Language of document : ECLI:EU:T:2017:267

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

6. April 2017(*)

„Staatliche Beihilfen – Seeverkehr – Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Kapitalerhöhung – Beschluss, durch den die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden und ihre Rückforderung angeordnet wurde – Eröffnung des Liquidationsverfahrens über die Klägerin – Parteifähigkeit – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Keine Erledigung der Hauptsache – Begriff der Beihilfe – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Rechtsfehler – Einrede der Rechtswidrigkeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Beschluss 2011/21/EU – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Rahmen der Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Altmark-Urteil“

In der Rechtssache T‑220/14

Saremar – Sardegna Regionale Marittima SpA mit Sitz in Cagliari (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti, G. Bellitti und I. Perego,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Conte, D. Grespan und A. Bouchagiar als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Compagnia Italiana di Navigazione SpA mit Sitz in Neapel (Italien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone, D. Fioretti und A. Neri, dann Rechtsanwälte M. Merola, B. Carnevale und M. Toniolo,

Streithelferin,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 9101 final der Kommission vom 22. Januar 2014 über Beihilfemaßnahmen der Autonomen Region Sardinien zugunsten der Saremar (Sachen SA.32014 [2011/C], SA.32015 [2011/C], SA.32016 [2011/C]), soweit durch diesen Beschluss eine Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und eine Kapitalerhöhung als staatliche Beihilfen qualifiziert und für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden und ihre Rückforderung angeordnet wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richterinnen M. Kancheva und N. Półtorak,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Rechtliche Würdigung

1.     Zur Parteifähigkeit von Saremar

43      Zunächst ergibt sich aus den dem Gericht von den Verfahrensbeteiligten am 11. und 29. Juli 2016 gegebenen Erläuterungen und vorgelegten Dokumenten, dass Saremar angesichts der Unmöglichkeit, den bereits gezahlten Teil der streitigen Beihilfen zurückzuerstatten, beantragte, zum präventiven Vergleichsverfahren im Hinblick auf ihre Liquidation zugelassen zu werden. Diesem Antrag gab das Tribunale di Cagliari (Gericht Cagliari, Italien) am 22. Juli 2015 statt. Saremar stellte ihre gesamte Tätigkeit am 31. März 2016 ein und befindet sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Liquidationsphase, da alle bevorrechtigten Gläubiger befriedigt wurden und nach dem Vortrag der Gesellschaft selbst geplant ist, in den nächsten Monaten eine erste substanzielle Verteilung zwischen den nicht bevorrechtigten Gläubigern vorzunehmen.

44      Nach den anwendbaren nationalen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften kann eine Gesellschaft, die sich in Liquidation befindet, die Fähigkeit verlieren, in einem Rechtsstreit – zumindest im eigenen Namen – Partei zu sein. Hier trägt Saremar selbst vor, dass dies nach italienischem Recht der Fall sein könne. Zwar hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung und in ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2016 nur vorgetragen, dass die Eröffnung des Liquidationsverfahrens über Saremar ihr Rechtsschutzinteresse, nicht dagegen, dass sie ihre Parteifähigkeit in Frage stelle. Da bei einem Verlust der Parteifähigkeit von Saremar die Frage ihres Rechtsschutzinteresses gegenstandslos würde, ist zu prüfen, ob sie ihre Parteifähigkeit während des Verfahrens behalten hat.

45      Zwar stimmt, wie der Gerichtshof entschieden hat, der Begriff der juristischen Person in Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht unbedingt mit den Begriffen überein, die in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verwendet werden. Nach der Rechtsprechung setzt dieser Begriff jedoch grundsätzlich das Bestehen einer Rechtspersönlichkeit, die gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gegründet wurde, und einer von diesem Recht anerkannten Parteifähigkeit voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1959, Nold/Hohe Behörde, 18/57, EU:C:1959:6, vom 28. Oktober 1982, Groupement des Agences de voyages/Kommission, 135/81, EU:C:1982:371, Rn. 10, vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 114, und Beschluss vom 24. November 2009, Landtag Schleswig‑Holstein/Kommission, C‑281/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:728, Rn. 22). So kann die Zulässigkeit der Klage einer Einheit, die keine Parteifähigkeit nach einem bestimmten nationalen Recht besitzt, nur unter außergewöhnlichen Umständen bejaht werden, wenn die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes dies gebieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 109 bis 114). Im Übrigen muss die Parteifähigkeit während des Verfahrens fortbestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T‑136/05, EU:T:2007:295, Rn. 25 bis 27, und vom 21. März 2012, Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk/Rat, T‑113/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:135, Rn. 27 bis 29). Das Bestehen einer Rechtspersönlichkeit und die Parteifähigkeit sind nach dem einschlägigen nationalen Recht zu beurteilen (Urteil vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, EU:C:1984:365, Rn. 7, und Beschluss vom 3. April 2008, Landtag Schleswig‑Holstein/Kommission, T‑236/06, EU:T:2008:91, Rn. 22).

46      Im vorliegenden Fall geht aus dem Schriftsatz von Saremar vom 29. Juli 2016 hervor, dass gemäß der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgericht, Italien) eine Gesellschaft, gegen die ein präventives Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, das Recht behält, zum Schutz ihres Vermögens im eigenen Namen Klage vor Gericht zu erheben und sich an Rechtsstreitigkeiten zu beteiligen. Saremar hat ihrem Schriftsatz ein Schreiben ihrer Insolvenzverwalter vom 26. Juli 2016 beigefügt, in dem bestätigt wird, dass die Vollmacht ihrer Berater im vorliegenden Verfahren nach wie vor gültig ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass Saremar ihre Parteifähigkeit während des Verfahrens trotz der Eröffnung des Liquidationsverfahrens über sie nicht verloren hat.

2.     Zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Erledigung der Hauptsache

47      Die Kommission macht geltend, aufgrund des laufenden Liquidationsverfahrens sei das Rechtsschutzinteresse von Saremar während des Verfahrens weggefallen. Sie trägt dazu vor, die Eröffnung des Liquidationsverfahrens über Saremar befinde sich in einem fortgeschrittenen Stadium und könnte vor Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zum Abschluss kommen. Im Übrigen könnte Saremar, wie sie selbst eingeräumt habe, auch dann keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr aufnehmen, wenn der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt und sie dadurch von der Verpflichtung zur Rückerstattung der Beihilfen befreit würde. Schließlich unterscheide sich das Interesse der Gläubiger von Saremar am Ausschluss des Betrags der streitigen Beihilfen von den Passiva dieser Gesellschaft von dem Interesse an der Fortführung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Abschließend vertritt die Kommission die Ansicht, dass das Gericht angesichts des fehlenden Rechtsschutzinteresses die Hauptsache für erledigt erklären müsse.

48      Saremar entgegnet auf dieses Vorbringen, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses Rechtswirkungen für sie entfalten würde, da sie zu einer Verringerung der Passiva im Vergleichsverfahren um mehr als 11 Mio. Euro führen würde, wodurch die vollständige Befriedigung aller ihrer Gläubiger ermöglicht würde.

49      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsschutzinteresse erste und wesentliche Grundvoraussetzung einer jeden Klage (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Insoweit unterscheidet Art. 263 AEUV deutlich zwischen dem in Abs. 2 geregelten Klagerecht der Unionsorgane und der Mitgliedstaaten und dem in Abs. 4 geregelten Klagerecht natürlicher und juristischer Personen. So hängt nach ständiger Rechtsprechung die Ausübung dieses Klagerechts für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten nicht davon ab, dass sie ihre Klagebefugnis oder ihr Rechtsschutzinteresse dartun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T‑443/08 und T‑455/08, EU:T:2011:117, Rn. 64, und Beschluss vom 19. Februar 2013, Provincie Groningen u. a./Kommission, T‑15/12 und T‑16/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:74, Rn. 42 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Dagegen unterliegt das in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Klagerecht natürlicher und juristischer Personen zum einen der Voraussetzung, dass sie klagebefugt sind, d. h. nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie Klage gegen eine Handlung erheben, die an sie gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft, oder aber gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Zum anderen setzt das Klagerecht natürlicher und juristischer Personen voraus, dass sie bei Klageerhebung ein Rechtsschutzinteresse besitzen, das eine von der Klagebefugnis verschiedene Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Das Rechtsschutzinteresse muss ebenso wie der Klagegegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen; andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 57 und 59 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Das Gericht hat somit von Amts wegen zu prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse vorliegt, sei es zur Zeit der Erhebung der Klage, um festzustellen, ob diese zulässig ist, sei es während des Verfahrens, um festzustellen, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. März 2011, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑36/10, EU:T:2011:124, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben und der Rechtsbehelf der Person, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55). Im Übrigen muss das Rechtsschutzinteresse eines Klägers bestehend und gegenwärtig sein und darf sich nicht auf eine zukünftige und hypothetische Situation beziehen (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Vorab ist festzustellen, dass die vorliegende Klage die oben in den Rn. 51 bis 53 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen hinsichtlich der Klagebefugnis der Klägerin wie auch ihres Rechtsschutzinteresses zur Zeit der Klageerhebung erfüllt, was die Kommission im Übrigen nicht in Abrede stellt.

55      Was im Einzelnen das Rechtsschutzinteresse angeht, beschwerte der angefochtene Beschluss die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung, denn die Kommission erklärte die dieser gewährten Beihilfen für unvereinbar und rechtswidrig und ordnete ihre Rückforderung an. Allein dadurch änderte der angefochtene Beschluss die rechtliche Situation dieser Gesellschaft, die von seinem Erlass an nicht mehr in den Genuss dieser Beihilfen kommen konnte und zu gewärtigen hatte, sie grundsätzlich zurückzahlen zu müssen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, ACEA/Kommission, C‑319/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:857, Rn. 68 und 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Die Eröffnung des Liquidationsverfahrens über Saremar hat nicht bewirkt, dass ihr oben in Rn. 55 definiertes Rechtsschutzinteresse im Lauf des Verfahrens weggefallen ist.

57      Zunächst wurde nämlich der angefochtene Beschluss nicht aufgehoben oder zurückgenommen, so dass die vorliegende Klage nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 48).

58      Des Weiteren sind die Rechtswirkungen des angefochtenen Beschlusses nicht weggefallen, nur weil über Saremar das Liquidationsverfahren eröffnet worden ist.

59      Erstens ist nämlich die RAS aufgrund des angefochtenen Beschlusses immer noch nicht befugt, Saremar den Teil der streitigen Kapitalerhöhung zu zahlen, den sie, wie sich aus dem der Klageschrift beigefügten Protokoll der Vollversammlung der Anteilseigner vom 11. Juli 2012 ergibt, aufgrund der Anmeldung dieses Vorgangs bei der Kommission nicht eingezahlt hat. Nach dem Akteninhalt kann jedoch keineswegs ausgeschlossen werden, dass im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dieser Teil der streitigen Kapitalerhöhung, auf den Saremar dann einen Anspruch hätte, in ihr Vermögen einbezogen wird.

60      Was zweitens den Teil der streitigen Beihilfen betrifft, den die RAS bereits an Saremar gezahlt hat, so stellt nach ständiger Rechtsprechung der Umstand allein, dass sich das Unternehmen im Insolvenzfahren befindet, namentlich wenn dieses zur Liquidation des Unternehmens führt, den Grundsatz der Rückforderung der Beihilfe nicht in Frage. Denn in diesem Fall können die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung einer Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Tabelle der gegen das in Liquidation befindliche Unternehmen bestehenden Forderungen erfolgen (vgl. Urteil vom 1. Juli 2009, KG Holding u. a./Kommission, T‑81/07 bis T‑83/07, EU:T:2009:237, Rn. 192 und 193 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich müssen die streitigen Beihilfen aufgrund des angefochtenen Beschlusses zumindest bei den Passiva von Saremar verbleiben, so dass sie auch dann, wenn sie der RAS nicht sollten zurückgezahlt werden können, nicht länger Teil ihres Vermögens sind.

61      Sonach steht die Eröffnung des Liquidationsverfahrens über Saremar nicht der oben in Rn. 55 getroffenen Feststellung entgegen, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses der Klägerin einen Vorteil verschaffen könnte, da sie deren rechtliche Situation hinsichtlich der streitigen Beihilfen notwendigerweise verändern würde. Außerdem würde diese Nichtigerklärung ihre wirtschaftliche Situation deutlich verbessern, da die streitigen Beihilfen erneut in ihr Vermögen einbezogen werden könnten. Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch das Urteil vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission (T‑415/05, T‑416/05 und T‑423/05, EU:T:2010:386), bestätigt, in dem das Gericht entschieden hat, dass in Liquidation befindliche Gesellschaften, die die Beihilfen, um die es in dieser Rechtssache ging, zurückgezahlt hatten, weiterhin ein Rechtsschutzinteresse besaßen, da die Hellenische Republik ihnen im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die zurückgezahlten Beträge erstatten müsste, die bei den Aktiva ihrer Liquidationsbilanzen verbucht würden (Urteil vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T‑415/05, T‑416/05 und T‑423/05, EU:T:2010:386, Rn. 62).

62      Hinzu kommt, dass das Gericht bis heute nicht über den Abschluss des Verfahrens der Liquidation von Saremar informiert worden ist.

63      Aus alledem folgt, dass das Rechtsschutzinteresse von Saremar im vorliegenden Verfahren fortbesteht und dass folglich in der Sache zu entscheiden ist.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Saremar – Sardegna Regionale Marittima SpA trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Compagnia Italiana di Navigazione SpA.

Gratsias

Kancheva

Półtorak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. April 2017.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.