Gründe feststellen ließen.