Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. November 2012 –
ADEDY u. a./Rat
(Rechtssache T‑215/11)
„Nichtigkeitsklage – An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss zwecks Beendigung eines übermäßigen Defizits – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Beschluss des Rates zur Inverzugsetzung eines Mitgliedstaats mit der Maßgabe, Maßnahmen zur Beendigung des übermäßigen Defizits zu treffen – Von einem Gewerkschaftsverband und Mitgliedern davon erhobene Klage – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1467/97 des Rates, Art. 5) (vgl. Randnrn. 62‑67, 79‑100)
2. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen, die nationale Durchführungsmaßnahmen erfordern – Möglichkeit natürlicher oder juristischer Personen, ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist – Möglichkeit der Nichtigkeitsklage vor dem Unionsgericht bei Fehlen von Rechtsschutzmöglichkeiten vor nationalen Gerichten – Ausschluss (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, 263 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV) (vgl. Randnrn. 101‑105)
Gegenstand
| Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/57/EU des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU, gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 26, S. 15) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Anotati Dioikisi Enoseon Dimosion Ypallilon (ADEDY), Herr Spyridon Papaspyros und Herr Ilias Iliopoulos tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |