Language of document : ECLI:EU:T:2017:266

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

6. April 2017(*)

„Staatliche Beihilfen – Seeverkehr – Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Kapitalerhöhung – Beschluss, durch den die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden und ihre Rückforderung angeordnet wurde – Eröffnung des Liquidationsverfahrens über das begünstigte Unternehmen – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Keine Erledigung der Hauptsache – Begriff der Beihilfe – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Rechtsfehler – Einrede der Rechtswidrigkeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Beschluss 2011/21/EU – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Rahmen der Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Altmark-Urteil“

In der Rechtssache T‑219/14

Regione autonoma della Sardegna (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ledda, S. Sau, G. M. Roberti, G. Bellitti und I. Perego,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Conte, D. Grespan und A. Bouchagiar als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Compagnia Italiana di Navigazione SpA mit Sitz in Neapel (Italien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone, D. Fioretti und A. Neri, dann Rechtsanwälte M. Merola, B. Carnevale und M. Toniolo,

Streithelferin,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 9101 final der Kommission vom 22. Januar 2014 über Beihilfemaßnahmen der Autonomen Region Sardinien zugunsten der Saremar (Sachen SA.32014 [2011/C], SA.32015 [2011/C], SA.32016 [2011/C]), soweit durch diesen Beschluss eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und eine Kapitalerhöhung als staatliche Beihilfen qualifiziert und für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden und ihre Rückforderung angeordnet wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richterinnen M. Kancheva und N. Półtorak,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.     Sachverhalt

1        Die Saremar – Sardegna Regionale Marittima SpA (im Folgenden: Saremar) ist eine derzeit in Liquidation befindliche Gesellschaft, die seit ihrer Gründung einen öffentlichen Seeverkehrsdienst zwischen Sardinien (Italien) und den kleinen sardischen Inseln einerseits und zwischen Sardinien und Korsika (Frankreich) andererseits durchführte. Die gemeinwirtschaftliche Aufgabe von Saremar war ursprünglich in einem am 17. Oktober 1991 mit dem italienischen Staat für 20 Jahre geschlossenen Vertrag geregelt, der rückwirkend am 1. Januar 1989 in Kraft trat und am 31. Dezember 2008 auslaufen sollte. Die Privatisierung von Saremar war vorgesehen in Art. 19ter des Decreto‑legge 25 settembre 2009, n. 135, Disposizioni urgenti per l’attuazione di obblighi comunitari e per l’esecuzione di sentenze della Corte di giustizia delle Comunità europee (Decreto legge Nr. 135 vom 25. September 2009 mit dringenden Maßnahmen zur Erfüllung von Gemeinschaftsverpflichtungen und zur Durchführung von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften), das mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 166/2009 vom 20. November 2009 als Gesetz verabschiedet wurde (Supplemento ordinario Nr. 215 zur GURI Nr. 223 vom 25. September 2009 und GURI Nr. 274 vom 24. November 2009) (im Folgenden: Gesetz von 2009).

2        Saremar gehörte ursprünglich zur Gruppe Tirrenia. Diese Gruppe umfasste ursprünglich fünf weitere Gesellschaften, nämlich die Tirrenia di Navigazione SpA (im Folgenden: Tirrenia), eine Gesellschaft, die im nationalen Rahmen Seekabotage betrieb und namentlich die Strecken zwischen Sardinien und dem Festland bediente, Adriatica, Caremar und Siremar, regional tätige Seekabotageunternehmen, und schließlich die Fintecna – Finanziaria per i Settori Industriale e dei Servizi SpA. Diese letztere Gesellschaft hielt 100 % des Kapitals von Tirrenia, die ihrerseits das gesamte Kapital der vorgenannten regionalen Unternehmen und von Saremar hielt. Inhaber des gesamten Kapitals von Fintecna war der italienische Staat.

3        Nach Art. 19ter des Gesetzes von 2009 wurde das Kapital von Saremar im Hinblick auf ihre Privatisierung kostenlos auf die Regione autonoma della Sardegna (Autonome Region Sardinien, im Folgenden: RAS) übertragen. Dieselbe Vorschrift sah ferner den Abschluss eines neuen Vertrags über gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen zwischen Saremar und der RAS vor, der bei der Privatisierung in Kraft treten sollte. Zur entscheidungserheblichen Zeit war das Verfahren der Privatisierung von Saremar jedoch noch nicht abgeschlossen, und ihr Kapital befand sich noch zu 100 % in den Händen der RAS. Im Übrigen erfüllte Saremar die ihr obliegenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich der oben in Rn. 1 genannten Verbindungen bis zum 31. Juli 2012 im Rahmen von aufeinanderfolgenden Verlängerungen des ursprünglichen, für 20 Jahre geschlossenen Vertrags mit dem italienischen Staat. Vom 1. August 2012 an wurden diese Verpflichtungen im Rahmen eines Vertrags zwischen Saremar und der RAS aufrechterhalten, der bis zum Abschluss des Privatisierungsverfahrens in Kraft bleiben sollte, und zwar gemäß der Legge regionale del 7 agosto 2012, n° 15, Disposizioni urgenti in materia di transporti (Regionalgesetz Nr. 15 vom 7. August 2012 über dringende Verkehrsmaßnahmen, im Folgenden: Regionalgesetz Nr. 15 von 2012) (Bollettino ufficiale della Regione autonoma della Sardegna n° 35 vom 9. August 2012, S. 5).

4        Parallel dazu wurde Tirrenia im Jahr 2010 zum Verkauf angeboten. Während des Privatisierungsverfahrens bediente dieses Unternehmen, über das durch Präsidialdekret vom 5. August 2010 das Sonderverwaltungsverfahren eröffnet worden war, weiterhin die Strecken zwischen Sardinien und dem Festland. Die Privatisierung fand im Juli 2012 ihren Abschluss mit dem Erwerb des Unternehmens durch die Streithelferin, die Compagnia Italiana di Navigazione SpA (im Folgenden: CIN), ein Konsortium privater Reeder, die dieselben Seestrecken bedienten. Sodann wurde zwischen diesem Konsortium und dem italienischen Staat ein neuer Vertrag geschlossen. Im Übrigen waren auf diesen Verbindungen im Jahr 2011 vier private Betreiber tätig: Moby, Forship, SNAV und Grandi Navi Veloci.

5        Die Autorità Garante della Concurrenza e del Mercato (italienische Wettbewerbsbehörde, im Folgenden: AGCM) leitete aufgrund zahlreicher Beschwerden wegen der in der Sommersaison 2011 von diesen privaten Betreibern vorgenommenen Tariferhöhungen ein Untersuchungsverfahren ein und stellte in ihrer Entscheidung vom 11. Juni 2013 fest, dass diese Tariferhöhung eine gegen Art. 101 AEUV verstoßende abgestimmte Verhaltensweise darstelle. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) vom 29. Januar 2014 aufgehoben.

6        In diesem Zusammenhang erließ die RAS am 26. April 2011 die Delibera regionale n. 20/57 (Regionalentscheidung Nr. 20/57), in der sie Saremar aufforderte, die Möglichkeit zu prüfen, versuchsweise im Zeitraum vom 15. Juni bis 15. September 2011 wenigstens zwei Verbindungen zwischen Sardinien und dem Festland zu betreiben. Die RAS verwies insoweit auf die nachteiligen Auswirkungen der von den privaten Betreibern vorgenommenen Preiserhöhungen auf das wirtschaftliche und soziale Gefüge Sardiniens und die Notwendigkeit entsprechender Dringlichkeitsmaßnahmen und stellte klar, dass diese Verbindungen gemischt sein müssten (Personen- und Frachtbeförderung) und dass die Nachhaltigkeit der Tätigkeit in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sichergestellt sein müsse. In der Folgezeit genehmigte die RAS mit der Delibera regionale n. 25/69 (Regionalentscheidung Nr. 25/69) vom 19. Mai 2011 und der Delibera regionale n. 27/4 (Regionalentscheidung Nr. 27/4) vom 1. Juni 2011 die von Saremar für die Verbindung Golfo Aranci–Civitavecchia für den Zeitraum vom 15. Juni bis 15. September 2011 und für die Verbindung Vado Ligure–Porto Torres für den Zeitraum vom 22. Juni bis 15. September 2011 vorgeschlagenen Tarife im Wesentlichen; diese beiden Entscheidungen gestatteten es Saremar, Änderungen an dem festgelegten Tarifsystem vorzunehmen, um finanzielles Gleichgewicht und größtmögliche Zufriedenheit der Verbraucher miteinander in Einklang zu bringen.

7        Am 1. September 2011 erließ die RAS die Delibera regionale n. 36/6 (Regionalentscheidung Nr. 36/6), in der sie in der Erwägung, dass eine Unterbrechung des von Saremar auf den Verbindungen zum Festland erbrachten Seeverkehrsdienstes erneut zu einem Monopol auf diesen Strecken führen würde, Saremar aufforderte, auf der Grundlage eines Geschäftsplans die Rentabilität eines versuchsweise im Zeitraum vom 30. September 2011 bis 30. September 2012 durchzuführenden Seekabotagedienstes auf mindestens einer der drei Strecken Olbia–Livorno, Porto Torres–Livorno und Cagliari–Piombino zu prüfen. In dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass Saremar bei dieser Prüfung die Transportnachfrage berücksichtigen und die Nachhaltigkeit des Kabotagedienstes in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sicherstellen müsse.

8        Ferner nannte die RAS in derselben Regionalentscheidung die Maßnahmen, die zum Ausgleich der Verluste ergriffen werden müssten, die Saremar in dem gegen Tirrenia eröffneten Insolvenzverfahren erlitten habe. Saremar habe nämlich den Wert ihrer Forderungen gegen Tirrenia, die sich auf 11 546 403,59 Euro beliefen, um 50 % reduzieren müssen und dadurch im Jahr 2010 einen Verlust von 5 253 530,05 Euro erlitten. Die RAS beschloss deshalb zum einen, diesen Verlust dadurch auszugleichen, dass nach Verwendung der gesetzlichen Reserve und der Gewinne der Vorjahre das Kapital von Saremar auf 4 890 950,36 Euro gesenkt wurde. Zum anderen beschloss sie in Anbetracht von Art. 2446 des italienischen Zivilgesetzbuchs, wonach die Anteilseigner einer Gesellschaft, deren Kapital um mehr als ein Drittel gesenkt wird, verpflichtet sind, die Gesellschaft zu rekapitalisieren, das Kapital von Saremar im Anschluss an diese Kapitalsenkung um denselben Betrag zu erhöhen. Die Anteilseigner von Saremar beschlossen diese Kapitalsenkung in der Hauptversammlung vom 28. März 2012 und die darauf folgende Kapitalerhöhung in der Hauptversammlung vom 15. Juni 2012 (im Folgenden: streitige Kapitalerhöhung). In der Hauptversammlung vom 11. Juli 2012 wurde ein Teil dieser Kapitalerhöhung in Höhe von 824 309,69 Euro eingezahlt.

9        Am 1. Dezember 2011 erließ die RAS die Delibera regionale n. 48/65 (Regionalentscheidung Nr. 48/65), mit der sie Saremar anwies, sofort mit den Fähren, die sie in der Sommersaison 2011 benutzt hatte, die gemischte Verbindung Olbia–Civitavecchia zu bedienen und eine tägliche Überfahrt zu dem 2011 in der Nebensaison angewandten Tarif durchzuführen mit der Möglichkeit, diesen je nach Nachfrage und unter Berücksichtigung des finanziellen Gleichgewichts zu ändern. Die RAS war nämlich aufgrund der von Saremar vorgenommenen Untersuchung der Auffassung, dass das finanzielle Gleichgewicht nur mittels dieser Verbindung erreicht werden könne. Ferner sah sie in derselben Regionalentscheidung vor, drei große Kreuzfahrtschiffe anzumieten, um die Strecken Olbia–Civitavecchia und Porto Torres–Vado Ligure (oder Porto Torres–Genua) von Mai bis September 2012 zu bedienen. Außerdem ordnete sie an, dass Saremar für alle diese Verbindungen saisonunabhängig einen Einheitstarif festsetzen sollte, der es ihr ermöglichte, finanzielles Gleichgewicht und größtmögliche Zufriedenheit der Fahrgäste in Einklang zu bringen. Sodann erließ sie die Delibera regionale n. 12/28 (Regionalentscheidung n. 12/28) vom 20. März 2012 und die Delibera regionale n. 22/14 (Regionalentscheidung Nr. 22/14) vom 22. Mai 2012, in denen sie Saremar die Befugnis einräumte, unter den Tarifen, die diese ihr für die Sommersaison 2012 unterbreitet hatte, für die Verbindungen Olbia–Civitavecchia und Porto Torres–Vado Ligure diejenigen auszuwählen, die es am ehesten ermöglichten, das finanzielle Gleichgewicht und die Erreichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele in Einklang zu bringen.

10      In Art. 1 Abs. 3 des Regionalgesetzes Nr. 15 von 2012 wurde eine Ausgabe von 10 Mio. Euro zur Deckung des Saremar durch den Betrieb der Verbindungen zwischen Sardinien und dem Festland „möglicherweise entstehenden Verlusts“ genehmigt (im Folgenden: streitige Ausgleichsmaßnahme). Die RAS führte diese Bestimmung durch zwei Zahlungen am 6. November 2012 und am 3. Dezember 2012 durch.

2.     Verwaltungsverfahren

11      Am 5. Oktober 2011 setzte die Kommission die Italienische Republik von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen mehrerer Maßnahmen, die die italienischen Behörden zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe ergriffen hatten, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, und forderte durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Februar 2012 die Beteiligten zur Stellungnahme auf (ABl. 2012, C 28, S. 18). Dieser Beschluss betraf lediglich die vom italienischen Staat von 2009 bis 2011 gezahlten Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie potenzielle staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Privatisierung von Tirrenia und Saremar.

12      Nach Erlass dieses Beschlusses erhielt die Kommission neue Beschwerden u. a. über bestimmte Maßnahmen der RAS zugunsten von Saremar. Am 12. Oktober 2012 meldeten die italienischen Behörden die streitige Ausgleichsmaßnahme aus Gründen der Rechtssicherheit an.

13      Am 19. Dezember 2012 unterrichtete die Kommission die italienischen Behörden von ihrem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren zu erweitern. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt vom 22. März 2013 veröffentlicht (ABl. 2013, C 84, S. 58). Die Kommission befand nämlich, dass sich die von ihr in ihrem Eröffnungsbeschluss geäußerten Bedenken auch auf die ab Januar 2012 den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe gewährten Ausgleichsleistungen, namentlich auf die streitige Ausgleichsmaßnahme und die anderen öffentlichen Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von Saremar bezögen.

14      Die RAS erläuterte die Maßnahmen, die sie zugunsten von Saremar erlassen hatte, mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 und vom 26. Februar, 3. September, 24. Oktober, 13. November und 21. November 2013. Auch Saremar und ihre Konkurrenten gaben Erklärungen ab. Die italienischen Behörden beantworteten die Ersuchen der Kommission um zusätzliche Informationen mit Schreiben vom 26. September und 25. Oktober 2013. Schließlich waren die in Rede stehenden Maßnahmen Gegenstand mehrerer Treffen zwischen der Kommission, der RAS und Saremar (am 24. April 2012, 2. Mai, 10. Juli und 10. Oktober 2013) sowie zwischen der Kommission und der Beschwerdeführer (am 27. Juli und 20. November 2012 sowie am 8. August 2013).

15      Mit Schreiben vom 14. März 2013 ersuchte die RAS die Kommission, die Prüfung der zugunsten von Saremar getroffenen Maßnahmen von der Prüfung der anderen von dem förmlichen Prüfverfahren betroffenen Maßnahmen zu trennen und den erstgenannten Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Privatisierung von Saremar Vorrang einzuräumen. Aufgrund dieses Antrags erließ die Kommission am 22. Januar 2014 den Beschluss C(2013) 9101 final über Beihilfemaßnahmen der Autonomen Region Sardinien zugunsten der Saremar (Sachen SA.32014 [2011/C], SA.32015 [2011/C], SA.32016 [2011/C]) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

3.     Der angefochtene Beschluss

16      Wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, betrifft der angefochtene Beschluss lediglich die Maßnahmen, die die RAS zugunsten von Saremar ergriffen hat.

17      Die Kommission untersuchte im angefochtenen Beschluss fünf Maßnahmen: erstens die streitige Ausgleichsmaßnahme, zweitens die Finanzierung der Werbeaktionen von Saremar dadurch, dass die RAS Saremar 3 Mio. Euro für die Förderung des Tourismus in Sardinien gewährte, drittens die Saremar erteilte Genehmigung für die Aufnahme eines Darlehens von 3 Mio. Euro sowie eine Absichtserklärung der RAS für die betreffende Bank, viertens die Abgabe einer zweiten Absichtserklärung zugunsten der Saremar, um dieser die Aufnahme eines Banküberziehungskredits von 5 Mio. Euro zu ermöglichen, und schließlich fünftens die streitige Kapitalerhöhung.

18      Die Kommission untersuchte die streitige Ausgleichsmaßnahme in dem angefochtenen Beschluss in vier Schritten.

19      Erstens prüfte sie, ob es sich bei der streitigen Ausgleichsmaßnahme um eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handelte. Dazu führte sie zunächst aus, dass diese Maßnahme eine Übertragung staatlicher Mittel umfasst (Rn. 161 bis 165) und selektiven Charakter gehabt habe (Rn. 166). Sie untersuchte sodann, ob diese Maßnahme Saremar einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, indem sie prüfte, ob sie die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen (im Folgenden: Altmark-Voraussetzungen) erfüllte (Rn. 167 bis 225). Die Kommission untersuchte die streitige Ausgleichsmaßnahme zunächst anhand der zweiten Altmark-Voraussetzung und kam zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei und dass diese Maßnahme Saremar somit einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe (Rn. 173 bis 179). Sie prüfte die fragliche Maßnahme allerdings auch anhand der ersten und der dritten Altmark-Voraussetzung und kam zu dem Ergebnis, dass auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Rn. 180 bis 219 und 220 bis 224). Abschließend führte die Kommission aus, dass die in Rede stehende Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige und geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen, und dass sie folglich eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle (Rn. 246 und 247).

20      Zweitens prüfte die Kommission, ob die streitige Ausgleichsmaßnahme unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2011) (ABl. 2012, L 7, S. 3, im Folgenden: DAWI-Beschluss von 2011), der die abweichende Regelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV durchführt, als mit dem Binnenmarkt vereinbare und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreite Beihilfe anzusehen ist. Sie kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei (Rn. 255 bis 260 des angefochtenen Beschlusses).

21      Drittens führte die Kommission aus, dass Saremar die Voraussetzungen für die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne ihrer Mitteilung vom 1. Oktober 2004 „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung) erfülle mit der Folge, dass die Vereinbarkeit der streitigen Ausgleichsmaßnahme nach Rn. 9 ihrer Mitteilung vom 11. Januar 2012 betreffend den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. 2012, C 8, S. 15, im Folgenden: DAWI‑Rahmen von 2011) nach den genannten Leitlinien und nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV zu prüfen sei. Die in diesen Leitlinien aufgestellten Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt, so dass es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe handele (Rn. 261 bis 280 des angefochtenen Beschlusses).

22      Viertens prüfte die Kommission jedoch, hilfsweise, ob die streitige Ausgleichsmaßnahme für den Fall, dass Saremar nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sei, unter Berücksichtigung der im DAWI‑Rahmen von 2011 aufgestellten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe angesehen werden konnte, und kam namentlich aufgrund der Feststellungen, die sie bereits bei der Anwendung der Altmark-Voraussetzungen und des DAWI‑Beschlusses von 2011 getroffen hatte, zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei (Rn. 282 bis 296 des angefochtenen Beschlusses).

23      Hinsichtlich der streitigen Kapitalerhöhung war die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Qualifizierung dieser Maßnahme als staatliche Beihilfe erfüllt seien (Rn. 161 bis 166 und 235 bis 247 des angefochtenen Beschlusses), und stellte namentlich fest, dass diese Kapitalerhöhung, was die Voraussetzung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils angehe, nicht das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfülle (Rn. 235 bis 245 des angefochtenen Beschlusses). Zudem entspreche diese Kapitalerhöhung nicht den Kriterien der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung und sei deshalb keine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV (Rn. 297 bis 299 des angefochtenen Beschlusses).

24      Nach Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses sind die Saremar in Form der streitigen Ausgleichsmaßnahme einerseits und der streitigen Kapitalerhöhung andererseits gewährten staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und wurden von den italienischen Behörden rechtswidrig unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt. Nach Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses sind die Finanzierung der Werbeaktivitäten und die Abgabe der oben in Rn. 17 bezeichneten Absichtserklärungen keine staatlichen Beihilfen zugunsten von Saremar. Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses ordnet die Rückforderung der in Art. 1 Abs. 1 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen an.

25      Gegenstand der vorliegenden Klage ist nur der Teil des angefochtenen Beschlusses, der die streitige Ausgleichsmaßnahme und die streitige Kapitalerhöhung betrifft. Im Übrigen ist derselbe Teil dieses Beschlusses Gegenstand einer Klage, die Saremar am Tag der Erhebung der vorliegenden Klage eingereicht hat und über die durch das heute ergangene Urteil Saremar/Kommission (T‑220/14) entschieden worden ist.

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Die RAS hat mit Klageschrift, die am 2. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

27      Am 8. Juli 2014 hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht.

28      Mit Schriftsatz, der am 21. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat CIN beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Die RAS und die Kommission haben mit zwei Schreiben vom 10. September 2014 um vertrauliche Behandlung der sie jeweils betreffenden Angaben gegenüber der Streithelferin ersucht und zu diesem Zweck eine nicht vertrauliche Fassung der betreffenden Unterlagen eingereicht. Der Präsident der Achten Kammer hat die Streithilfe von CIN mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 zugelassen. Da kein Widerspruch erhoben worden ist, ist den Anträgen der RAS und der Kommission auf vertrauliche Behandlung stattgegeben worden.

29      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 26. September und am 10. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

30      Der Streithilfeschriftsatz von CIN ist am 16. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Die Kommission und die RAS haben am 12. Februar und am 2. März 2015 zu diesem Schriftsatz Stellung genommen.

31      Die Verfahrensbeteiligten sind mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 15. April 2016 über die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts unterrichtet worden, gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgrund der Verhinderung eines Richters des Spruchkörpers einen anderen Richter zu bestimmen, um den verhinderten Richter zu ersetzen.

32      Der Kanzler des Gerichts hat die Hauptparteien mit Schreiben vom 21. April 2016 aufgefordert, zu einer eventuellen Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit der Rechtssache T‑220/14, Saremar/Kommission (siehe oben, Rn. 25), zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gegebenenfalls gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung Stellung zu nehmen. Die Kommission und die RAS haben mit Schreiben vom 28. April und vom 10. Mai 2016 mitgeteilt, dass sie zu dieser Verbindung keine Erklärungen abzugeben wünschten. Die Kommission hat beantragt, im Fall der Verbindung den Streithelferinnen in der Rechtssache T‑220/14 nur die nicht vertrauliche Fassung der Verfahrensakten der vorliegenden Rechtssache zu übermitteln. Die RAS hat beantragt, in diesem Fall den Streithelferinnen in der Rechtssache T‑220/14 eine mit der von Saremar in der Rechtssache T‑220/14 aufgrund des Beschlusses vom 7. Mai 2015, Saremar/Kommission (T‑220/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:320), am 11. Juni 2015 eingereichten Fassung übereinstimmende nicht vertrauliche Fassung der Anlagen der Klageschrift zu übermitteln.

33      Die vorliegende Rechtssache ist durch Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer vom 22. Juni 2016 mit der Rechtssache T‑220/14 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und u. a. die RAS und Saremar im Wege prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, dem Gericht einen aktualisierten schriftlichen Bericht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage von Saremar zu übermitteln und ihm insbesondere mitzuteilen, ob gegen Saremar das präventive Vergleichsverfahren eingeleitet wurde und in welchem Stadium sich dieses Verfahren gegebenenfalls befand. Die RAS und Saremar haben ihre jeweilige Antwort am 11. Juli 2016 übermittelt.

34      Die Streithelferin in der Rechtssache T‑220/14, Grandi Navi Veloci, hat ihren Streitbeitritt mit einem dem Gericht am 30. Juni 2016 übermittelten Schreiben zurückgenommen. Am 19. Juli 2016 ist die Streichung dieser Streithelferin bezüglich der verbundenen Rechtssachen T‑219/14 und T‑220/14 beschlossen worden.

35      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 20. Juli 2016 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. In der Sitzung ist namentlich die Frage des Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses der RAS einerseits und von Saremar andererseits angesichts der Eröffnung des Verfahrens zu deren Liquidation erörtert worden. Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, zu dieser Frage schriftlich Stellung zu nehmen und entsprechende Dokumente vorzulegen. Die Verfahrensbeteiligten haben am 29. Juli 2016 ihre Stellungnahme sowie die vom Gericht angeforderten Dokumente eingereicht. Das mündliche Verfahren ist durch Beschluss vom 7. September 2016 für abgeschlossen erklärt worden.

36      Die RAS beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss „ganz oder teilweise“ insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission darin die streitige Ausgleichsmaßnahme und die Kapitalerhöhung als staatliche Beihilfen qualifiziert und für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet hat;

–        Art. 4 Buchst. f des DAWI‑Beschlusses von 2011 und Rn. 9 des DAWI‑Rahmens von 2011 gemäß Art. 277 AEUV für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

37      Die RAS beantragt ferner, der Kommission im Wege prozessleitender Maßnahmen und zum Zweck der Beweiserhebung im Sinne der Art. 64 bis 66 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 Fragen zu stellen und sie aufzufordern, bestimmte Unterlagen zu den im ersten und im zweiten Teil des ersten Klagegrundes aufgeworfenen Fragen einzureichen.

38      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der RAS die Kosten aufzuerlegen.

39      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der RAS die Kosten einschließlich der durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zur Klagebefugnis und zum Rechtsschutzinteresse

40      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung und in ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2016 ausgeführt, das Rechtsschutzinteresse der RAS sei aufgrund des laufenden Liquidationsverfahrens gegen Saremar während des Verfahrens weggefallen. Sie trägt dazu vor, dass die RAS keineswegs beabsichtige, die wirtschaftliche Tätigkeit von Saremar aufrechtzuerhalten, und stützt sich dafür auf die Erklärungen der RAS in der Rechtssache T‑506/14, Grandi Navi Veloci/Kommission, in denen die RAS stillschweigend eingeräumt habe, dass im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses die Liquidation von Saremar nicht zum Abschluss gebracht und die wirtschaftliche Tätigkeit dieses Unternehmens nicht wieder aufgenommen werden könne. Die Kommission verweist weiter auf Erklärungen des Präsidenten der RAS, die in der ihren Erklärungen vom 29. Juli 2016 beigefügten Begründung der Delibera regionale n. 24/23 (Regionalentscheidung Nr. 24/23) vom 22. April 2016 wiedergegeben waren, wonach „das Interesse der Regionalverwaltung an der Aufrechterhaltung der Tätigkeit von Saremar weggefallen ist“. Ferner habe die RAS als Gläubigerin von Saremar hinsichtlich der Zahlung der Beihilfen kein Interesse daran, dass die entsprechenden Beträge von den Passiva des Unternehmens ausgeschlossen würden. Schließlich sei das Interesse der RAS an einer gerichtlichen Feststellung, dass sie im vorliegenden Fall keine unvereinbare staatliche Beihilfe gewährt habe, rein abstrakter und hypothetischer Natur, da eine solche Feststellung keine konkrete Wirkung zeitigen würde. Insbesondere könne die RAS, wenn man das Urteil der Corte costutizionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) vom 16. Juli 2013 berücksichtige, keinen „politischen“ Nutzen aus der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ziehen, da sie für den Erlass der streitigen Maßnahmen nicht zuständig sei. Abschließend vertritt die Kommission die Ansicht, dass das Gericht angesichts des fehlenden Rechtsschutzinteresses die Hauptsache für erledigt erklären müsse.

41      Auf dieses Vorbringen entgegnet die RAS, dass ihr Rechtsschutzinteresse fortbestehe, und zwar zum einen wegen ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt und zum anderen wegen ihrer Eigenschaft als einziger Anteilseigner von Saremar. Die Entscheidungen, die sie als Träger öffentlicher Gewalt gefällt habe, um den territorialen Zusammenhalt zwischen Sardinien und dem Festland sicherzustellen, würden in dem angefochtenen Beschluss in Frage gestellt, in dem die Kommission den Bedarf an einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung und die Notwendigkeit von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Abrede stelle. Deshalb habe sie ein konkretes und gegenwärtiges Interesse an der Bestätigung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen durch die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses. Im Übrigen würden die Passiva im Vergleichsverfahren durch die Nichtigerklärung dieses Beschlusses stark verringert, wodurch die vollständige Befriedigung der Gläubiger und die Auszahlung eines Liquidationserlöses an sie ermöglicht würden.

42      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Notwendigkeit einer Entscheidung des Gerichts über die vorliegende Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der RAS im Laufe des Verfahrens ausdrücklich verneint, sich aber nicht gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Klage wendet. Dennoch wirft ihr Vorbringen, dass die RAS nach nationalem Recht nicht zum Erlass der streitigen Maßnahmen befugt gewesen sei, sowohl die Frage der Klagebefugnis der RAS als auch die ihres Rechtsschutzinteresses zur Zeit der Erhebung der vorliegenden Klage auf. Dabei handelt es sich um zwei kumulative Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Klage (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), die das Gericht auf jeden Fall von Amts wegen prüfen muss (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2011, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑36/10, EU:T:2011:124, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Mai 2012, UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission, T‑344/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:216, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Insoweit unterscheidet Art. 263 AEUV deutlich zwischen dem in Abs. 2 geregelten Klagerecht der Unionsorgane und der Mitgliedstaaten und dem in Abs. 4 geregelten Klagerecht natürlicher und juristischer Personen. So hängt nach der Rechtsprechung die Ausübung des Klagerechts für die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten nur von der Anfechtbarkeit der Handlung ab, deren Nichtigerklärung begehrt wird, nicht dagegen davon, dass sie ihre Klagebefugnis oder ihr Rechtsschutzinteresse dartun (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C‑279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 35 bis 42, und vom 20. September 2012, Frankreich/Kommission, T‑154/10, EU:T:2012:452, Rn. 37 et 38).

44      Dagegen unterliegt das in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Klagerecht natürlicher und juristischer Personen zum einen der Voraussetzung, dass sie klagebefugt sind, d. h. nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie Klage gegen eine Handlung erheben, die an sie gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft, oder aber gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Zum anderen setzt das Klagerecht natürlicher und juristischer Personen voraus, dass sie bei Klageerhebung ein Rechtsschutzinteresse besitzen, das eine von der Klagebefugnis verschiedene Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Das Rechtsschutzinteresse muss ebenso wie der Klagegegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen; andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 57 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Person, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55). Im Übrigen muss das Rechtsschutzinteresse eines Klägers bestehend und gegenwärtig sein und darf sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Die in den Rn. 44 und 45 oben genannten Voraussetzungen gelten insbesondere für die Nichtigkeitsklage einer unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einrichtung eines Mitgliedstaats, die gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV Nichtigkeitsklage erheben kann, sofern sie nach dem internen Recht des betreffenden Mitgliedstaats Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, EU:C:2009:529, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Was zunächst die Klagebefugnis angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen, dass eine unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelte Einrichtung eines Mitgliedstaats, an die eine Entscheidung der Kommission gerichtet ist, in der diese über die Vereinbarkeit und die Rechtmäßigkeit einer von diesem Staat gewährten Beihilfe entscheidet, unter bestimmten Umständen als unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden kann. Unmittelbar betroffen ist diese Eirichtung, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbare Auswirkungen auf die von ihr zur Gewährung der streitigen Beihilfen erlassenen Rechtsakte sowie auf ihre Verpflichtungen zur Rückforderung dieser Beihilfen haben kann, ohne dass die staatlichen Behörden, an die die streitige Entscheidung gerichtet war, insoweit über ein Ermessen verfügen. Individuell betroffen ist diese Einrichtung, wenn sie den oder die Rechtsakte erlassen hat, die den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung bilden, und durch diese daran gehindert wird, ihre eigenen Befugnisse nach Gutdünken auszuüben, so dass ihr Interesse an einer Anfechtung dieser Entscheidung sich von dem des betroffenen Mitgliedstaats unterscheidet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 15. Juni 1999, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T‑288/97, EU:T:1999:125, Rn. 30 bis 34, und vom 9. September 2014, Hansestadt Lübeck/Kommission, T‑461/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:758, Rn. 34).

48      Was zum einen die Frage betrifft, ob die Interessen der RAS unmittelbar berührt sind, geht aus den Akten nicht hervor, dass der italienische Staat, an den der angefochtene Beschluss gerichtet war, bei der Übermittlung dieses Beschlusses an die RAS sein Ermessen ausgeübt hat. Somit ist dieser Beschluss geeignet, die mit den streitigen Beihilfen zusammenhängenden Rechte und Pflichten der RAS unmittelbar zu beeinträchtigen. Was zum anderen die Frage betrifft, ob diese Interessen individuell betroffen sind, ergibt sich aus den oben in den Rn. 6 bis 10 genannten Regionalentscheidungen und dem Regionalgesetz Nr. 15 von 2012, dass die RAS die streitigen Beihilfen aus eigenem Antrieb und im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten gewährt hat, die sie sowohl in ihrer Eigenschaft als mit der Wahrung der sozioökonomischen Interessen im Gebiet Sardiniens betraute Regionalbehörde als auch in ihrer Eigenschaft als mit der wirtschaftlichen und finanziellen Leitung von Saremar namentlich im Hinblick auf deren Privatisierung beauftragte Behörde besaß. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass der italienische Staat in die Gewährung dieser Beihilfen eingegriffen hätte oder befugt gewesen wäre, die insoweit bestehenden Interessen der RAS zu definieren. Folglich ist die RAS von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen und somit befugt, diesen im Klageweg anzufechten.

49      Wie sich aus Rn. 45 des vorliegenden Urteils ergibt, genügen diese Umstände zur Begründung der Klagebefugnis der RAS, belegen aber nicht notwendigerweise ihr Rechtsschutzinteresse (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 62), denn außerdem ist erforderlich, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als solche Rechtswirkungen haben und dass die vorliegende Klage der RAS im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

50      Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass der angefochtene Beschluss die RAS zur Zeit der Klageerhebung beschwerte, da die Kommission die streitigen Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärte und ihre Rückforderung anordnete. Somit konnte die RAS zu diesem Zeitpunkt aus einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses einen Vorteil ziehen. Denn allein aufgrund dieser Nichtigerklärung hätten die Rechtsfolgen dieses Beschlusses für die Gültigkeit der Handlungen der RAS, mit denen sie die streitigen Beihilfen gewährte, und die sich daraus für sie ergebenden Pflichten, d. h. das Verbot, diese Handlungen vorzunehmen, und die Verpflichtung, die fraglichen Beihilfen zurückzufordern, automatisch für sie geendet, und ihre rechtliche Situation wäre dadurch notwendigerweise verändert worden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 4. März 2009, Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission, T‑265/04, T‑292/04 und T‑504/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:48, Rn. 69 et 70).

51      Zwar ist die Kommission, wie oben in Rn. 40 dargelegt, der Ansicht, dass die RAS aus der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses keinen „politischen“ Vorteil ziehen könne, da sie zum Erlass der Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses waren, nicht befugt gewesen sei. Denn der Kommission zufolge hat die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die Frage, welche Behörde für die Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betreffend die Verbindungen zwischen Sardinien und dem Festland zuständig war, mit Urteil vom 16. Juli 2013 zugunsten des italienischen Staates entschieden. Das Vorbringen der Kommission ist also dahin zu verstehen, dass aufgrund dieses Urteils allein der italienische Staat dafür zuständig gewesen sei, die von der RAS in den Jahren 2011 und 2012 eingerichteten Seeverkehrsdienste zu organisieren und die damit zusammenhängende streitige Ausgleichsmaßnahme zu treffen.

52      Nach ständiger Rechtsprechung ist es jedoch nicht Aufgabe der Unionsorgane, insbesondere des Gemeinschaftsrichters, Entscheidungen über die durch die institutionellen Vorschriften des internen Rechts vorgenommene Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen nationalen Einrichtungen und über die diesen jeweils obliegenden Verpflichtungen zu fällen (Beschluss vom 21. März 1997, Wallonische Region/Kommission, C‑95/97, EU:C:1997:184, Rn. 7, und Urteil vom 15. Juni 1999, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T‑288/97, EU:T:1999:125, Rn. 48).

53      Zum anderen widerlegt das Vorbringen der Kommission keinesfalls die Ausführungen in den Rn. 47 bis 50 des vorliegenden Urteils über die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der RAS. Zur Klagebefugnis kann das Gericht, wie oben in Rn. 48 dargelegt, nur feststellen, dass die streitigen Beihilfen von der RAS aus eigenem Antrieb und in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten gezahlt worden sind, ohne dass der italienische Staat insoweit eingegriffen hat, so dass sich das Interesse der RAS an der Anfechtung des angefochtenen Beschlusses von dem des italienische Staates unterscheidet. Deshalb ist nicht erforderlich, dass das Gericht das Urteil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) vom 16. Juli 2013 auslegt, um festzustellen, ob die RAS, was die streitige Ausgleichsmaßnahme angeht, wirklich, wie sie vorträgt, dafür zuständig war, im Interesse des territorialen Zusammenhalts einen eigenen Seeverkehrsdienst zwischen Sardinien und der italienischen Halbinsel einzurichten. Was das Rechtsschutzinteresse betrifft, ergibt sich aus Rn. 50 des vorliegenden Urteils, dass der angefochtene Beschluss die RAS beschwert und dass sie somit aus seiner Nichtigerklärung einen rechtlichen Vorteil ziehen kann. Dass sie aus den von der Kommission dargelegten Gründen keinen „politischen“ Vorteil daraus ziehen könnte, ist daher unerheblich. Im Übrigen trägt die Kommission nicht vor, dass die Zuständigkeit der RAS für die Vornahme der streitigen Kapitalerhöhung durch dieses Urteil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) in Frage gestellt wird.

54      Als Zweites ist zu prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse der RAS, wie die Kommission meint, während des Verfahrens durch die Eröffnung des Liquidationsverfahrens über Saremar weggefallen ist.

55      Insoweit ergibt sich aus den dem Gericht von den Verfahrensbeteiligten am 11. und 29. Juli 2016 gegebenen Erläuterungen und vorgelegten Dokumenten, dass Saremar angesichts der Unmöglichkeit, den bereits gezahlten Teil der streitigen Beihilfen zurückzuerstatten, beantragte, zum präventiven Vergleichsverfahren im Hinblick auf ihre Liquidation zugelassen zu werden. Dieser präventive Vergleich, der am 22. Juli 2015 vom Tribunale di Cagliari (Gericht Cagliari, Italien) bestätigt wurde, sah die Befriedigung der Gläubiger von Saremar durch den Verkauf und die Liquidation ihres gesamten Vermögens vor. Die Flotte von Saremar wurde am 30. Dezember 2015 veräußert, und Saremar stellte ihre gesamte Tätigkeit am 31. März 2016 ein, während die RAS am 18. März 2016 die Konzession für die Verbindung zwischen Sardinien und den kleinen sardischen Inseln einer anderen Gesellschaft erteilte. Im Übrigen hat die RAS in ihrer Antwort vom 11. Juli 2016 mitgeteilt, dass sich Saremar in einem fortgeschrittenen Stadium der Liquidationsphase des präventiven Vergleichsverfahrens befinde, da alle bevorrechtigten Gläubiger befriedigt worden seien und geplant sei, in den nächsten Monaten eine erste substanzielle Verteilung zwischen den nicht bevorrechtigten Gläubigern vorzunehmen.

56      Es ist jedoch festzustellen, dass das Rechtsschutzinteresse der RAS ungeachtet der Eröffnung des Liquidationsverfahrens über Saremar nicht weggefallen ist.

57      Zum einen wurde der angefochtene Beschluss nicht aufgehoben oder zurückgenommen, so dass die vorliegende Klage nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 48).

58      Zum anderen zeitigt der angefochtene Beschluss weiterhin Rechtswirkungen gegenüber der RAS, die nicht weggefallen sind, nur weil über Saremar das Liquidationsverfahren eröffnet worden ist. Insoweit bestreitet die Kommission nicht, dass, wie die RAS und Saremar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, die Eröffnung des Liquidationsverfahrens über Saremar nicht zu deren Verschwinden geführt hat, von dem erst am Ende dieses Verfahrens die Rede sein kann. Aber selbst wenn die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Verpflichtungen nach dem Verschwinden von Saremar keinen konkreten Inhalt für die RAS mehr hätten, ist dies jedenfalls im Stadium der Liquidation nicht der Fall. Hinzu kommt, dass das Gericht bis heute nicht über den Abschluss des Verfahrens der Liquidation von Saremar informiert worden ist.

59      Somit ist die RAS aufgrund dieses Beschlusses immer noch nicht befugt, Saremar den Teil der streitigen Kapitalerhöhung zu zahlen, den sie, wie sich aus dem der Klageschrift beigefügten Protokoll der Vollversammlung der Anteilseigner vom 11. Juli 2012 ergibt, aufgrund der Anmeldung dieses Vorgangs bei der Kommission nicht eingezahlt hat.

60      Was im Übrigen den Teil der streitigen Beihilfen betrifft, den die RAS bereits an Saremar gezahlt hat, so stellt nach ständiger Rechtsprechung der Umstand allein, dass sich das Unternehmen im Insolvenzverfahren befindet, namentlich wenn dieses Verfahren zur Liquidation des Unternehmen führt, den Grundsatz der Rückforderung der Beihilfe nicht in Frage. Denn in diesem Fall kann die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung einer Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Tabelle der gegen das in Liquidation befindliche Unternehmen bestehenden Forderungen erfolgen (vgl. Urteil vom 1. Juli 2009, KG Holding u. a./Kommission, T‑81/07 bis T‑83/07, EU:T:2009:237, Rn. 192 und 193 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die RAS bleibt also zumindest verpflichtet, darüber zu wachen, dass ihre Forderungen gegen Saremar betreffend den bereits gezahlten Teil der streitigen Beihilfen zur Konkurstabelle dieser Gesellschaft angemeldet werden.

61      Unter diesen Bedingungen ist, ohne dass das Vorbringen der RAS geprüft zu werden braucht, festzustellen, dass die Eröffnung des Liquidationsverfahrens über Saremar nicht der oben in Rn. 50 getroffenen Feststellung entgegensteht, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses der RAS einen Vorteil verschaffen könnte, da die sich aus diesem Beschluss für sie ergebenden Verpflichtungen dann automatisch enden würden und ihre rechtliche Situation dadurch notwendigerweise verändert würde.

62      Das Vorbringen der Kommission vermag diese Erwägungen nicht in Frage zu stellen.

63      Zum einen geht aus diesen Erwägungen eindeutig hervor, dass es für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses der RAS keine Rolle spielt, ob Saremar ihre wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann oder nicht und ob die RAS folglich ein Interesse an der Fortsetzung dieser Tätigkeit hat. Denn wie sich aus den Rn. 57 bis 60 des vorliegenden Urteils ergibt, kommt es insoweit darauf an, dass der angefochtene Beschluss nicht gegenstandslos geworden ist und dass er weiter rechtliche Wirkungen für die RAS und die von ihr als Träger öffentlicher Gewalt getroffenen Entscheidungen hat. Deshalb sind die Erklärungen der RAS in der Rechtssache T‑506/14, Grandi Navi Veloci/Kommission, und die in der Begründung der Regionalentscheidung Nr. 24/23 (siehe oben, Rn. 40) wiedergegebenen Erklärungen ihres Präsidenten, auf die sich die Kommission beruft, in der vorliegenden Rechtssache unerheblich. Auch verstößt die RAS dadurch, dass sie die vorliegende Klage trotz dieser Erklärungen aufrechterhält, entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht gegen den Grundsatz, dass eigenem früheren Verhalten nicht zuwidergehandelt werden darf (nemo potest venire contra factum proprium).

64      Zum anderen ist die RAS, wie sich aus den Rn. 47 bis 61 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin von Saremar, sondern in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt, der die streitigen Beihilfen gewährt hat, zur Erhebung der vorliegenden Klage berechtigt. Deshalb ist unerheblich, dass sie als Gläubigerin von Saremar wegen der Eröffnung des Verfahrens zu deren Liquidation kein Interesse an einer Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses hätte.

65      Schließlich greift auch das Vorbringen der Kommission, die RAS sei für den Erlass der streitigen Ausgleichsmaßnahme nicht zuständig gewesen, aus den oben in den Rn. 52 und 53 dargelegten Gründen nicht durch.

66      Aus alledem folgt, dass das Rechtsschutzinteresse der RAS im vorliegenden Verfahren fortbesteht und dass folglich in der Sache zu entscheiden ist.

2.     Zur Begründetheit

67      Die Klage besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil ist auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet, soweit die Kommission die streitige Ausgleichsmaßnahme für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und für rechtswidrig durchgeführt erklärt hat, und der zweite Teil auf die Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit die Kommission die streitige Kapitalerhöhung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt hat.

 Zum ersten Teil der Klage, der sich auf den die streitige Ausgleichsmaßnahme betreffenden Teil des angefochtenen Beschlusses bezieht

68      Die RAS macht gegen den Teil des streitigen Beschlusses, der die streitige Ausgleichsmaßnahme betrifft, förmlich fünf Klagegründe geltend, mit denen sie im Wesentlichen Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler rügt. Der erste Klagegrund bezieht sich auf die Definition der Saremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, der zweite auf die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen, der dritte auf die Anwendung der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Art. [106 Abs. 2 AEUV] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. 2005, L 312, S. 67, im Folgenden: DAWI‑Entscheidung von 2005), und auf die Anwendung des DAWI‑Beschlusses von 2011,der vierte auf dieEinstufung von Saremar als Unternehmen in Schwierigkeiten und der fünfte auf die Anwendung der im DAWI-Rahmen von 2011 dargelegten Grundsätze.

69      Diese Klagegründe betreffen im Wesentlichen die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die RAS rügt jedoch auch eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses. Ferner beanstandet sie mit dem vierten Klagegrund eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte dadurch, dass die Frage, ob Saremar ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, im Verwaltungsverfahren nicht erörtert worden sei. Die RAS bringt also in Wirklichkeit einen sechsten Klagegrund vor, der sich von den vorgenannten die Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegründen unterscheidet. Dieser wird auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützt und besteht aus zwei Teilen, nämlich Verletzung der Begründungspflicht und Verletzung der Verteidigungsrechte. Dieser Klagegrund ist gesondert zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Kommission/Edison, C‑446/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:798, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Das Gericht hält es für zweckmäßig, als Erstes den sechsten Klagegrund, als Zweites die Klagegründe 2 bis 5 und als Drittes den ersten Klagegrund zu prüfen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

–       Zum ersten Teil, mit dem eine Verletzung der Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht wird

71      Die RAS stützt den ersten Teil des sechsten Klagegrundes auf fünf Rügen. Zunächst sind die ersten beiden Rügen zusammen zu untersuchen.

72      Mit der ersten Rüge macht die RAS geltend, die Definition der Saremar durch den angefochtenen Beschluss auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sei unzureichend begründet. Die zweite Rüge wird darauf gestützt, dass die Kommission die Nichtberücksichtigung der von der RAS vorgelegten Beweise dafür, dass die Saremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen notwendig und hinreichend klar definiert gewesen seien, nicht begründet habe.

73      Diese beiden Rügen betreffen die Begründung des Teils des angefochtenen Beschlusses, der sich auf die Prüfung der streitigen Ausgleichsmaßnahme anhand der ersten Altmark-Voraussetzung bezieht. Wie in den Rn. 123 bis 132 des vorliegenden Urteils darzulegen sein wird, war dieser Teil des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht zwingend notwendig für die Feststellung der Kommission, dass die Ausgleichsmaßnahme nicht die Altmark-Voraussetzungen erfüllte, da sie zutreffend festgestellt hat, dass die zweite Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt war. Folglich haben die Fehler, die die Kommission bei der Anwendung der ersten Altmark-Voraussetzung gemacht haben soll, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. Deshalb gehen die ersten beiden Rügen ins Leere und sind zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die erste Rüge die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der zur Zeit der Klageerhebung anwendbaren Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 erfüllt.

74      Die dritte Rüge bezieht sich auf einen Begründungsmangel in den Rn. 255 bis 260 des angefochtenen Beschlusses, in denen die Kommission die Vereinbarkeit der streitigen Ausgleichsmaßnahme anhand der Voraussetzungen des DAWI‑Beschlusses von 2011 und der DAWI‑Entscheidung von 2005 geprüft hat.

75      Zunächst ist das in Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgestellte Erfordernis, wonach die Klageschrift außer dem Streitgegenstand die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie deren kurze Darstellung enthalten muss, nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass in der Klageschrift erläutert werden muss, worin die Angriffs- und Verteidigungsmittel bestehen, die andernfalls unzulässig sind; eine bloße abstrakte Aufzählung erfüllt demnach die Erfordernisse der Verfahrensordnung nicht. Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes erhobene Rüge (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 2012, Italien/Kommission, T‑267/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:69, Rn. 35, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T‑331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 37 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Die RAS hat den Inhalt der dritten Rüge nicht präzisiert, sondern in der Überschrift ihres dritten Klagegrundes, mit dem sie Irrtümer der Kommission in den Rn. 255 bis 260 des angefochtenen Beschlusses rügt, lediglich einen „Verstoß gegen Art. 296 AEUV“ geltend gemacht, ohne anzugeben, worin dieser bestehen soll. Folglich ist diese Rüge nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 unzulässig.

77      Die vierte Rüge geht im Wesentlichen dahin, dass die Kommission in Rn. 269 des angefochtenen Beschlusses nicht klargestellt habe, ob sie die Gewährung einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste an ein Unternehmen in Schwierigkeiten als grundsätzlich ausgeschlossen ansehe.

78      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission, T‑507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Auch verpflichtet im Bereich staatlicher Beihilfen die notwendige Korrelation zwischen den von den Betroffenen im förmlichen Prüfverfahren geltend gemachten Gründen und der Begründung der Entscheidung der Kommission diese nicht, jedes einzelne zur Stützung dieser Gründe vorgebrachte Argument zu widerlegen. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission, T‑507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Hier war die Kommission nicht verpflichtet, ihre Meinung zu der Frage, ob es grundsätzlich ausgeschlossen ist, einem Unternehmen in Schwierigkeiten eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste zu gewähren, in Rn. 269 des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen darzulegen. Vielmehr genügte es, dass sie, wie im Übrigen in dieser Randnummer des angefochtenen Beschlusses geschehen, darauf hinwies, dass gemäß Rn. 9 des DAWI‑Rahmens von 2011 und angesichts des Umstands, dass die Voraussetzungen des DAWI‑Beschlusses von 2011 nicht erfüllt waren, die Vereinbarkeit der fraglichen Ausgleichsleistung anhand der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung zu beurteilen sei. Mit dieser Angabe hat sie klar die maßgebenden Rechtsvorschriften bezeichnet, aufgrund deren sie im vorliegenden Fall die Anwendung dieser Leitlinien für erforderlich hielt. Folglich brauchte sie nicht die ihrer Auffassung zugrunde liegenden theoretischen Annahmen genauer darzulegen, denn die RAS konnte Rn. 269 des angefochtenen Beschlusses die Überlegungen der Kommission entnehmen und diese Annahmen im vorliegenden Verfahren, namentlich im Rahmen des vierten Klagegrundes, erörtern, und das Gericht konnte seine Kontrollaufgabe wahrnehmen. Die vierte Rüge ist daher zurückzuweisen.

81      Mit der fünften Rüge beanstandet die RAS namentlich, dass die Kommission die Anwendung der in den Rn. 14, 19, 20, 39 und 60 des DAWI-Rahmens von 2011 dargelegten Grundsätze nicht begründet habe; nach Meinung der RAS sind diese Grundsätze gemäß Rn. 61 dieses Rahmens auf die streitige Ausgleichsmaßnahme nicht anwendbar.

82      Diese Rüge beruht, worauf die Kommission in der Klagebeantwortung hingewiesen hat, auf der Voraussetzung, dass die streitige Ausgleichsmaßnahme für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 des DAWI‑Beschlusses von 2011 erfüllt und dass deshalb gemäß Rn. 61 des DAWI‑Rahmens von 2011 dessen Rn. 14, 19, 20, 39 und 60 auf diese Maßnahme nicht anwendbar waren. Die Kommission hatte jedoch in einem vorangehenden Teil des angefochtenen Beschlusses, nämlich in den Rn. 255 bis 260, dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des DAWI‑Beschlusses von 2011 im vorliegenden Fall ihrer Meinung nach nicht anwendbar waren. Deshalb brauchte sie im Folgenden nicht zu begründen, weshalb sie die streitige Ausgleichsmaßnahme anhand der in den Rn. 14, 19, 20, 39 und 60 des DAWI‑Rahmens von 2011 aufgestellten Voraussetzungen untersucht hat.

83      Aus diesen Gründen greift die fünfte Rüge nicht durch. Somit ist der erste Teil des sechsten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht wird

84      Die RAS trägt vor, dass die Kommission Saremar erstmals im angefochtenen Beschluss als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft habe. Diese Frage sei im Verwaltungsverfahren zu keiner Zeit streitig erörtert worden.

85      Die Kommission entgegnet, dass sich die RAS hier nicht auf ihre Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren berufen könne.

86      Hierzu geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Beteiligten im Sinne des Art. 108 Abs. 2 AEUV in einem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nur die Möglichkeit haben, der Kommission sämtliche Informationen zu übermitteln, die dazu beitragen können, ihr Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen, und dass sie selbst keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen ist. Zu den Beteiligten im Sinne des Art. 108 Abs. 2 AEUV gehören nicht nur die von der Beihilfe Begünstigten oder gegebenenfalls ihre Konkurrenten, sondern auch die unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten territorialen Einheiten, die die Beihilfe gewährt haben, wie im vorliegenden Fall die RAS (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Région Nord‑Pas‑de-Calais und Communauté d’Agglomération du Douaisis/Kommission, T‑267/08 und T‑279/08, EU:T:2011:209, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich sind die Verteidigungsrechte der RAS nicht dadurch verletzt, dass die Frage, ob Saremar als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen war, im förmlichen Prüfverfahren zwischen ihr und der Kommission nicht streitig erörtert wurde. Jedenfalls hatte die Kommission, worauf sie zu Recht hingewiesen hat, in den Erwägungsgründen 260 und 261 der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ausdrücklich auf die Hypothese verwiesen, dass Saremar ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, dabei aber zugleich ausgeführt, dass ihr derzeit keine Informationen darüber vorlägen. Somit war es Sache der RAS, im vorliegenden Verfahren die ihr gewährte Möglichkeit zu nutzen, zu dieser Frage Erklärungen abzugeben und Auskünfte zu erteilen, wenn sie dies für erforderlich hielt.

87      Folglich ist der zweite Teil des sechsten Klagegrundes und somit der sechste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV und offenkundige Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung der Altmark-Voraussetzungen

88      Der zweite Klagegrund betrifft die Anwendung der ersten drei Altmark‑Voraussetzungen durch die Kommission in den Rn. 167 bis 224 des angefochtenen Beschlusses und gliedert sich in fünf Teile. Die ersten drei Teile betreffen die erste Altmark-Voraussetzung, während der vierte und der fünfte Teil die zweite bzw. die dritte Altmark-Voraussetzung betreffen. Nach Auffassung der RAS haben offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung dieser Voraussetzungen zu einer Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV geführt.

89      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht das Vorbringen der RAS zur Stützung der verschiedenen Teile des zweiten Klagegrundes inhaltlich nur bezüglich der behaupteten Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV und nicht des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu prüfen hat. Die Altmark-Voraussetzungen sollen nämlich allein die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV im Hinblick auf die Feststellung ermöglichen, ob im Fall einer neuen Beihilfe eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der Kommission und bei einer bestehenden Beihilfe eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit diesem Organ besteht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T‑568/08 und T‑573/08, EU:T:2010:272, Rn. 128 et 129 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen geltend jedoch nicht für die Feststellung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit Art. 106 Abs. 2 AEUV, die definitionsgemäß voraussetzt, dass die Maßnahme vorab als staatliche Beihilfe qualifiziert wurde. Somit geht der vorliegende Klagegrund, soweit damit eine Verletzung des Art. 106 Abs. 2 AEUV gerügt wird, ins Leere.

90      Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Qualifizierung als staatliche Beihilfe voraus, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C‑185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Somit setzt Art. 107 Abs. 1 AEUV für die Qualifizierung als staatliche Beihilfe insbesondere voraus, dass einem Unternehmen ein Vorteil gewährt wird. Eine staatliche Maßnahme wird jedoch, wie der Gerichtshof in Rn. 87 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), ausgeführt hat, nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst, wenn sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, und vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C‑185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45).

92      Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens müssen die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden sein, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so muss die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt werden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 88 bis 93, und vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T‑354/05, EU:T:2009:66, Rn. 128).

93      Folglich ist eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, wenn die übrigen in diesem Artikel aufgestellten Voraussetzungen für die Qualifizierung als Beihilfe erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 94, und vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T‑354/05, EU:T:2009:66, Rn. 129).

94      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Altmark-Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine staatliche Maßnahme in Form eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Dienste nicht als staatliche Beihilfen anzusehen ist, kumulativ vorliegen müssen. Außerdem unterscheiden sich diese Voraussetzungen voneinander und verfolgen jede ihren eigenen Zweck (Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission, C‑446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 31). So ist die Kommission bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht verpflichtet, alle diese Voraussetzungen zu prüfen, wenn sie feststellt, dass eine oder mehrere von ihnen nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T‑354/05, EU:T:2009:66, Rn. 142, 143 und 146). Ebenso kann die irrtümliche Feststellung der Kommission, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei, dann nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn die Kommission außerdem bezüglich einer anderen dieser Voraussetzungen eine entsprechende Feststellung trifft, die fehlerfrei ist. Denn allein diese letzte Feststellung genügt für die Schlussfolgerung, dass die streitige Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil begründet, der zu ihrer Qualifizierung als staatliche Beihilfe führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission, T‑541/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:898, Rn. 64 et 112).

95      Unter diesen Umständen ist es angebracht, alle Teile des vorliegenden Klagegrundes zu untersuchen; denn jeder Teil bezieht sich auf eine der Altmark-Voraussetzungen, so dass keiner von ihnen für sich allein zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen kann.

96      Im Übrigen hielt es die Kommission, wie sich aus Rn. 173 des angefochtenen Beschlusses ergibt, aus Gründen der Klarheit für zweckmäßiger, ihre Untersuchung der Frage, ob die streitige Ausgleichsmaßnahme die Altmark-Voraussetzungen erfüllt, mit ihrer Prüfung anhand der zweiten Altmark-Voraussetzung zu beginnen. Sie kam nach Abschluss dieser Prüfung in Rn. 179 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei und dass folglich die Ausgleichsmaßnahme für gemeinwirtschaftliche Dienste Saremar einen Vorteil im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft habe. Erst nach Abschluss dieser Prüfung untersuchte die Kommission nacheinander die erste Altmark-Voraussetzung (Rn. 180 bis 219 des angefochtenen Beschlusses) und die dritte Altmark-Voraussetzung (Rn. 220 bis 223 des angefochtenen Beschlusses). Somit ist an erster Stelle das von der RAS zur Begründung des vierten Teils des vorliegenden Klagegrundes vorgebrachte Argument zu prüfen, dass der Kommission bei der Anwendung der zweiten Altmark-Voraussetzung Rechtsfehler und Beurteilungsfehler unterlaufen seien.

97      Nach Ansicht der RAS besagt die zweite Altmark-Voraussetzung nicht, dass die Entscheidungen, durch die gemeinwirtschaftliche Dienste in Auftrag gegeben werden, die fragliche Ausgleichsmaßnahme ausdrücklich benennen müssen. Es reiche vielmehr aus, wenn wie hier alle Kriterien der Organisation und der Durchführung dieses gemeinwirtschaftlichen Dienstes, die es ermöglichten, die damit zusammenhängenden Kosten und Einnahmen zu ermitteln, zuvor transparent und objektiv angegeben würden. Zudem sei durch eine getrennte Rechnungslegung für die von Saremar betriebenen Verbindungen zum Festland jede Überkompensation und jede Querfinanzierung vermieden worden. Im Übrigen trägt die RAS vor, sie habe einen Betriebsverlust nicht ausgeschlossen, denn sie habe Saremar angewiesen, die gemeinwirtschaftlichen Dienste auf jeden Fall zu erbringen. Schließlich bestätige die Entscheidung 2009/611/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse‑Méditerranée (SNCM) (ABl. 2009, L 225, S. 180, im Folgenden: SNCM‑Entscheidung), dass die Kommission eine nachträglich gezahlte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste genehmigen könne.

98      Die Kommission verweist zu ihrer Verteidigung auf ihre Ausführungen in den Rn. 174 bis 177 des angefochtenen Beschlusses zur Begründung der Schlussfolgerung, dass die zweite Altmark-Voraussetzung hier nicht erfüllt sei. Im Übrigen sei die SNCM‑Entscheidung nicht einschlägig. Die Streithelferin schließt sich diesem Vorbringen an.

99      Die Kommission begründete die in Rn. 179 des angefochtenen Beschlusses gezogene Schlussfolgerung, dass die zweite Altmark-Voraussetzung hier nicht erfüllt sei, in den Rn. 174 bis 177 des Beschlusses damit, dass die Parameter für die Berechnung der streitigen Ausgleichsleistung zuvor nicht objektiv und transparent aufgestellt worden seien. Tatsächlich sei in den Entscheidungen, durch die der Saremar die gemeinwirtschaftliche Aufgabe übertragen worden sei, ein Ausgleich nicht nur nicht vorgesehen, sondern sogar ausgeschlossen worden. Dem angefochtenen Beschluss zufolge hätten diese Entscheidungen der RAS auf dem Postulat beruht, dass Saremar diese gemeinwirtschaftliche Aufgabe wenn schon nicht rentabel, so doch zumindest unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts verrichten müsse, und erst später, als der sich daraus ergebende Verlust bekannt geworden sei, sei ein Ausgleichsmechanismus in Gang gesetzt worden (Rn. 174 bis 177 des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission fügt hinzu, da die Verpflichtungen betreffend die Höhe der Tarife, wie sie im Folgenden im Rahmen der Anwendung der ersten Altmark-Voraussetzung darlegen werde, nicht klar definiert worden seien, hätten auch die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung, die zwangsläufig von der Höhe der Tarife abhingen, zuvor nicht objektiv und transparent festgelegt werden können (Rn. 178 des angefochtenen Beschlusses).

100    Wie oben in Rn. 92 dargelegt, verweist die zweite Altmark-Voraussetzung auf die Notwendigkeit, die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt.

101    Wie das Gericht wiederholt ausgeführt hat, verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Definition einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die Gegenstand der ersten Altmark-Voraussetzung ist, über einen weiten Beurteilungsspielraum, sondern auch bei der Bestimmung des Ausgleichs der Kosten dieses gemeinwirtschaftlichen Dienstes. So ist die Kommission, da es auf dem Gebiet der gemeinwirtschaftlichen Dienste keine Unionsregelung gibt, nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des öffentlichen Betreibers zu entscheiden(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission, T‑309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 104 und 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Gerade weil die Bestimmung des Ausgleichs für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienste nur einer beschränkten Kontrolle durch die Unionsorgane zugänglich ist, müssen diese Organe gemäß der zweiten Altmark-Voraussetzung in der Lage sein, das Vorhandensein zuvor festgesetzter objektiver und transparenter Parameter zu überprüfen, die so genau gefasst sein müssen, dass jeder missbräuchliche Rückgriff des Mitgliedstaats auf den Begriff des Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, der dazu führt, dem öffentlichen Betreiber einen wirtschaftlichen Vorteil in Form eines Ausgleichs zu verschaffen, ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission, T‑309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Somit stellt diese Voraussetzung den Mitgliedstaaten frei, welche praktischen Modalitäten sie wählen, um ihre Einhaltung sicherzustellen, sofern die Modalitäten der Festsetzung der Ausgleichsleistung objektiv und transparent bleiben. Die Beurteilung, die die Kommission in dieser Hinsicht vornimmt, muss auf einer Analyse der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen beruhen, anhand deren diese Parameter festgelegt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T‑137/10, EU:T:2012:584, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Im vorliegenden Fall ist die Analyse der Kommission in den Rn. 174 bis 177 des angefochtenen Beschlusses, in der sie namentlich darauf hinweist, dass zuvor keine Ausgleichsleistung festgelegt wurde, frei von Fehlern.

105    Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass keine der oben in den Rn. 6 bis 9 genannten Regionalentscheidungen, mit denen die RAS die Saremar mit dem Betrieb von Verbindungen zum Festland beauftragte und in denen sie die damit verbundenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen präzisierte, ausdrücklich oder auch nur stillschweigend eine Ausgleichszahlung für die sich aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ergebenden Kosten vorsah. Vielmehr wurden Saremar, wie die Kommission in den Rn. 174 bis 177 des angefochtenen Beschlusses darlegte, Anweisungen für die Festlegung der Verbindungen und der Tarife und für die Änderung dieser Tarife erteilt, um die Beförderungsnachfrage mit dem Ziel des wirtschaftlichen Gleichgewichts in Einklang zu bringen. Diese Entscheidungen beruhten also auf dem Postulat, dass die genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Marktbedingungen und somit unter Wahrung der Rentabilität der Aktivität ohne eine von der RAS gezahlte Ausgleichleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste erfüllt werden müssten. So rechtfertigt die Regionalentscheidung Nr. 48/65, wie die Kommission in Rn. 177 des angefochtenen Beschlusses bemerkte, die Verpflichtung zur Wahrung des wirtschaftlichen Gleichgewichts bezüglich der Verbindungen mit dem Festland ausdrücklich mit dem Ziel, die Gewährung einer unvereinbaren staatlichen Beihilfe zu vermeiden.

106    Deshalb ist der Kommission darin recht zu geben, dass das Erfordernis der vorherigen Festlegung objektiver und transparenter Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste im vorliegenden Fall nicht erfüllt war. Dies war auch nicht möglich in Ermangelung von Bestimmungen der RAS über die Gewährung einer solchen Ausgleichsleistung und im Rahmen der oben in Rn. 105 beschriebenen Modalitäten der Organisation der in Rede stehenden gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung, die diese Ausgleichsleistung zumindest grundsätzlich ausschlossen. Zwar verfügen die nationalen Behörden, worauf oben in Rn. 103 hingewiesen worden ist, nach der Rechtsprechung im Rahmen der zweiten Altmark-Voraussetzung über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Modalitäten der Berechnung der Ausgleichsleistung für die jeweilige gemeinwirtschaftliche Dienstleistung. Dieses Ermessen kann sie jedoch in diesem Rahmen nicht von der Notwendigkeit entbinden, im Voraus einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienste vorzusehen. Somit ist die vorherige Festlegung der Modalitäten der Berechnung dieser Ausgleichsleistung für die Erfüllung der zweiten Altmark-Voraussetzung notwendig und setzt definitionsgemäß voraus, dass ebenfalls zuvor beschlossen wurde, einen solchen Ausgleich zu gewähren.

107    Im Übrigen steht es, wie die Kommission in der Gegenerwiderung vorgetragen hat, den nationalen Behörden, wenn sie dies für sachdienlich halten, frei, eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe vorzusehen, bei der das wirtschaftliche Gleichgewicht vollständig durch die Betriebseinnahmen ohne Notwendigkeit eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Dienste erreicht wird. Zwar impliziert die Auferlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Allgemeinen, dass dem betreffenden Betreiber als Gegenleistung eine Ausgleichszahlung gewährt wird. Da es aber im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keine Unionsregelung gibt, läuft es dem Unionsrecht nicht zuwider, wenn für derartige Dienstleistungen kein Ausgleich vorgesehen wird. Hier sollte, wie die Kommission in Rn. 174 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt hat, der Ermessensspielraum, den die RAS Saremar in den oben in den Rn. 6 bis 9 genannten Regionalentscheidungen bei der Anpassung ihrer Tarife eingeräumt hat, es diesem Unternehmen gerade ermöglichen, das finanzielle und wirtschaftliche Gleichgewicht ihrer Tätigkeit unter den Bedingungen des Marktes aufrechtzuerhalten, ohne auf eine staatliche Finanzierung angewiesen zu sein.

108    In diesem Rahmen, der die Finanzierung der Aufgabe von Saremar aus öffentlichen Mitteln ausschloss, kann demnach die streitige Ausgleichsmaßnahme, die nachträglich aufgrund der sich aus dieser Tätigkeit ergebenden Betriebsverluste erlassen wurde, nicht als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienste im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), angesehen werden. Denn da zuvor keine Ausgleichsleistung vorgesehen war, konnte sie auch nicht, wie nach der zweiten Altmark-Voraussetzung erforderlich, aufgrund von ebenfalls zuvor aufgestellten objektiven und transparenten Parametern berechnet werden. So beschloss die RAS, wie die Kommission in Rn. 176 des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat, erst im Rahmen des Regionalgesetzes Nr. 15 von 2012, Saremar eine Subvention von 10 Mio. Euro zur „Deckung eines eventuellen Verlusts“ aufgrund der von Saremar betriebenen Verbindungen zum Festland zu gewähren. Zudem wird in diesem Regionalgesetz nicht angegeben, aufgrund welcher Parameter der Betrag dieser Subvention festgesetzt wurde.

109    Nach alledem konnte die Kommission allein aufgrund der Rn. 174 bis 177 des angefochtenen Beschlusses zu Recht zu dem Ergebnis kommen, dass die zweite Altmark-Voraussetzung in der vorliegenden Rechtssache nicht erfüllt war.

110    Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen der RAS im Rahmen des vierten Teils des zweiten Klagegrundes in Frage gestellt.

111    Unbegründet ist als Erstes ihr Vorbringen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen in den Regionalentscheidungen, durch die Saremar gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen übertragen wurden, der zweiten Altmark-Voraussetzung nicht entgegenstehe.

112    Dieses Vorbringen findet weder im DAWI‑Rahmen von 2011 noch in der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (ABl. 2012, C 8, S. 4), auf die sich die RAS beruft, eine Stütze. Denn wie diese selbst vorträgt, ergibt sich erst aus diesen Mitteilungen, dass die Kommission die zuständigen Behörden nicht für verpflichtet hält, im Voraus den genauen Betrag der Ausgleichsleistung oder eine bestimmte Formel zur Berechnung dieses Betrags festzusetzen. Dagegen geht aus diesen Mitteilungen keineswegs hervor, dass die Kommission meint, diese Behörden könnten, wie die RAS dies getan hat, darauf verzichten, im Voraus einen Ausgleich vorzusehen. Wie dazu oben in Rn. 106 dargelegt worden ist, kann das weite Ermessen, über das die nationalen Behörden bei der Aufstellung der Parameter für die Berechnung einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste verfügen, diese Behörden definitionsgemäß nicht von der Notwendigkeit entbinden, im Voraus einen solchen Ausgleich vorzusehen.

113    Dieses Vorbringen kann auch nicht auf die SNCM‑Entscheidung gestützt werden. Denn zum einen ist, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, durch die eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste als staatliche Beihilfe qualifiziert wird, nach ständiger Rechtsprechung allein nach Art. 107 Abs. 1 AEUV in der Auslegung durch das Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), zu prüfen, und nicht anhand einer früheren Entscheidungspraxis der Kommission, auch wenn diese nachgewiesen sein sollte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, EU:T:2005:219, Rn. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen lässt sich jedenfalls, wie die Kommission in der Gegenerwiderung ausgeführt hat, aus der SNCM-Entscheidung keine Bestätigung für das Vorbringen der RAS herleiten. So ergibt sich aus Rn. 253 dieser Entscheidung entgegen dem Vorbringen der RAS in ihrer Erwiderung, dass die der SNCM gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste anders als die streitige Ausgleichsmaßnahme von vornherein in dem Vertrag zwischen den französischen Behörden und diesem Unternehmen, mit dem der Auftrag für gemeinwirtschaftliche Dienste erteilt wurde, vorgesehen war. Im Übrigen kam die Kommission in der SNCM-Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Ausgleichsleistung nach den Altmark-Voraussetzungen eine staatliche Beihilfen darstelle.

114    Als Zweites sind der Umstand, dass alle notwendigen Kriterien für die Feststellung und genaue Berechnung der mit dem fraglichen gemeinwirtschaftlichen Dienst zusammenhängenden Kosten und Einnahmen in den Entscheidungen der RAS, durch die Saremar der fragliche Auftrag erteilt wurde, festgelegt worden sein sollen, und der Umstand, dass die Regionalentscheidung Nr. 20/57 eine getrennte Rechnungslegung für den genannten gemeinwirtschaftlichen Dienst eingeführt haben soll, nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Kommission bei der Anwendung der zweiten Altmark-Voraussetzung ein Rechtsfehler oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

115    Zum einen beruht das erste oben in Rn. 114 genannte Argument auf einer unrichtigen Annahme. Denn wie die RAS selbst in der Klageschrift eingeräumt hat, waren alle notwendigen Kriterien für die Feststellung und Berechnung der sich aus dem fraglichen gemeinwirtschaftlichen Dienst ergebenden Kosten und Einnahmen nicht zuvor festgelegt worden, da in den Entscheidungen, durch die Saremar diese Aufgabe übertragen wurde, das vorhersehbare Verkehrsaufkommen auf den Verbindungen zum Festland, die dieses Unternehmen betreiben sollte, nicht berücksichtigt wurde. Dabei handelt es sich aber eindeutig um eine variable Größe, die für die Erreichung des wirtschaftlichen Gleichgewichts der in Rede stehenden Tätigkeit und damit für die Berechnung einer für dieses Gleichgewicht eventuell notwendigen Ausgleichsleistung eine wesentliche Rolle spielt. Somit räumt die RAS stillschweigend, aber zwangsläufig ein, dass eine wesentliche Größe für die Aufstellung objektiver Parameter für die Berechnung des Betrags der Ausgleichsleistung in den vorgenannten Entscheidungen nicht berücksichtigt wurde.

116    Zum anderen ist der Umstand, dass durch die genannten Entscheidungen die Bestimmung der Buchhaltungsposten, die für die Berechnung des Betrags einer eventuellen Ausgleichsleistung notwendig sind, erleichtert wurde, in der vorliegenden Rechtssache nicht entscheidend. Denn selbst wenn er nachgewiesen wäre, würde er nichts daran ändern, dass die Regionalentscheidungen keine Bestimmungen über die Gewährung einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste und somit auch keine objektiven und transparenten Parameter für deren Berechnung enthielten. Insbesondere findet sich in diesen Entscheidungen kein Hinweis darauf, dass die Buchhaltungsposten, auf die sich die RAS beruft, für die Berechnung des Betrags einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste benutzt werden sollten, die, wie oben in Rn. 106 dargelegt, grundsätzlich ausgeschlossen war.

117    Wie die Kommission ausgeführt hat, ergibt sich ferner aus dem Wortlaut der Regionalentscheidung Nr. 20/57 selbst, dass das dort vorgesehene System einer getrennten Rechnungslegung bezweckte, das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht des in Rede stehenden gemeinwirtschaftlichen Dienstes unter den Bedingungen des Marktes sicherzustellen. Mit diesem System einer getrennten Rechnungslegung sollte, wie die RAS selbst in ihrer Klageschrift ausgeführt hat, namentlich vermieden werden, dass die mit dieser gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zusammenhängenden Kosten gegen die Einnahmen aus den Verbindungen zu den kleinen sardischen Inseln und Korsika aufgerechnet wurden, die Saremar im Rahmen einer Vereinbarung über gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen bediente, die insbesondere die Zahlung einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste vorsah.

118    Schließlich kann der RAS auch nicht darin gefolgt werden, dass die vorherige Festlegung der relevanten Buchhaltungsposten in den Regionalentscheidungen, durch die die gemeinwirtschaftliche Aufgabe übertragen wurde, und die Einführung einer getrennten Rechnungslegung eine Überkompensation hätten verhindern können.

119    Das Erfordernis, dass es nicht zu einer Überkompensation kommen darf, gilt, wie oben in Rn. 92 dargelegt, im Rahmen der Prüfung der dritten Altmark-Voraussetzung, nicht dagegen im Rahmen der Prüfung der zweiten Altmark-Voraussetzung, bei der nur die Frage zu beantworten ist, ob im Voraus objektive und transparente Parameter für die Berechnung des Betrags der Ausgleichsleistung aufgestellt wurden. Auch wenn diese Voraussetzungen miteinander zusammenhängen, müssen sie doch, wie oben in Rn. 94 ausgeführt, jede für sich erfüllt sein, damit die streitige Ausgleichsmaßnahme nicht als Beihilfe anzusehen ist.

120    Insoweit beruft sich die RAS erfolglos auf Rn. 210 des Urteils vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, EU:T:2008:29). Dort hat das Gericht nämlich festgestellt, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung das Vorliegen einer Überkompensation untersucht hatte, was im Rahmen der Prüfung der dritten Altmark-Voraussetzung entscheidungserheblich war. Das Gericht hat daraus gefolgert, dass die Kommission implizit, aber notwendigerweise zuvor das Vorliegen objektiver und transparenter Parameter für die Berechnung des Betrags des Ausgleichs für die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung untersucht hatte, was im Rahmen der zweiten Altmark-Voraussetzung eine Rolle spielte. Daraus hat das Gericht in Rn. 211 dieses Urteils hergeleitet, dass zu prüfen sei, ob die Kommission zu Recht davon ausgehen konnte, dass diese zweite Voraussetzung erfüllt war. Im systematischen Zusammenhang gesehen stützt Rn. 210 dieses Urteils also keineswegs das Vorbringen der RAS, sondern bestätigt die Notwendigkeit, das Vorliegen zuvor aufgestellter objektiver und transparenter Parameter für die Festsetzung des Betrags der streitigen Ausgleichsleistung zu prüfen, und dies unabhängig vom Fehlen einer Überkompensation (Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 210 und 211).

121    Drittens ist schließlich zu bemerken, dass entgegen dem Vorbringen der RAS aus der Verpflichtung von Saremar, auf jeden Fall die gemeinwirtschaftliche Aufgabe zu erfüllen, die ihr übertragen worden war, um den territorialen Zusammenhalt selbst im Fall eines Betriebsverlusts zu garantieren, nicht folgt, dass die zweite Altmark-Voraussetzung erfüllt war. Das Bestehen dieser Verpflichtung zeigt gerade, dass die RAS im Gegensatz zu dem, was sich aus den oben in den Rn. 6 bis 9 genannten Regionalentscheidungen ergibt, die Notwendigkeit eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Dienste nicht ausschließen konnte und dass sie folglich in diesen Regionalentscheidungen die Gewährung eines Ausgleichs und objektive und transparente Parameter für die Festsetzung seines Betrags hätte vorsehen müssen.

122    Nach alledem konnte die Kommission aufgrund der in den Rn. 174 bis 177 des angefochtenen Beschlusses angestellten Erwägungen zu Recht annehmen, dass die streitige Ausgleichsmaßnahme nicht die zweite Altmark-Voraussetzung erfüllte. Der von der RAS angeführte Umstand, dass sich die Kommission in Rn. 178 dieses Beschlusses auf eine im Rahmen der Prüfung der ersten Altmark-Voraussetzung vorgenommene falsche Beurteilung des Ermessens von Saremar hinsichtlich der Festsetzung und Anpassung ihrer Tarife gestützt habe, ist unerheblich. Denn da die Erwägungen in den Rn. 174 bis 177 des angefochtenen Beschlusses, wie oben dargelegt, für die Feststellung, dass die zweite Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt war, ausreichten, haben die Ausführungen in dessen Rn. 178 notwendigerweise keinen tragenden Charakter. Die Rüge der RAS betreffend diesen letzten Punkt geht daher ins Leere. Eine fehlerhafte Begründung kann nämlich die Nichtigerklärung des mit ihr behafteten Rechtsakts nicht rechtfertigen, wenn sie keinen tragenden Charakter hat und wenn es andere, den Rechtsakt hinreichend tragende Gründe gibt (vgl. Urteil vom 20. September 2012, Frankreich/Kommission, T‑154/10, EU:T:2012:452, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der vierte Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

123    Aufgrund der Zurückweisung des vierten Teils des zweiten Klagegrundes aus den oben in den Rn. 100 bis 122 dargelegten Gründen greifen auch die übrigen Teile dieses Klagegrundes nicht durch.

124    Zum einen ist nämlich die Kommission, wie oben in Rn. 94 ausgeführt, aufgrund des kumulativen und autonomen Charakters der Altmark-Voraussetzungen nicht verpflichtet, alle diese Voraussetzungen zu prüfen, wenn sie feststellt, dass eine von ihnen nicht erfüllt ist und die streitige Maßnahme somit als staatliche Beihilfe anzusehen ist. Zum anderen kann, wenn die Kommission eine solche Feststellung zu Recht getroffen hat, der Umstand, dass ihre Beurteilungen betreffend eine oder mehrere andere dieser Voraussetzungen eventuell fehlerhaft sind, grundsätzlich nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen.

125    Im vorliegenden Fall untersuchte die Kommission im angefochtenen Beschluss die streitige Ausgleichsmaßnahme zwar anhand der ersten drei Altmark-Voraussetzungen; gleichwohl hielt sie es aber, wie oben in Rn. 96 dargelegt, für erforderlich, zu prüfen, ob diese Maßnahme als staatliche Beihilfe anzusehen ist, indem sie zunächst prüfte, ob die zweite Altmark-Voraussetzung erfüllt war, und die erste und die dritte Altmark-Voraussetzung erst an einem späteren Punkt ihrer Analyse untersuchte. Ferner stellte sie in Rn. 179 des angefochtenen Beschlusses fest, dass diese zweite Voraussetzung nicht erfüllt sei, und leitete daraus her, dass die in Rede stehende Ausgleichsleistung Saremar einen Vorteil im Sinne des Art. 107 AEUV verschaffe. Somit ging sie in dem angefochtenen Beschluss notwendigerweise davon aus, dass die Prüfung dieser zweiten Voraussetzung für die Feststellung genügte, dass die streitige Ausgleichsmaßnahme Saremar einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte.

126    Gewiss lässt sich nicht ausschließen, dass in bestimmten Fällen wegen der Abhängigkeit der Altmark-Voraussetzungen voneinander die sachliche Richtigkeit der Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich einer dieser Voraussetzungen von der sachlichen Richtigkeit der Beurteilungen abhängt, die sie im Rahmen einer anderen dieser Voraussetzungen vornimmt.

127    Wie oben in Rn. 122 festgestellt worden ist, konnte jedoch die Schlussfolgerung der Kommission, dass die zweite Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt sei, allein auf die in den Rn. 174 bis 177 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründe gestützt werden.

128    Zudem hängen diese Gründe nicht von den Beurteilungen ab, die die Kommission im Rahmen der Prüfung der ersten oder der dritten Altmark-Voraussetzung vorgenommen hat.

129    Zunächst führte nämlich die Kommission im Rahmen der Anwendung der ersten Altmark-Voraussetzung in den Rn. 181 bis 210 des angefochtenen Beschlusses aus, dass die Saremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht notwendig gewesen seien, denn sie hätten die Finanzierbarkeit der Tarife auf den Strecken zwischen Sardinien und dem Festland nicht garantieren können. Diese Überlegungen stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit den Ausführungen in den Rn. 174 bis 177 des angefochtenen Beschlusses, die, wie oben in Rn. 99 dargelegt, auf der Feststellung beruhen, dass die Entscheidungen der RAS, in denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Saremar festgesetzt wurden, keinen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen vorsahen.

130    Weiter vertrat die Kommission ebenfalls im Rahmen der Anwendung der ersten Altmark-Voraussetzung in den Rn. 211 bis 219 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Saremar bezüglich der Höhe der anzuwendenden Tarife nicht klar genug definiert gewesen seien. Zwar verwies sie in Rn. 178 dieses Beschlusses auf diese Beurteilung, um daraus herzuleiten, dass es im vorliegenden Fall aufgrund des Zusammenhangs zwischen der Aufstellung der Parameter für die Berechnung des Betrags der Ausgleichsleistung und der Festsetzung der Höhe der Tarife nicht möglich gewesen sei, diese Parameter zuvor transparent und objektiv aufzustellen. Wie oben in Rn. 122 im Rahmen der Anwendung der zweiten Altmark-Voraussetzung dargelegt, hat jedoch Rn. 178 des angefochtenen Beschlusses angesichts der in dessen Rn. 174 bis 177 angestellten Überlegungen keinen tragenden Charakter.

131    Schließlich stützte sich die Kommission in den Rn. 220 bis 222 des angefochtenen Beschlusses ausschließlich auf ihre im Rahmen der ersten Altmark-Voraussetzung dargelegte Überzeugung, dass keine Notwendigkeit für eine öffentliche Dienstleistung bestanden habe und dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht genau genug definiert worden seien, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die dritte Altmark-Voraussetzung betreffend das Fehlen einer Überkompensation nicht erfüllt sei.

132    Selbst wenn man dem Vorbringen der RAS in den Teilen 1, 2, 3 und 5 des vorliegenden Klagegrundes, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die erste und die dritte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt gewesen seien, folgen wollte, könnten diese Fehler nicht das Ergebnis in Frage stellen, zu dem die Kommission aufgrund ihrer Untersuchung der zweiten Altmark-Voraussetzung gekommen ist, dass nämlich die streitige Ausgleichsmaßnahme Saremar einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe. Deshalb gehen diese Teile des vorliegenden Klagegrundes ins Leere, so dass dieser insgesamt zurückzuweisen ist, ohne dass es erforderlich wäre, die von der RAS im ersten und im zweiten Teil beantragten prozessleitenden Maßnahmen zu erlassen.

 Zum dritten Klagegrund, mit dem Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung der DAWI‑Entscheidung von 2005 und des DAWI‑Beschlusses von 2011 geltend gemacht werden

133    Im Rahmen des dritten Klagegrundes trägt die RAS vor, der Kommission seien Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie in den Rn. 249 bis 260 die Vereinbarkeit der streitigen Ausgleichsmaßnahme mit dem Binnenmarkt anhand des DAWI‑Beschlusses von 2011 untersucht habe. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen.

134    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch solche Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Dienste, die nicht die Altmark-Voraussetzungen, dafür aber alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Bedingungen für die Qualifizierung als staatliche Beihilfen erfüllen, namentlich gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können (vgl. Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T‑137/10, EU:T:2012:584, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

135    Ferner gelten nach Art. 106 Abs. 2 AEUV für die Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen betraut sind, die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert, wobei die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden darf, das dem Interesse der Union zuwiderläuft (vgl. Urteil vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T‑568/08 und T‑573/08, EU:T:2010:272, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

136    Wie oben in Rn. 101 dargelegt, ist die Kommission nach einer Rechtsprechung, die sowohl für die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen als auch für die Durchführung des Art. 106 Abs. 2 AEUV Geltung besitzt, mangels einer harmonisierten Unionsregelung auf diesem Gebiet nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des öffentlichen Betreibers zu entscheiden.

137    Das diesen nationalen Behörden so eingeräumte weite Ermessen ist jedoch, wie oben in den Rn. 102 und 103 ausgeführt, nicht unbegrenzt. Insbesondere darf es die Kommission bei der Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht daran hindern, nachzuprüfen, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Abweichung vom Verbot staatlicher Beihilfen gewährt werden kann.

138    Zudem setzt die Ausübung des Ermessens, über das die Kommission im Rahmen der Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV bei der Feststellung, ob eine staatliche Maßnahme, die sie als staatliche Beihilfe qualifiziert hat, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, verfügt, komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraus. Der Gemeinschaftsrichter darf daher bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Befugnis die Beurteilung durch die Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    Schließlich kann im Rahmen der Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV das Ermessen der Mitgliedstaaten und das der Kommission durch Richtlinien und Entscheidungen eingeschränkt werden, zu deren Erlass die Kommission nach Art. 106 Abs. 3 AEUV befugt ist. So erließ sie nacheinander die DAWI‑Entscheidung von 2005 und den DAWI‑Beschluss von 2011, um die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste mit Art. 106 Abs. 2 AEUV in Einklang steht und somit von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht für neue Beihilfen befreit sein kann. Nach den Art. 11 und 12 des DAWI-Beschlusses von 2011 hob dieser Beschluss die DAWI‑Entscheidung von 2005 auf und trat am 31. Januar 2012 in Kraft.

–       Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes, mit dem ein Rechtsfehler betreffend die zeitliche Anwendbarkeit der DAWI‑Entscheidung von 2005 und des DAWI‑Beschlusses von 2011 geltend gemacht wird

140    Mit dem ersten Teil des dritten Klagegrundes macht die RAS geltend, dass die Kommission zu Unrecht den DAWI‑Beschluss von 2011 angewandt habe, während auf den vorliegenden Sachverhalt der DAWI‑Beschluss von 2005 zeitlich anwendbar sei. Dazu trägt sie vor, dass alle wesentlichen Einzelheiten der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe der Saremar vor Inkrafttreten des DAWI‑Beschlusses von 2011 festgelegt worden seien und dass die Regionalentscheidungen, in denen die gemeinwirtschaftliche Aufgabe der Saremar definiert wurde, stillschweigend den Ausgleich eines eventuellen Verlusts vorsähen.

141    Die Kommission und die CIN entgegnen, dass die streitige Beihilfe erst im August 2012 gewährt worden sei.

142    Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass als Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe der Zeitpunkt gilt, in dem die zuständigen nationalen Behörden einen verbindlichen Rechtsakt erlassen, durch den sie sich zur Zahlung dieser Beihilfe verpflichten, oder in dem der Beihilfeempfänger nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (Urteil vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C‑129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40; vgl. auch Urteil vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T‑427/04 und T‑17/05, EU:T:2009:474, Rn. 320 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143    Wie bereits oben in den Rn. 105 und 116 dargelegt, sah keine der oben in den Rn. 6 bis 9 genannten Regionalentscheidungen vor, dass der Saremar ein Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen entsprechend den ihr aufgrund dieser Entscheidungen obliegenden Verpflichtungen zu gewähren sei. Auch beschloss die RAS, wie oben in Rn. 108 dargelegt, erst im Rahmen des Regionalgesetzes Nr. 15 von 2012, Saremar die streitige Ausgleichsleistung zu gewähren. Somit kann in Anwendung der genannten Rechtsprechung erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Regionalgesetzes, das Saremar einen Anspruch auf die Zahlung der Ausgleichsleistung verlieh, davon ausgegangen werden, dass ihr diese Leistung gewährt wurde.

144    Wie oben in Rn. 139 festgestellt worden ist, trat der DAWI‑Beschluss von 2011, durch den die DAWI‑Entscheidung von 2005 aufgehoben wurde, nach seinen Art. 11 und 12 am 31. Januar 2012 in Kraft. Somit ist allein dieser Beschluss zeitlich auf die streitige Ausgleichsmaßnahme anwendbar, denn die Entscheidung von 2005 war jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem davon auszugehen ist, dass Saremar die Ausgleichsleistung gewährt wurde, nicht mehr in Kraft.

145    Das oben in Rn. 144 erzielte Ergebnis wird durch das Vorbringen der RAS nicht in Frage gestellt. Denn wie oben in Rn. 116 ausgeführt worden ist, würde der Umstand, dass alle wesentlichen Einzelheiten der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe der Saremar in den Regionalentscheidungen, in denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dieses Unternehmens festgelegt wurden, definiert worden sind, auch wenn er nachgewiesen wäre, jedenfalls nichts daran ändern, dass diese Regionalentscheidungen keine Bestimmungen über die Gewährung der streitigen Ausgleichsleistung enthielten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Entscheidungen den Ausgleich eventueller Betriebsverluste der Saremar durch die RAS nicht ausschlossen, enthielt doch keine in ihnen enthaltene Bestimmung eine auch nur stillschweigende Verpflichtung der RAS zur Zahlung dieser Ausgleichsleistung und auch keinen Anspruch der Saremar auf ihre Gewährung.

146    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, nachdem sie die streitige Ausgleichsmaßnahme in den Rn. 256 und 257 des angefochtenen Beschlusses anhand der Voraussetzungen von Art. 4 des DAWI‑Beschlusses von 2011 geprüft hatte, in Rn. 260 des angefochtenen Beschlusses diese Maßnahme hilfsweise anhand des Art. 4 Buchst. e der DAWI‑Entscheidung von 2005 untersucht hat. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die in dieser Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen ebenso wenig erfüllt seien wie die des DAWI‑Beschlusses von 2011. Deshalb ist die Behauptung der RAS, dass die Kommission die streitige Ausgleichsmaßnahme nur anhand des DAWI‑Beschlusses von 2011 geprüft habe, unzutreffend.

147    Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes, mit dem Rechtsfehler und Beurteilungsfehler bei der Anwendung der im DAWI‑Beschluss von 2011 enthaltenen Grundsätze und Bedingungen geltend gemacht werden

148    Im Rahmen des zweiten Teils macht die RAS geltend, dass die in der DAWI‑Entscheidung von 2005 und im DAWI‑Beschluss von 2011 enthaltenen Grundsätze und Bedingungen sehr wohl beachtet worden seien. Sie verweist dazu auf die Ausführungen, die sie im zweiten Klagegrund zu den ersten beiden Altmark-Voraussetzungen gemacht hat. Sie trägt weiter vor, der Umstand, dass die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der DAWI‑Entscheidung von 2005 und in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des DAWI‑Beschlusses von 2011 festgesetzten Obergrenzen im vorliegenden Fall eingehalten worden seien, werde durch den angefochtenen Beschluss nicht in Frage gestellt.

149    Die Kommission und die CIN sind der Ansicht, dass dieses Vorbringen nicht durchgreift.

150    Soweit das Vorbringen der RAS die in der DAWI‑Entscheidung von 2005 enthaltenen Grundsätze und Bedingungen betrifft, geht es ins Leere und ist von vornherein zurückzuweisen, denn diese Entscheidung war, wie in Rn. 144 festgestellt worden ist, zeitlich auf die streitige Ausgleichsmaßnahme nicht anwendbar.

151    Hinsichtlich des übrigen Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass der DAWI‑Beschluss von 2011 nach seinem Art. 2 Abs. 1 Buchst. d namentlich anwendbar ist auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Flug- oder Schiffsverkehr zu Inseln, wobei das durchschnittliche jährliche Verkehrsaufkommen während der beiden Finanzjahre, die dem Jahr vorausgehen, in dem die Betrauung mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfolgte, 300 000 Passagiere nicht übersteigen darf.

152    Ferner muss in dem Betrauungsakt nach Art. 4 Buchst. a und d bis f des DAWI‑Beschlusses von 2011 Folgendes festgelegt sein:

–        Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Art. 4 Buchst. a);

–        eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Art. 4 Buchst. d);

–        Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen (Art. 4 Buchst. e);

–        ein Verweis auf den DAWI‑Beschluss von 2011 (Art. 4 Buchst. f).

153    Wie sich aus dem Wortlaut der Art. 1, 3 und 4 des DAWI‑Beschlusses von 2011, ausgelegt im Licht seines neunten Erwägungsgrundes, ergibt, haben diese Bedingungen kumulativen Charakter. So ist eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar und unterliegt nicht der Anmeldepflicht, wenn die betreffenden Betrauungsakte zumindest alle diese Bedingungen erfüllen.

154    Obwohl der DAWI‑Beschluss von 2011 nicht ausdrücklich verlangt, dass die fragliche Dienstleistung einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen muss, das im Verhältnis zu dem anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten besondere Merkmale aufweist, handelt es sich hier auf jeden Fall um eine Voraussetzung für die Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV, die sich, worauf oben in Rn. 137 hingewiesen worden ist, insbesondere daraus ergibt, dass das Ermessen, über das die nationalen Behörden bei der Definition des gemeinwirtschaftlichen Dienstes verfügen, nicht unbeschränkt ist.

155    Die Kommission hat ihre Ansicht, dass die im DAWI‑Beschluss von 2011 enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt gewesen seien, auf folgende Gründe gestützt. Zunächst nahm sie in Rn. 255 des angefochtenen Beschlusses in erster Linie auf die Ausführungen in dessen Rn. 180 bis 218 Bezug, wo sie darauf hingewiesen hatte, dass die RAS weder das Bestehen eines tatsächlichen Bedarfs an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen noch das Vorliegen hinreichend genauer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nachgewiesen habe. In den Rn. 256 und 257 des angefochtenen Beschlusses vertrat sie die Auffassung, es sei ohnehin klar, dass die in Rede stehenden gemeinwirtschaftlichen Aufträge die in Art. 4 Buchst. d bis f des DAWI‑Beschlusses von 2011 aufgestellten Bedingungen nicht erfüllten.

156    Dazu ist zum einen zu bemerken, dass sich die RAS nicht darauf stützen kann, dass die streitige Ausgleichsmaßnahme den in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des DAWI‑Beschlusses von 2011 festgesetzten Schwellenwert nicht überschreitet. Denn wie sich klar aus dem Wortlaut dieses Artikels und dem systematischen Zusammenhang dieses Beschlusses ergibt, bezweckt die genannte Bestimmung lediglich, den Anwendungsbereich des Beschlusses unabhängig von der Erfüllung der an anderer Stelle, namentlich in Art. 4, aufgestellten Bedingungen zu definieren. Somit war der Umstand, dass die streitige Ausgleichsmaßnahme in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fiel, im vorliegenden Fall nur insoweit von Bedeutung, als die Kommission dadurch verpflichtet wurde, nachzuprüfen, ob diese Maßnahme die in diesem Beschluss enthaltenen Bedingungen erfüllte. Dies war der Fall.

157    Zum anderen sind die in Art. 4 Buchst. d und e des DAWI‑Beschlusses von 2011 enthaltenen Bedingungen, wie die Kommission in dessen Rn. 256 und 257 ausführte, hier entgegen dem Vorbringen der RAS offenkundig nicht erfüllt.

158    Zunächst ist es nämlich der RAS, wie oben in den Rn. 104 bis 122 dargelegt, nicht gelungen, im Rahmen des vierten Teils des zweiten Klagegrundes darzutun, dass die Ausführungen der Kommission in den Rn. 174 bis 177 des angefochtenen Beschlusses, die oben in den Rn. 6 bis 9 genannten Regionalentscheidungen hätten keine Gewährung einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste vorgesehen und folglich auch keine Definition objektiver und transparenter Parameter für die Berechnung dieser Leistung enthalten, auf einem Rechtsfehler oder einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhten. Schon aus diesem Grund ist festzustellen, dass die in Art. 4 Buchst. d des DAWI‑Beschlusses von 2011 aufgestellte Bedingung nicht erfüllt ist. Dies genügt angesichts des kumulativen Charakters der in dem Beschluss enthaltenen Bedingungen für die Feststellung, dass in Anwendung dieses Beschlusses nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die streitige Ausgleichsmaßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht befreit war.

159    Weiter konnte die Kommission, ohne dass ihr ein Rechtsfehler zur Last fällt, aus der Tatsache, dass in den in Rede stehenden Regionalentscheidungen keine Ausgleichsleistung vorgesehen war, logischerweise herleiten, dass auch die in Art. 4 Buchst. e des DAWI‑Beschlusses von 2011 enthaltene Bedingung nicht erfüllt war. Denn nach dieser Bestimmung müssen vorab Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationszahlungen vorgesehen werden. Da die RAS in den fraglichen Regionalentscheidungen keine Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen für den Fall vorgesehen hat, dass diese nicht unter Einhaltung des finanziellen Gleichgewichts erbracht werden können, hat sie notwendigerweise darauf verzichtet, die genannten Maßnahmen in die Entscheidung aufzunehmen. Daran, dass in den Regionalentscheidungen keine solche Maßnahmen vorgesehen waren, ändert aus den oben in den Rn. 116 und 117 genannten Gründen auch der Umstand nichts, dass dieselben Entscheidungen Bestimmungen enthielten, die die Identifizierung derjenigen Buchhaltungsposten erleichterten, die für die Festsetzung eines eventuellen Ausgleichs und die Einführung eines Systems der getrennten Rechnungslegung wesentlich sind.

160    Nach alledem ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes unabhängig von der Prüfung der Argumente, die die RAS im Rahmen des dritten Teils zu der in Art. 4 Buchst. f enthaltenen Bedingung vorgebracht hat, zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes, mit dem die unrichtige Anwendung des Art. 4 Buchst. f des DAWI‑Beschlusses von 2011 geltend gemacht und, hilfsweise, eine Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung erhoben wird

161    Der dritte Teil wird im Wesentlichen auf einen Rechtsfehler gestützt, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die in Art. 4 Buchst. f des DAWI‑Beschlusses von 2011 enthaltene Bedingung nicht rein formaler Natur sei. Für den Fall, dass diese Bedingung nicht rein formaler Natur ist, erhebt die RAS, hilfsweise, eine Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung gemäß Art. 277 AEUV mit der Begründung, dass sie zu einer unzulässigen Einschränkung des Art. 106 Abs. 2 AEUV führe.

162    Die Kommission macht unterstützt von CIN geltend, dass dieser Teil des dritten Klagegrundes ins Leere gehe und jedenfalls offensichtlich unbegründet sei.

163    Sowohl das Haupt- als auch das Hilfsvorbringen der RAS im Rahmen des vorliegenden Teils gehen ins Leere, denn die Kommission hat nach den oben in den Rn. 158 und 159 getroffenen Feststellungen zu Recht angenommen, dass die Entscheidungen der RAS die in Art. 4 Buchst. d und e des DAWI‑Beschlusses von 2011 aufgestellten Bedingungen nicht erfüllten. Ob die in Art. 4 Buchst. f dieses Beschlusses enthaltene Bedingung zwingenden Charakter hat oder nicht oder ob sie rechtswidrig ist, ist deshalb unerheblich.

164    Jedenfalls ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem Wortlaut von Art. 4 Buchst. f des DAWI‑Beschlusses von 2011 noch aus dem systematischen Zusammenhang oder der Zielsetzung dieser Bestimmung ergibt, dass die dort aufgestellte Bedingung keinen zwingenden Charakter hat.

165    Ganz im Gegenteil dient die in Art. 4 Buchst. f des DAWI‑Beschlusses von 2011 vorgesehene Verpflichtung, in den Aufträgen zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen ausdrücklich auf diesen Beschluss zu verweisen, im Licht des 14. Erwägungsgrundes des Beschlusses dem Ziel der Transparenz, dem, da die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die den Bedingungen dieses Beschlusses entsprechenden Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen anzumelden, eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Dilly’s Wellnesshotel, C‑493/14, EU:C:2016:174, Nr. 58). Unerheblich ist auch der in der Erwiderung herangezogene Umstand, dass die Nichteinhaltung dieser Bedingung der Genehmigung der streitigen Ausgleichsmaßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht entgegensteht. Denn wie sich aus Rn. 260 des angefochtenen Beschlusses ergibt, leitete die Kommission aus der Prüfung der streitigen Ausgleichsmaßnahme anhand des DAWI‑Beschlusses von 2011 nur her, dass diese Maßnahme nicht unter Art. 106 Abs. 2 AEUV falle, da sie nicht die in diesem Beschluss enthaltenen Bedingungen erfülle, und dass sie folglich nicht von der Anmeldepflicht befreit sei. Diese Schlussfolgerung entband die Kommission also nicht von der Prüfung der Vereinbarkeit der genannten Maßnahme mit Art. 106 Abs. 2 AEUV, namentlich im Licht des DAWI‑Rahmens von 2011. Diese Prüfung wurde in den Rn. 282 bis 296 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen.

166    Zum anderen entbehrt die von der RAS, hilfsweise, erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 4 Buchst. f des DAWI‑Beschlusses von 2011 ohnehin aus den oben in Rn. 165 dargelegten Gründen jeder Grundlage. Denn wie bereits festgestellt, hat die Kommission aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmung dieses Beschlusses nicht hergeleitet, dass die streitige Ausgleichsmaßnahme nicht unter Art. 106 Abs. 2 AEUV falle. Somit kann aus der Anwendung von Art. 4 Buchst. f des DAWI‑Beschlusses von 2011 durch den angefochtenen Beschluss nicht gefolgert werden, dass diese Bestimmung zu einer unzulässigen Einschränkung des Geltungsbereichs des Art. 106 Abs. 2 AEUV führt.

167    Folglich ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund, mit dem der Kommission Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Einstufung von Saremar als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgeworfen werden und eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Rn. 9 des DAWI‑Rahmens von 2011 erhoben wird.

168    Der vierte Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil dieses Klagegrundes hat die RAS vorgetragen, die Kommission habe zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Einstufung von Saremar als Unternehmen in Schwierigkeiten als erfüllt angesehen, namentlich im Hinblick auf die in den Rn. 9 bis 11 der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung genannten Umstände. Im zweiten Teil dieses Klagegrundes hat die RAS gemäß Art. 277 AEUV eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Rn. 9 des DAWI‑Rahmens von 2011 erhoben und dazu ausgeführt, falls diese Bestimmung dahin auszulegen wäre, dass ein Unternehmen in Schwierigkeiten nie eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen erhalten könnte, wäre diese Bestimmung von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und verstieße gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV.

169    Zu ihrer Verteidigung macht die Kommission unterstützt von CIN geltend, die Angaben, die die RAS im ersten Teil zur Stützung ihrer Behauptung, dass Saremar zur fraglichen Zeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, gemacht habe, seien nicht entscheidungserheblich. Ferner bemerkt die Kommission zum zweiten Teil dieses Klagegrundes, dass Rn. 9 des DAWI‑Rahmens von 2011 den Geltungsbereich des Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht einschränke, sondern es im Gegenteil ermögliche, die Beachtung der Zielsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.

170    Der vorliegende Klagegrund betrifft die Rn. 261 bis 280 des angefochtenen Beschlusses, in denen die Kommission geprüft hat, ob die streitige Ausgleichsmaßnahme unter Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV fällt, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission nahm die Prüfung in zwei Schritten vor. Erstens prüfte sie in den Rn. 262 bis 270 des angefochtenen Beschlusses anhand der Rn. 10 und 11 der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung, ob Saremar als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen war, und bejahte diese Frage. Zweitens prüfte sie in den Rn. 271 bis 280 des angefochtenen Beschlusses, ob die streitige Ausgleichsmaßnahme die Voraussetzungen dieser Leitlinien erfüllte, die gegeben sein müssen, damit eine einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährte Beihilfe als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV angesehen werden kann, und verneinte diese Frage (Rn. 280 des angefochtenen Beschlusses).

171    In beiden Teilen des vierten Klagegrundes zieht die RAS jedoch nicht, nicht einmal hilfsweise, das Ergebnis in Zweifel, zu dem die Kommission in Rn. 280 des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Unvereinbarkeit der streitigen Beihilfe gekommen ist. Denn mit diesem Klagegrund wendet sich die RAS nur gegen die Einstufung von Saremar als Unternehmen in Schwierigkeiten, verneint also stillschweigend, aber zwangsläufig, dass die streitige Ausgleichsmaßnahme unter Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV fällt. Somit stellt die RAS mit dem zweiten Klagegrund in Wirklichkeit in Abrede, dass die Vereinbarkeit der streitigen Ausgleichsmaßnahme anhand dieser Bestimmung und nicht anhand des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu beurteilen ist.

172    Unabhängig von der Beurteilung dieser Frage prüfte die Kommission in den Rn. 282 bis 296 des angefochtenen Beschlusses, ob die streitige Ausgleichsmaßnahme für den Fall, dass Saremar nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen war, bei Anwendung der im DAWI‑Rahmen von 2011 festgelegten Kriterien unter Art. 106 Abs. 2 AEUV fiel, und verneinte diese Frage. Die Kommission wäre also, auch wenn sie die Vereinbarkeit dieser Maßnahme nicht anhand des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV unter Berücksichtigung der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung untersucht hätte, bei Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV auf jeden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar war. Sonach tut die RAS nicht dar, welchen Einfluss die von ihr mit dem vorliegenden Klagegrund gerügten Fehler der Kommission auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses haben sollen. Dieser Klagegrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

173    Jedenfalls kann dem Vorbringen der RAS zur Begründung jedes einzelnen Teils des vorliegenden Klagegrundes aus den oben in den Rn. 174 bis 203 dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

174    Was den ersten Teil dieses Klagegrundes angeht, so beruht die Auffassung der Kommission, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung von Saremar als Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt seien, entgegen dem Vorbringen der RAS nicht auf einer unrichtigen Auslegung der Rn. 9 bis 11 der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung.

175    Als Erstes macht die RAS erfolglos geltend, dass die Senkung des Kapitals der Saremar auf einem Grund beruht habe, der mit der Führung des Unternehmens nichts zu tun gehabt habe und unvorhersehbar gewesen sei, nämlich der Wertminderung der Forderung der Saremar gegen Tirrenia.

176    Nach Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung befindet sich ein Unternehmen „[grundsätzlich und] unabhängig von der Größe“ [der in den anderen Sprachfassungen enthaltene Ausdruck „grundsätzlich“ fehlt in der deutschen Fassung] in Schwierigkeiten, wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung „mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“. Die RAS bestreitet nicht, dass das Kapital von Saremar, wie die Kommission in Rn. 264 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, in den letzten zwölf Monaten vor Erlass der streitigen Ausgleichsmaßnahme um mehr als 80 % gesenkt wurde. Der Ermessensspielraum, über den die Kommission bei ihrer Entscheidung, Saremar als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen oder nicht, verfügte, war also sehr eng.

177    Gewiss kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung durch den Erlass von Verhaltensnormen wie der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht auf die Ausübung des ihr für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen verliehenen Ermessens verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41). Im Übrigen zeigt der in Rn. 10 Buchst. a dieser Leitlinien verwendete Begriff „grundsätzlich“, dass es besondere Fälle geben kann, in denen die Kommission ein Unternehmen, dessen Kapital in den in dieser Randnummer angegebenen Größenordnungen gesenkt wurde, ausnahmsweise nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten einstufen wird.

178    Gleichwohl war die Kommission nicht verpflichtet, auf die von der RAS angeführten Gründe für die Senkung des Kapitals von Saremar einzugehen, denn der Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten ist, wie aus Rn. 9 dieser Leitlinien hervorgeht, ein objektiver Begriff, der ausschließlich anhand der konkreten Symptome der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des in Rede stehenden Unternehmens zu beurteilen ist, aus denen sich ergibt, dass es „nicht in der Lage ist, … Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift“. Tatsächlich würde die praktische Wirksamkeit der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vorgesehenen abweichenden Regelung beeinträchtigt, wenn die Kommission die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten aufgrund von Umständen wie denen, auf die sich die RAS berufen hat, ablehnen müsste. Denn wie die Kommission ausgeführt hat, gehört die im Insolvenzverfahren eintretende Wertminderung von Forderungen eines Unternehmens, namentlich von solchen gegen seine frühere Muttergesellschaft, zu den Wechselfällen des Geschäftslebens, die nicht außergewöhnlich sind und die für das betroffene Unternehmen zu unüberwindlichen Schwierigkeiten führen können.

179    Als Zweites ist auch das Vorbringen der RAS, dass Saremar ohne die Wertminderung dieser Forderungen gegen Tirrenia einen Gewinn von 134 000 Euro erzielt hätte, unerheblich, denn aus den oben in Rn. 178 dargelegten Gründen hat der Umstand, dass die Wertminderung dieser Forderungen, die zu dem im Jahr 2010 von diesem Unternehmen erlittenen Verlust geführt hat, nichts mit dessen Geschäftsführung zu tun gehabt haben und außergewöhnlicher Natur gewesen sein soll, keine Auswirkungen auf das tatsächliche Bestehen und die Höhe dieses Verlusts.

180    Als Drittes ist weder ein Rechtsfehler noch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler darin zu sehen, dass die Kommission die Behauptung der RAS, 2012 habe eine Bank Saremar eine Kreditlinie eingeräumt, unberücksichtigt gelassen hat. Dabei handelt es sich nämlich nicht um einen besonderen Umstand, aufgrund dessen die Kommission unter Abweichung von Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung die Einstufung von Saremar als Unternehmen in Schwierigkeiten hätte ablehnen müssen. Die Gewährung dieses Darlehens erfolgte nämlich, worauf die Kommission hingewiesen hat, nachdem die RAS ihre Absicht bekundet hatte, zugunsten von Saremar einzugreifen, indem sie namentlich im Rahmen der Regionalentscheidung Nr. 36/6 die streitige Kapitalerhöhung vorsah. Jedenfalls handelt es sich bei der Gewährung dieses Darlehens um einen Umstand, der sowohl die Schwierigkeiten von Saremar, ihre Tätigkeit mittels ihres Eigenkapitals zu finanzieren, als auch das Vertrauen, das dieses Unternehmen damals bei seinen Gläubigern genoss, beleuchtet. Folglich konnte die Kommission aus diesem Umstand schwerlich einen eindeutigen Schluss ziehen.

181    Als Viertes hat die Kommission in Rn. 267 des angefochtenen Beschlusses entgegen dem Vorbringen der RAS nicht festgestellt, dass Saremar steigende Verluste erlitten habe, sondern, dass sie ständig Verluste erlitten habe. Zwar erzielte Saremar 2011 einen Nettogewinn von 2 523 439 Euro; die Kommission hat jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Gewinn nicht den 2010 erlittenen, doppelt so hohen Verlust habe ausgleichen können und dass sie auch 2012, in dem Jahr, als die Beihilfe gewährt wurde, einen Verlust von 1,7 Mio. Euro erlitten habe, der ohne die Zahlung der streitigen Ausgleichsleistung 13 Mio. Euro betragen hätte. Folglich ist die Feststellung, dass Saremar im fraglichen Zeitraum ständig Verluste erlitten habe, nicht unrichtig. Zwar nennt Rn. 11 der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung unter den Symptomen dafür, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, nicht ständige, sondern nur steigende Verluste; aus seinem Wortlaut ergibt sich jedoch, dass die Liste der dort aufgeführten Symptome rein indikativen Charakter hat. Der Kommission ist also weder ein Rechtsfehler noch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie die ständigen Verluste als relevantes Symptom für die Einstufung von Saremar als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen hat. Aus denselben Gründen belegt auch der Umstand, dass hier keines der anderen in Rn. 11 genannten Symptome gegeben war, entgegen dem Vorbringen der RAS nicht das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers. Jedenfalls ergibt sich aus den Rn. 175 bis 180 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Saremar die in Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung aufgestellte Bedingung für die Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllte und dass diese Feststellung für sich allein für diese Einstufung ausreichte. Somit greift das genannte Vorbringen nicht durch, soweit damit die Anwendung der Rn. 11 der genannten Leitlinien durch die Kommission gerügt wird.

182    Als Fünftes schließlich läuft die von der Kommission in den Rn. 266 bis 268 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung, dass die finanziellen Schwierigkeiten von Saremar ohne das finanzielle Eingreifen der RAS noch größer gewesen wären und die Fortführung ihrer Tätigkeit in Frage gestellt hätten, nicht darauf hinaus, alle Unternehmen, die aufgrund ihrer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe Verluste erleiden, als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen.

183    Zunächst ergibt sich nämlich aus den Rn. 264 bis 266 des angefochtenen Beschlusses, dass die Höhe des von Saremar ohne die Zahlung der streitigen Ausgleichsleistung erlittenen Verlusts nur die Schwierigkeiten dieses Unternehmens bestätigt, die die Kommission aufgrund anderer Symptome festgestellt hat. Wie sich insbesondere aus Rn. 264 dieses Beschlusses ergibt, war die Senkung des Kapitals von Saremar während der letzten zwölf Monate vor Erlass der streitigen Ausgleichsmaßnahme nach Auffassung der Kommission ein entscheidendes Element, das für sich allein ausreichte, um diese Gesellschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen. Wie die RAS selbst einräumt, beruhte diese Kapitalsenkung jedoch nicht auf Betriebsverlusten von Saremar im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben, mit denen sie seinerzeit betraut war, sondern auf der Wertminderung ihrer Forderungen gegen Tirrenia. Im Übrigen hat die Kommission auch anerkannt, dass die von Saremar seit 2010 ständig erlittenen Verluste ein Symptom ihrer schwierigen Situation waren.

184    Wie oben in Rn. 178 dargelegt, ist der Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten, wie er in Rn. 9 der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung definiert wird, eine objektiver Begriff, der ausschließlich anhand der konkreten Symptome der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des in Rede stehenden Unternehmens zu beurteilen ist. Folglich ist die Ursache für die Verluste dieses Unternehmens, namentlich wenn diese auf der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben beruhen, kein entscheidendes Kriterium dafür, ob sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet oder nicht.

185    Im Übrigen beruht das Vorbringen der RAS auf der unrichtigen Annahme, dass die Lage von Saremar zur Zeit des Erlasses der streitigen Ausgleichsmaßnahme mit der eines Unternehmens vergleichbar gewesen sei, dessen Verluste darauf beruhten, dass eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen, die zuvor im Rahmen der Festlegung der Bedingungen für die entsprechende gemeinwirtschaftliche Aufgabe gewährt worden war, nicht ausgezahlt wurde. Hier wurde jedoch, wie oben in den Rn. 105 bis 108 dargelegt, in den Saremar betreffenden Bedingungen die Zahlung einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste ausgeschlossen und Saremar zum Ziel gesetzt, allein aufgrund der Betriebseinnahmen das finanzielle Gleichgewicht zu wahren. So erließ die RAS erst am 7. August 2012, nachdem sie die Verluste von Saremar aufgrund des Betriebs der Verbindungen mit dem Festland bemerkt hatte, im Rahmen eines Regionalgesetzes die streitige Ausgleichsmaßnahme. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die RAS, wie sich aus Rn. 103 des angefochtenen Beschlusses ergibt, im förmlichen Prüfverfahren die Entscheidung, die von Saremar erlittenen Betriebsverluste teilweise auszugleichen und die fraglichen Verbindungen zu unterbrechen, damit rechtfertigte, dass diese Maßnahmen zur Begrenzung der damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken unbedingt notwendig seien. Deshalb beruht die Auffassung der Kommission, dass die Unerlässlichkeit der streitigen Ausgleichsmaßnahme für den teilweisen Ausgleich der Betriebsverluste von Saremar als Symptom für die Einstufung dieser Gesellschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden könne, weder auf einem Rechtsfehler noch auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.

186    Folglich kann den Rn. 266 und 268 des angefochtenen Beschlusses nicht entnommen werden, dass die Kommission jedes Mal, wenn sie feststellt, dass ein Unternehmen durch die Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Aufgaben Verluste erlitten hat, dieses Unternehmen notwendigerweise als Unternehmen in Schwierigkeiten einstufen würde.

187    Nach alledem ist der erste Teil des vierten Klagegrundes jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

188    Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass Rn. 9 des DAWI‑Rahmens von 2011 den Geltungsbereich des Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht rechtswidrig einschränkt.

189    In Rn. 9 des DAWI-Rahmens von 2011 heißt es, dass Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die sich in Schwierigkeiten befinden, nach den Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung zu prüfen sind.

190    In Rn. 269 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission in Anwendung von Rn. 9 des DAWI‑Rahmens von 2011 aus:

„Nach Rn. 9 des [DAWI-Rahmens] von 2011 sind Ausgleichsleistungen, die in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gewährt werden, nach den Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung zu prüfen. Da die im [DAWI‑Beschluss] von 2011 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Saremar [zur Beseitigung der Schwierigkeiten] gewährte Ausgleichsleistung für die beiden in Rede stehenden Strecken anhand [der genannten Leitlinien] zu prüfen, um festzustellen, ob sie gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.“

191    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die RAS selbst den Umfang ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit eingeschränkt hat, worauf die Kommission im Übrigen in der Gegenerwiderung hingewiesen hat. Denn in der Erwiderung hat die RAS ausgeführt, Rn. 9 des DAWI‑Rahmens von 2011 sei für den Fall als rechtswidrig anzusehen, dass sie es nicht ermögliche, eine Ausgleichsleistung anhand von Art. 106 Abs. 2 AEUV zu prüfen, die solche Verluste eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens ausgleiche, die sich aus der Differenz zwischen den ihm entstandenen Kosten für die Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung und den dafür erhaltenen Subventionen ergäben. Dagegen sei, so die RAS, die genannte Randnummer nicht rechtswidrig, wenn sie dahin auszulegen sei, dass eine Ausgleichsleistung, die zum Ausgleich von Verlusten eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens, die sich aus anderen Tätigkeiten als der Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Aufgaben ergäben, gewährt würde, nicht unter Art. 106 Abs. 2 AEUV falle.

192    Indes greift die von der RAS erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit unabhängig davon, wie Rn. 9 des DAWI‑Rahmens von 2011 ausgelegt wird, nicht durch.

193    Wie bereits in Rn. 137 ausgeführt, erlaubt nämlich das Ermessen, über das die Mitgliedstaaten bei der Festlegung einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe und der Bedingungen, unter denen sie zu erfüllen ist, verfügen, den nationalen Behörden nicht, den Begriff der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung missbräuchlich allein zu dem Zweck heranzuziehen, einem Unternehmen die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Abweichung zugutekommen zu lassen.

194    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 106 Abs. 2 AEUV erfüllt, wenn die Verrichtung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben ohne die streitigen Rechte oder Unterstützungen gefährdet wäre oder wenn die Beibehaltung dieser Rechte oder dieser Unterstützungen erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T‑568/08 und T‑573/08, EU:T:2010:272, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit kommt diese Abweichung nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche und finanzielle Situation des durch diese Rechte oder Unterstützungen begünstigten Unternehmens es ihm zum Zeitpunkt ihrer Gewährung tatsächlich ermöglicht, die ihm übertragenen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu erfüllen. Andernfalls würde die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Abweichung ihre praktische Wirksamkeit und damit ihre Rechtfertigung verlieren, so dass eine missbräuchliche Heranziehung des Begriffs der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen durch die Mitgliedstaaten unvermeidlich wäre.

195    Wie die Kommission jedoch unter Bezugnahme auf die Rn. 68 bis 71 der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung zutreffend bemerkt, ist ein Unternehmen, das sich im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, auf kürzere oder längere Sicht in seiner Existenz bedroht, so dass, solange seine Lebensfähigkeit nicht sichergestellt ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass es in der Lage ist, die ihm übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Unter diesen Umständen kann der Unterstützung, die einem solchen in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gewährt wird, um die Verluste auszugleichen, die sich aus der Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Aufgaben ergeben, nicht die in Art. 106 Abs. 2 AEUV, sondern nur gegebenenfalls die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vorgesehene Abweichung zugutekommen.

196    Tatsächlich wird diese Ausgleichsmaßnahme bei Beachtung der Tatbestandsmerkmale des Art. 106 Abs. 2 AEUV, wonach die Ausgleichsleistung genau den Kosten der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe entsprechen muss, aufgrund der Schwierigkeiten, denen das Unternehmen gegenübersteht, es nicht ermöglichen, die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben zu gewährleisten. Dagegen kann eine solche Ausgleichsleistung dem betroffenen Unternehmen zur Wiedererlangung seiner Lebensfähigkeit verhelfen, wenn die Tatbestandmerkmale des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, wie sie in den Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung erläutert werden, erfüllt sind. Auf diese Weise behält die in der letztgenannten Vertragsbestimmung vorgesehene Abweichung vom Verbot staatlicher Beihilfen ihre praktische Wirksamkeit und damit ihre Rechtfertigung.

197    Sonach hat die Kommission dadurch, dass sie in Rn. 9 des DAWI‑Rahmens von 2011 angegeben hat, dass Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die sich in Schwierigkeiten befinden, anhand der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung zu prüfen sind, den Anwendungsbereich des Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht unzulässig eingeschränkt. Folglich hat sie auch nicht ihre Befugnisse überschritten.

198    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der RAS zur Begründung ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit nicht in Frage gestellt.

199    Zunächst kann darin, dass die Angabe in Rn. 9 des DAWI‑Rahmens von 2011 in den Bestimmungen des DAWI‑Beschlusses von 2011 nicht enthalten ist, keine Inkohärenz des von der Kommission für die Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV geschaffenen rechtlichen Rahmens und auch keine Ungleichbehandlung durch sie gesehen werden. Denn dieser Beschluss legt, worauf die Kommission hingewiesen hat, die Voraussetzungen fest, unter denen unter Art. 106 Abs. 2 AEUV fallende Ausgleichsmaßnahmen für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen von der Anmeldepflicht befreit und folglich als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, ohne dass die Kommission sie zu prüfen braucht. Deshalb ist die Angabe des rechtlichen Rahmens, in dem die Kommission die Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die sich in Schwierigkeiten befinden, prüft, im Rahmen dieses Beschlusses überflüssig. Jedenfalls ist, wie oben in Rn. 195 dargelegt, eine Beihilfe, die einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gewährt wird, dem eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe übertragen wurde, nicht geeignet, die Zwecke der in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Abweichung zu erfüllen. Folglich kann sie erst recht nicht in Anwendung des DAWI‑Beschlusses von 2011 genehmigt werden, der definitionsgemäß nur solche Ausgleichsmaßnahmen für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen betrifft, die als diesen Zwecken dienend angesehen werden. Aus denselben Gründen ist die Lage von Ausgleichsmaßnahmen für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen, auf die der DAWI‑Beschluss von 2011 anwendbar ist, nicht die gleiche wie die von Beihilfen, die Erbringern von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen, die sich in Schwierigkeiten befinden, gewährt werden.

200    Ferner ist die Rechtmäßigkeit von Rn. 9 des DAWI‑Rahmens von 2011 der oben in Rn. 113 angeführten Rechtsprechung zufolge allein anhand des Art. 106 Abs. 2 AEUV und des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und nicht nach Maßgabe einer früheren Entscheidungspraxis der Kommission zu prüfen, die sich, wie die Kommission bemerkt, ändern kann.Deshalb geht die Berufung auf die SNCM-Entscheidung hier fehl. Im Übrigen kann sich die RAS auch nicht auf die Rn. 55 bis 71 des Urteils vom 11. September 2012, Corsica Ferries France/Kommission (T‑565/08, EU:T:2012:415), berufen. Dort hat das Gericht nämlich nicht geprüft, ob die Kapitalerhöhung, die in der SNCM-Entscheidung untersucht wurde, anhand von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG oder anhand von Art. 86 Abs. 2 EG, die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt galten, zu beurteilen war, da diese Frage in jenem Rechtsstreit nicht aufgeworfen worden war.

201    Jedenfalls ergibt sich, wie bereits oben in Rn. 113 dargelegt, namentlich aus Rn. 253 der SNCM-Entscheidung, dass die von der Kommission als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen qualifizierte Maßnahme in dem Vertrag zwischen der SNCM und den französischen Behörden genehmigt und sodann im Rahmen eines Umstrukturierungsplans ausgezahlt worden war. Aus der SNCM‑Entscheidung folgt zudem nicht, dass die SNCM zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag geschlossen und die fragliche Maßnahme somit grundsätzlich genehmigt wurde, als in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen anzusehen war. Die Maßnahme, um die es in jener Entscheidung ging, war somit nicht mit der streitigen Ausgleichsmaßnahme vergleichbar, die erst gewährt wurde, nachdem die RAS die sich für Saremar aus dem Betrieb der Verbindungen mit dem Festland ergebenden Schwierigkeiten bemerkt hatte.

202    Schließlich geht aus den Rn. 194 bis 196 des vorliegenden Urteils hervor, dass entgegen dem Vorbringen der RAS in dem Fall, dass sich der Verlust des in Rede stehenden Unternehmens aus den ihm übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt, daraus nicht notwendigerweise folgt, dass die Vereinbarkeit des Ausgleichs dieser Verluste stets anhand des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu prüfen ist, weil andernfalls die Erbringung subventionierter gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen unmöglich gemacht würde.

203    Nach alledem ist Rn. 9 des DAWI‑Rahmens von 2011 jedenfalls nicht deshalb rechtswidrig, weil die Kommission durch diese Bestimmung unzulässigerweise Art. 106 Abs. 2 AEUV eingeschränkt und dadurch ihre Befugnisse überschritten hätte. Daher ist der angefochtene Beschluss auch nicht aus diesem Grund rechtswidrig.

204    Somit ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes und folglich dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, die Auffassung der Kommission, dass die streitige Ausgleichsmaßnahme die Kriterien des DAWI‑Rahmens von 2011 nicht einhalte, beruhe auf Rechtsfehlern und offensichtlichen Beurteilungsfehlern

205    Die RAS führt zur Begründung des fünften Klagegrundes aus, dass die in den Rn. 14, 19, 20, 24, 39 und 60 des DAWI‑Rahmens von 2011 dargelegten Grundsätze auf die streitige Ausgleichsmaßnahme nicht anwendbar und jedenfalls im vorliegenden Fall beachtet worden seien.

206    Die Kommission macht unterstützt von CIN zu ihrer Verteidigung geltend, dass der fünfte Klagegrund nicht tragende Gründe betreffe und dass die streitige Ausgleichsmaßnahme unter Berücksichtigung der Argumente, die sie bereits im Rahmen der anderen Klagegründe vorgebracht habe, nicht dem DAWI‑Rahmen von 2011 entspreche.

207    Da es sich bei dem Vorbringen der RAS im Rahmen dieses Klagegrundes im Wesentlichen um Argumente handelt, die bereits bei der Prüfung des zweiten und des vierten Klagegrundes zurückgewiesen worden sind, ist auch der vorliegende Klagegrund aus folgenden Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

208    Was als Erstes das Vorbringen der RAS betrifft, die zweite Altmark-Voraussetzung sei erfüllt gewesen, ist auf die Rn. 110 bis 121 des vorliegenden Urteils zu verweisen, in denen die Gründe für dessen Zurückweisung dargelegt worden sind.

209    Als Zweites nimmt die RAS zur Stützung ihres Vortrags, dass die in den Rn. 14, 19, 20, 24, 39 und 60 des DAWI‑Rahmens von 2011 aufgestellten Bedingungen auf den angefochtenen Beschluss zeitlich nicht anwendbar seien, auf die Argumente Bezug, die sie im ersten Teil des dritten Klagegrundes zur Begründung ihrer Behauptung, dass auch der DAWI‑Beschluss von 2011 auf diese Maßnahme zeitlich nicht anwendbar sei, vorgebracht hat. Insoweit genügt der Hinweis auf die Rn. 142 bis 145 des vorliegenden Urteils, in denen die Gründe für die Zurückweisung dieser Argumente dargelegt worden sind.

210    Als Drittes kann sich die RAS nicht auf Rn. 61 des DAWI‑Rahmens von 2011 stützen, wonach die in den Rn. 14, 19, 20, 24, 39 und 60 dieses Rahmens dargelegten Grundsätze nicht für Beihilfen gelten, die die in Art. 2 Abs. 1 des DAWI‑Beschlusses von 2011 enthaltenen Bedingungen erfüllen. Denn wie bereits oben in Rn. 156 ausgeführt worden ist, ließ der Umstand, dass die streitige Ausgleichsmaßnahme den in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d dieses Beschlusses festgesetzten Schwellenwert nicht überschritt, lediglich den Schluss zu, dass sie in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fiel, nicht dagegen den, dass sie die dort aufgestellten Bedingungen erfüllte. Folglich ist Rn. 61 des Rahmens für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen von 2011 auf diese Maßnahme nicht anwendbar, und die Kommission hat die in den Rn. 14, 19, 20, 24, 39 et 60 dieses Rahmens dargelegten Grundsätze in der vorliegenden Rechtssache zu Recht angewandt.

211    Als Viertes schließlich ist zur Beachtung der in den Rn. 14, 19, 20, 24, 39 und 60 des DAWI‑Rahmens von 2011 dargelegten Grundsätze zu bemerken, dass die Kommission in den Rn. 285 und 286 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt hat, dass die streitige Ausgleichsmaßnahme u. a. die Anforderungen der Rn. 16 Buchst. d und e dieses Rahmens nicht erfüllte. Entgegen diesen Anforderungen enthalten nämlich die Entscheidungen der RAS, durch die der gemeinwirtschaftliche Auftrag erteilt wird, keine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus, keine Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und auch keine Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. Folglich ist angesichts der Nichteinhaltung dieser Anforderungen, die wesentlich sind für die Feststellung, ob die streitige Maßnahme eine gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Ausgleichsmaßnahme für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen darstellt, die Frage, ob die in den Rn. 14, 19, 20, 24, 39 und 60 dieses Rahmens dargelegten Grundsätze beachtet wurden, nicht entscheidend. Zudem tut die RAS keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler in der Feststellung der Kommission dar, dass die in Rn. 24 dieses Rahmens aufgestellte Bedingung, wonach die Nettokosten der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen anhand der Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten ermittelt werden sollten, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Dasselbe gilt für das Fehlen der in Rn. 39 dieses Rahmens vorgesehenen Anreize für die effiziente Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen bei der Ausarbeitung des Modells für die zu leistenden Ausgleichszahlungen.

212    Nach alledem ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und eine unrichtige Definition der Saremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geltend gemacht wird

213    Die RAS führt im Rahmen des ersten Klagegrundes aus, dass die Kommission sowohl bei der Anwendung der Altmark-Voraussetzungen als auch des Art. 106 Abs. 2 AEUV die der Saremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unrichtig definiert habe, indem sie ihnen einen ausschließlich tarifären Charakter beigemessen habe. Außerdem habe die Kommission die ihr nach der Rechtsprechung bei der Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV zustehenden Befugnisse überschritten, indem sie im Hinblick auf die Bedürfnisse, denen diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprochen hätten, inhaltliche und die Zweckmäßigkeit betreffende Beurteilungen vorgenommen und ihre Kontrolle der Entscheidungen der RAS nicht auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beschränkt habe.

214    Die Kommission entgegnet unterstützt von CIN, dass ihr bezüglich der Saremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen kein Beurteilungsfehler unterlaufen sei und dass sie ihre Befugnisse nicht überschritten habe.

215    Wie die RAS in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, unterscheiden sich die mit dem vorliegenden Klagegrund erhobenen Rügen nicht wesentlich von den entsprechenden Rügen, die sie mit dem zweiten Klagegrund erhoben hat. Tatsächlich hat die RAS den ersten Teil dieses Klagegrundes namentlich darauf gestützt, dass der Kommission bei der Anwendung der ersten Altmark-Voraussetzung Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Definition des Bedarfs an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen und der Saremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterlaufen seien. Diese Rügen gehen jedoch aus den in den Rn. 122 bis 132 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ins Leere.

216    Zwar betrifft der vorliegende Klagegrund nicht nur die Anwendung der ersten Altmark-Voraussetzung durch die Kommission, sondern auch die von ihr gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgenommene Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Ausgleichsmaßnahme namentlich anhand des DAWI‑Beschlusses von 2011 und des DAWI‑Rahmens von 2011. Die Untersuchung des dritten und des fünften Klagegrundes in den Rn. 133 bis 167 und 205 bis 212 des vorliegenden Urteils hat jedoch ergeben, dass die Kommission aus anderen Gründen als wegen ihrer Beurteilung der Feststellung des Bedarfs an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen und der Saremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zutreffend zu dem Ergebnis kommen konnte, dass die streitige Ausgleichsmaßnahme weder den Anforderungen dieses Beschlusses noch denen des genannten Rahmens entsprach. Selbst wenn diese Beurteilung unrichtig oder die Kommission dafür nicht zuständig gewesen sein sollte, hätte daher dieser Umstand keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV durch die Kommission.

217    Nach alledem ist der erste Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil der Klage, der gegen den Teil des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist, der die streitige Kapitalerhöhung betrifft

218    Im zweiten Teil der Klage macht die RAS förmlich nur einen Klagegrund geltend, nämlich offensichtliche Beurteilungsfehler, Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV sowie Verletzung der Begründungspflicht bei der Prüfung der Frage, ob die streitige Kapitalerhöhung das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfüllte. Aus den oben in Rn. 69 dargelegten Gründen ist allerdings davon auszugehen, dass die RAS in Wirklichkeit zwei Klagegründe vorbringt, nämlich Verletzung der Begründungspflicht einerseits sowie Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler andererseits.

 Zum ersten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird

219    Mit diesem Klagegrund wirft die RAS der Kommission vor, nicht begründet zu haben, weshalb sie die Tatsache unberücksichtigt gelassen habe, dass es sich bei der streitigen Kapitalaufstockung nur um eine Wiederherstellung wirtschaftlicher Ressourcen handele, die bereits zu den Aktiva von Saremar gehört hätten.

220    Wie oben in Rn. 79 dargelegt, ist die Kommission nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, jedes einzelne Argument, das die Verfahrensbeteiligten im Verwaltungsverfahren vorgebracht haben, zu widerlegen. Insbesondere ist sie aufgrund der Begründungspflicht nicht gehalten, zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder nur eine eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (vgl. Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

221    Aus der in den Rn. 235 bis 245 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Untersuchung der Kommission ergibt sich eindeutig, dass diese in der streitigen Kapitalerhöhung eine Übertragung von Mitteln sah. Zudem ist, wie unten in den Rn. 225 bis 237 auszuführen sein wird, das Vorbringen der RAS, dass es sich bei der streitigen Kapitalaufstockung nur um eine Wiederherstellung wirtschaftlicher Ressourcen handele, die bereits zu den Aktiva von Saremar gehört hätten, unbegründet, denn selbst wenn die streitige Kapitalzufuhr eine „Wiederherstellung“ des Vermögens von Saremar darstellen würde, wäre sie gleichwohl offenkundig eine Kapitalzufuhr aus öffentlichen Mitteln. Somit war die Kommission nicht verpflichtet, auf dieses Vorbringen einzugehen, so dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund, mit dem Rechtsfehler und Beurteilungsfehler geltend gemacht werden

222    Der zweite Klagegrund gliedert sich in drei Teile: Erstens habe die Kommission die Natur der Mittel, die der streitigen Kapitalerhöhung entsprächen, offensichtlich falsch beurteilt und dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen. Zweitens lägen offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vor. Drittens sei die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Kapitalerhöhung mit dem Binnenmarkt offensichtlich fehlerhaft.

223    Die Kommission trägt unterstützt von CIN vor, dass dieses Vorbringen unbegründet sei.

–       Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Natur der Mittel, die der streitigen Kapitalerhöhung entsprechen, sowie ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV geltend gemacht werden

224    Mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes macht die RAS als Erstes geltend, die Kommission habe unberücksichtigt gelassen, dass der Betrag der streitigen Kapitalerhöhung den Forderungen von Saremar gegen Tirrenia entsprochen und somit nichts mit den von ihr betriebenen Verbindungen zum Festland zu tun gehabt habe. Folglich sei die Kapitalerhöhung nichts weiter als die Wiederherstellung wirtschaftlicher Ressourcen, die diesem Unternehmen dadurch entzogen worden seien, dass Tirrenia unter Sonderverwaltung gestellt worden sei. Diese Maßnahme sei also keine Zufuhr neuer öffentlicher Mittel und folglich auch keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV.

225    Diese Rüge ist unbegründet.

226    Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nach ständiger Rechtsprechung die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen bestimmt (vgl. Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C‑399/10 P und C‑401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). Deshalb brauchte die Kommission hier bei der Prüfung der Frage, ob bei Anwendung des Kriteriums des markwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers ein wirtschaftlicher Vorteil gegeben war, nicht auf die Frage einzugehen, welcher der Tätigkeiten von Saremar die streitige Kapitalerhöhung entsprach. Ohnehin konnte diese Kapitalerhöhung, worauf die Kommission hingewiesen hat, definitionsgemäß allen Tätigkeiten des Unternehmens zugutekommen. Schließlich erklärt die RAS nicht, weshalb nur der Zusammenhang mit den von Saremar betriebenen Verbindungen zum Festland die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers rechtfertigen soll. Denn da diese Verbindungen von Saremar in Erfüllung einer ihr von der RAS übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betrieben wurden, war eine Finanzierung dieser Verbindungen durch diese öffentliche Stelle notwendigerweise deren Rolle als Träger öffentlicher Gewalt und nicht als Anteilseigner von Saremar zuzuordnen.

227    Zum anderen besteht kein Zweifel daran, dass die streitige Kapitalerhöhung eine Übertragung öffentlicher Mittel zugunsten von Saremar darstellte, selbst wenn sie dazu gedient haben sollte, den Verlust früher vorhandener Mittel auszugleichen. Wie schon oben in Rn. 226 dargelegt, bestimmt Art. 107 Abs. 1 AEUV die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen und nicht nach ihrem Zweck. Die RAS bestreitet allerdings nicht, dass zu dem Zeitpunkt, als die streitige Kapitalerhöhung beschlossen wurde, die Mittel, die nach ihrem Vorbringen zum Vermögen von Saremar gehörten und die durch diese Kapitalerhöhung „wiederhergestellt“ werden sollten, nicht mehr verfügbar waren. Schon der von der RAS verwendete Begriff der Wiederherstellung zeigt, dass sich die RAS der Zufuhr neuer Mittel im vorliegenden Fall bewusst ist. Jedenfalls ist das Vorbringen der RAS, dass diese Mittel schon zu den Aktiva von Saremar gehört hätten, da sie in Forderungen gegen ihre frühere Muttergesellschaft bestanden hätten, sachlich und rechtlich falsch. Denn wie die RAS selbst in diesem Teil des zweiten Klagegrundes vorträgt, sollte die streitige Kapitalerhöhung es dem Unternehmen ermöglichen, sein Anfangskapital wiederzuerlangen, nachdem beschlossen worden war, die Wertminderung der Forderungen gegen Tirrenia durch eine Senkung des Kapitals in Höhe dieser Forderungen nach Verwendung der gesetzlichen Rücklage und der Gewinne der Vorjahre auszugleichen. Folglich bildeten diese wertberichtigten Forderungen definitionsgemäß keine Aktiva im Vermögen der Saremar mehr, da sie nicht mehr beigetrieben werden konnten, sondern vielmehr Verluste, die durch die vorgenannte Senkung des Kapitals des Unternehmens gedeckt wurden, die ihrerseits durch die streitige Kapitalerhöhung ausgeglichen wurde (siehe oben, Rn. 8).

228    Schließlich verschaffte die streitige Kapitalerhöhung, wie die Kommission in der Klagebeantwortung vorgetragen hat, Saremar einen wirklichen wirtschaftlichen Vorteil, denn sie hätte ohne diese Maßnahme die Gelder, die dem Betrag ihrer Forderungen gegen Tirrenia entsprachen, unter Berücksichtigung der Wertminderung dieser Forderungen um 50 % im Rahmen des gegen Tirrenia eröffneten Insolvenzverfahrens nur teilweise beitreiben können.

229    Nach alledem hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie die streitige Kapitalerhöhung nur im Hinblick auf ihre Wirkungen untersucht hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sie eine Übertragung staatlicher Ressourcen auf Saremar darstellte, die geeignet war, dieser einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, und dass diese letztgenannte Bedingung anhand des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zu prüfen war.

230    Die Behauptung der RAS, dass nur ein geringer Teil der streitigen Kapitalerhöhung, nämlich 824 309,69 Euro eingezahlt worden sei, vermag dieses Ergebnis offenkundig nicht zu widerlegen. Denn wie oben in Rn. 142 dargelegt, gilt nach ständiger Rechtsprechung als Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen nationalen Behörden einen verbindlichen Rechtsakt erlassen, mit dem sie sich zur Zahlung dieser Beihilfe verpflichten, oder zu dem der Beihilfeempfänger nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. Dass die RAS nur einen geringen Teil der streitigen Kapitalerhöhung eingezahlt hat, ist also für die Qualifizierung dieser Kapitalerhöhung als staatliche Beihilfe unerheblich.

231    Auch die Bezugnahme der RAS auf Punkt 3.3 der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten von 1984 „Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen“ (Bull. EG. 9-1984, im Folgenden: Mitteilung von 1984) ist nicht relevant. Denn entgegen dem Vorbringen der RAS ist in den Nrn. 3.2 und 3.3 der Mitteilung von 1984 nicht von einer Bereitstellung neuer öffentlicher Mittel die Rede, sondern von einer Bereitstellung neuen Kapitals. Ferner geht aus der Formulierung dieser Nummern der Mitteilung von 1984 hervor, dass bei der Prüfung, ob eine Bereitstellung von neuem Kapital im Sinne dieser Mitteilung eine staatliche Beihilfen ist, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers anzuwenden ist. Dies steht gerade im Gegensatz zum Vorbringen der RAS, die der Ansicht ist, dass die Kommission dieses Kriterium hier nicht für anwendbar hätte erklären dürfen.

232    Als Zweites vertritt die RAS die Ansicht, dass die dank der streitigen Kapitalerhöhung „wiedererlangten“ Mittel unter Art. 106 Abs. 2 AEUV fielen, da sie wesentlicher Bestandteil einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Dienste gewesen seien. Außerdem habe die Kommission den Betrag dieser Ausgleichsleistung schon in einer früheren Entscheidung gebilligt.

233    Auch diese zweite Rüge greift nicht durch.

234    Wie oben in den Rn. 227 bis 229 zur ersten Rüge ausgeführt worden ist, beschränkte sich die RAS entgegen ihrem Vorbringen nicht darauf, Saremar durch die streitige Kapitalerhöhung Mittel zur Verfügung zu stellen, die bereits zum Vermögen dieses Unternehmens gehörten. Folglich kann sie auch nicht behaupten, dass sie im vorliegenden Fall nur Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Dienste erstattet habe, die anhand des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu beurteilen seien. Schon aus diesem Grund ist diese Rüge zurückzuweisen.

235    Ferner ist auf eine ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der zwischen der Rolle des Staates als Anteilseigner eines Unternehmens auf der einen und derjenigen als Träger öffentlicher Gewalt auf der anderen Seite zu unterscheiden ist. Die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers hängt letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt, sondern in seiner Eigenschaft als Anteilseigner gewährt (vgl. Urteil vom 4. September 2014, SNCM und Frankreich/Corsica Ferries France, C‑533/12 P und C‑536/12 P, EU:C:2014:2142, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hier ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss und aus der Klageschrift, dass die RAS zur Rechtfertigung der streitigen Kapitalerhöhung durchgehend auf ihre Rolle als Anteilseignerin von Saremar und nicht auf ihre Rolle als Träger öffentlicher Gewalt Bezug genommen hat. So hat sie namentlich im Rahmen der ersten Rüge erklärt, dass sie, statt die Verluste, die sich aus der Wertminderung der Forderung von Saremar gegen Tirrenia ergeben hätten, auf den Preis für den Verkauf von Saremar bei ihrer Privatisierung abzuwälzen, beschlossen habe, die streitige Kapitalerhöhung vorzunehmen, um dank der Verbesserung der finanziellen Situation dieser Gesellschaft einen höheren Preis für deren Verkauf zu erzielen. Folglich kann sich die RAS in diesem Zusammenhang für ihre Behauptung, dass Saremar keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, nicht auf ihre Rolle als Träger öffentlicher Gewalt berufen.

236    Ohnehin findet sich in den Akten, wie die RAS eingeräumt hat, kein Anhaltspunkt dafür, dass die streitige Kapitalerhöhung zur Erfüllung von Verpflichtungen vorgenommen wurde, die die RAS dem italienischen Staat gegenüber übernommen hätte, als dieser ihr das Eigentum an Saremar übertrug. Insbesondere war die RAS im Rahmen dieser Zuständigkeitsübertragung nicht verpflichtet, Saremar für den Teil der Beträge zu entschädigen, der den zwischen 1998 und 2008 gezahlten Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Dienste entsprach, die diese Gesellschaft in dem Insolvenzverfahren gegen Tirrenia nicht wiedererlangen konnte. Somit handelt es sich bei der einzigen Verpflichtung, auf die die RAS insoweit im förmlichen Prüfverfahren Bezug nahm, um die in Art. 2446 des italienischen Zivilgesetzbuchs vorgesehene Verpflichtung der Anteilseigner einer Gesellschaft, deren Geschäftskapital unter einen bestimmten Schwellenwert gesunken ist, Kapital zuzuführen. Diese Verpflichtung oblag der RAS nur in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner einer Gesellschaft und nicht in der als Träger öffentlicher Gewalt.

237    Folglich ist die streitige Kapitalerhöhung auch dann nicht als Ausgleichsmaßnahme für gemeinwirtschaftliche Dienste, der die Abweichung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV zugutekommen kann, anzusehen, wenn dadurch Saremar die Beträge erstattet werden sollten, die den Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Dienste entsprachen, die sie im Insolvenzverfahren gegen Tirrenia nicht wiedererlangen konnte.

238    Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall geltend gemacht werden

239    Im zweiten Teil dieses Klagegrundes führt die RAS aus, sie sei jedenfalls in dieser Angelegenheit so vorsichtig wie jeder private Kapitalgeber vorgegangen, indem sie bewusst nur einen geringen Teil des Kapitals eingezahlt habe, um bei der Privatisierung einen höheren Preis zu erzielen. Diese Maßnahme habe also dazu beigetragen, die Durchführung des vorhergehenden Unternehmensplans sicherzustellen.

240    Dazu genügt die Feststellung, dass sich aus den im Rahmen dieses Teils vorgebrachten Argumenten nicht ergibt, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, als sie in den Rn. 236 bis 244 des angefochtenen Beschlusses anhand des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers untersucht hat, ob die streitige Kapitalerhöhung Saremar einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte.

241    Tatsächlich ist die Behauptung, die RAS habe bewusst nur einen geringen Teil der streitigen Kapitalerhöhung eingezahlt, um bei der Privatisierung von Saremar einen höheren Preis zu erzielen und die Durchführung des vorhergehenden Unternehmensplans sicherzustellen, nicht geeignet, die in Rn. 242 des angefochtenen Beschlusses gezogene Schlussfolgerung der Kommission zu widerlegen, dass die streitige Kapitalerhöhung offensichtlich nicht auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht habe, wie sie ein vernünftiger privater Kapitalgeber vor einer solchen Investition angestellt hätte.

242    So bestreitet die RAS nicht, dass, wie die Kommission in Rn. 239 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, der im Juli 2010 genehmigte Unternehmensplan für die Jahre 2011 bis 2022 nicht aktualisiert wurde, um nach seiner Genehmigung eingetretenen wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, namentlich der Insolvenz von Tirrenia, ihrer Übernahme durch CIN und der aufgeschobenen Privatisierung von Saremar.

243    Ebenso bestreitet die RAS nicht die von der Kommission in Rn. 240 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung, dass sie vor der Durchführung der streitigen Kapitalerhöhung nicht die Profitabilitätsaussichten von Saremar berücksichtigt und keine anderen Optionen als die der Kapitalerhöhung geprüft habe, namentlich die der Liquidation des Unternehmens. Diese letzte Option wäre für die RAS unumgänglich gewesen, wenn sie die Kapitalerhöhung nicht vorgenommen hätte. Wie sich nämlich aus der Regionalentscheidung Nr. 36/6 ergibt, hätte Saremar angesichts des Umstands, dass ihr Kapital unter dem in Art. 2446 des italienischen Zivilgesetzbuchs festgelegten gesetzlichen Schwellenwert lag, ihre Tätigkeit nicht fortsetzen können. Jedenfalls spielt die nur teilweise Einzahlung des Betrags der streitigen Kapitalerhöhung, auf die sich die RAS beruft, keine Rolle, denn für die Feststellung, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, kam es auf die Entscheidung über die Vornahme dieser Kapitalerhöhung an.

244    Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Kapitalerhöhung geltend gemacht werden

245    Dieser dritte Teil betrifft den Teil des angefochtenen Beschlusses, in dem die Kommission die Vereinbarkeit der streitigen Kapitalerhöhung mit dem Binnenmarkt anhand der Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung geprüft hat (Rn. 297 bis 299 des Beschlusses). Im Einzelnen ist dieser Teil gegen Rn. 299 des angefochtenen Beschlusses gerichtet, in dem die Kommission zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die in diesen Leitlinien aufgestellten Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien, wobei sie auf die in den Rn. 271 bis 278 dieses Beschlusses dargelegten Gründe Bezug nahm, aus denen sie bezüglich der streitigen Ausgleichsmaßnahme zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen war. Zur Stützung der vorliegenden Rüge verweist die RAS jedoch ohne Angabe weiterer Gründe nur auf ihr Vorbringen im Rahmen des vierten Klagegrundes. Deshalb genügt insoweit die Feststellung, dass dieses Vorbringen aus den oben in den Rn. 170 bis 204 dargelegten Gründen zurückzuweisen ist.

246    Nach alledem ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

247    Da keiner der Klagegründe durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

248    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

249    Da die RAS unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission und von CIN die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.


2.      Die Regione autonoma della Sardegna (Italien) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Compagnia Italiana di Navigazione SpA.

Gratsias

Kancheva

Półtorak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. April 2017.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.  Sachverhalt

2.  Verwaltungsverfahren

3.  Der angefochtene Beschluss

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zur Klagebefugnis und zum Rechtsschutzinteresse

2.  Zur Begründetheit

Zum ersten Teil der Klage, der sich auf den die streitige Ausgleichsmaßnahme betreffenden Teil des angefochtenen Beschlusses bezieht

Zum sechsten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

–  Zum ersten Teil, mit dem eine Verletzung der Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht wird

–  Zum zweiten Teil, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht wird

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV und offenkundige Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung der Altmark-Voraussetzungen

Zum dritten Klagegrund, mit dem Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung der DAWI Entscheidung von 2005 und des DAWIBeschlusses von 2011 geltend gemacht werden

–  Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes, mit dem ein Rechtsfehler betreffend die zeitliche Anwendbarkeit der DAWI Entscheidung von 2005 und des DAWIBeschlusses von 2011 geltend gemacht wird

–  Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes, mit dem Rechtsfehler und Beurteilungsfehler bei der Anwendung der im DAWI Beschluss von 2011 enthaltenen Grundsätze und Bedingungen geltend gemacht werden

–  Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes, mit dem die unrichtige Anwendung des Art. 4 Buchst. f des DAWI Beschlusses von 2011 geltend gemacht und, hilfsweise, eine Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung erhoben wird

Zum vierten Klagegrund, mit dem der Kommission Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Einstufung von Saremar als Unternehmen in Schwierigkeiten sowie ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgeworfen werden und eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Rn. 9 des DAWI Rahmens von 2011 erhoben wird.

Zum fünften Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, die Auffassung der Kommission, dass die streitige Ausgleichsmaßnahme die Kriterien des DAWI Rahmens von 2011 nicht einhalte, beruhe auf Rechtsfehlern und offensichtlichen Beurteilungsfehlern

Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und eine unrichtige Definition der Saremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geltend gemacht wird

Zum zweiten Teil der Klage, der gegen den Teil des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist, der die streitige Kapitalerhöhung betrifft

Zum ersten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird

Zum zweiten Klagegrund, mit dem Rechtsfehler und Beurteilungsfehler geltend gemacht werden

–  Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Natur der Mittel, die der streitigen Kapitalerhöhung entsprechen, sowie ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV geltend gemacht werden

–  Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall geltend gemacht werden

–  Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Kapitalerhöhung geltend gemacht werden

Kosten




* Verfahrenssprache: Italienisch.