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Urteil des Gerichts vom 6. April 2017 – Saremar/Kommission

(Rechtssache T-220/14)1

(Staatliche Beihilfen – Seeverkehr – Ausgleichsleistung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Kapitalzuführung – Beschluss, der die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückzahlung anordnet – Liquidation der Klägerin – Prozessfähigkeit – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Keine Erledigung der Hauptsache – Begriff der Beihilfe – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Rechtsfehler – Einrede der Rechtswidrigkeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Beschluss 2011/21/EU – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Altmark-Urteil)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Saremar – Sardegna Regionale Marittima SpA (Cagliari, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti, G. Bellitti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte, D. Grespan und A. Bouchagiar)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Compagnia Italiana di Navigazione SpA (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone, D. Fioretti und A. Neri, dann Rechtsanwälte M. Merola, B. Carnevale und M. Toniolo)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 9101 final der Kommission vom 22. Januar 2014 über die Beihilfemaßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C) und SA.32016 (2011/C) der Autonomen Region Sardinien zugunsten von Saremar, soweit er eine Maßnahme über Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und eine Kapitalzuführung als staatliche Beihilfen qualifiziert, diese Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückzahlung angeordnet hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Saremar – Sardegna Regionale Marittima SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Compagnia Italiana di Navigazione SpA.

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1     ABl. C 175 vom 10.6.2014.