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Urteil des Gerichts vom 6. April 2017 – Regione autonoma della Sardegna/Kommission

(Rechtssache T-219/14)1

(Staatliche Beihilfen – Seeverkehr – Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Kapitalaufstockung – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Liquidation des begünstigten Unternehmens – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Keine Erledigung – Begriff der Beihilfe – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Rechtsfehler – Einrede der Rechtswidrigkeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Beschluss 2011/21/EU – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Urteil Altmark)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Regione autonoma della Sardegna (Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen T. Ledda und S. Sau, Rechtsanwälte G. M. Roberti und G. Bellitti sowie Rechtsanwältin I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte, D. Grespan und A. Bouchagiar)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Compagnia italiana di navigazione SpA (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. Sciaudone und R. Sciaudone, Rechtsanwältin D. Fioretti sowie Rechtsanwalt A. Neri, dann Rechtsanwälte M. Merola und B. Carnevale sowie Rechtsanwältin M. Toniolo)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 9101 final der Kommission vom 22. Januar 2014 betreffend die Beihilfemaßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C) und SA.32016 (2011/C) der Regione autonoma della Sardegna zugunsten Saremar, soweit darin eine Ausgleichsleistung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und eine Kapitalaufstockung als staatliche Beihilfen eingestuft werden, diese Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Regione autonoma della Sardegna (Italien) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Compagnia italiana di navigazione SpA.

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1     ABl. C 175 vom 10.6.2014.