Language of document : ECLI:EU:T:2014:958

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

10. November 2014(*)

„Prozesskostenhilfe – Einreichung eines Antrags vor Erhebung einer Nichtigkeitsklage – Restriktive Maßnahmen gegen verschiedene belarussische Amtsträger“

In der Rechtssache T‑228/12 AJ

DD, wohnhaft in Vitebsk (Belarus),

Antragsteller,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Naert und E. Finnegan als Bevollmächtigte,

Antragsgegner,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den Art. 94 und 95 der Verfahrensordnung des Gerichts, eingereicht vor Klageerhebung,

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter), der Richterin I. Pelikánová sowie der Richter E. Buttigieg, S. Gervasoni und L. Madise,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schriftsatz, der am 31. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger, Herr DD, im Hinblick auf die Erhebung einer Klage gegen den Rat der Europäischen Union auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2012/171/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 95) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegenüber Belarus (ABl. L 87, S. 37), soweit dieser Beschluss und diese Verordnung ihn betrafen, nach den Art. 94 und 95 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

2        Zur Begründung dieses Antrags macht der Antragsteller insbesondere, unter Vorlage bestimmter Belege, geltend, dass er ein durchschnittliches Monatseinkommen von 264 Euro beziehe und weder über Kapital noch unbewegliches Vermögen verfüge.

3        Was die von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung aufgestellte Voraussetzung für die beabsichtigte Klage angeht, bringt der Antragsteller vor, der Durchführungsbeschluss 2012/171 und die Durchführungsverordnung Nr. 265/2012, deren Nichtigerklärung er zu beantragen beabsichtige, seien, was ihn betreffe, unter Verletzung, erstens, seines Rechts auf ein faires Verfahren, zweitens, seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, drittens, des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Justiz verabschiedet worden.

4        Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts den Rat ersucht, zu dem Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe Stellung zu nehmen.

5        In seiner Stellungnahme, die bei der Kanzlei des Gerichts am 30. Juli 2012 eingegangen ist, erklärt der Rat, es in das Ermessen des Gerichts zu stellen, ob die vom Antragsteller vorgelegten Auskünfte und Belege die Feststellung zuließen, dass er der Prozesskostenhilfe bedürfe. Der Antragsteller habe keine Schätzung der zu erwartenden Kosten vorgelegt, und die beabsichtigte Klage werfe keine neuen bedeutenden Fragen auf. Der Rat ist der Auffassung, dass die Höhe der Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall 7 000 Euro nicht übersteigen dürfe.

6        Mit Schreiben vom 25. April 2013 hat Rechtsanwalt A. Kolosovski dem Gericht mitgeteilt, dass er vom Antragsteller den Auftrag erhalten habe, ihn zu vertreten.

7        Am 18. Juli 2013 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung den Antragsteller aufgefordert, vor dem 2. September 2013 den Nachweis für den Erhalt einer Ausnahmegenehmigung seitens der zuständigen Behörde nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134, S. 1) in der geänderten Fassung vorzulegen, mangels derer grundsätzlich kein Geld an seinen Rechtsanwalt überwiesen werden konnte.

8        Im Anschluss an die Neuzusammensetzung der Kammern des Gerichts wurde der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts Präsident der Ersten Kammer des Gerichts.

9        Nachdem der Antragsteller der Aufforderung vom 18. Juli 2013 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts am 7. Oktober 2013 entschieden, diesbezüglich eine neue Frist festzusetzen, die am 21. Oktober 2013 endete.

10      Mit Schreiben vom 20. Oktober 2013 ersuchte der Antragsteller das Gericht um eine Verlängerung dieser Frist um zwei Monate. Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts hat die Frist bis zum 21. November 2013 verlängert. Jedoch hat der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist nicht den Nachweis für den Erhalt der oben in Rn. 7 genannten Genehmigung erbracht.

11      Am 27. März 2014 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts beschlossen, diese Kammer mit der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu betrauen.

12      Am 11. Juni 2014 hat das Plenum auf Antrag der Ersten Kammer die Rechtssache an die Erste erweiterte Kammer verwiesen.

13      Erstens geht aus Art. 94 § 1 der Verfahrensordnung hervor, dass, zur Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu den Gerichten, die für das Verfahren vor dem Gericht gewährte Prozesskostenhilfe die Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung vor dem Gericht vollständig oder teilweise deckt. Diese Kosten (im Folgenden: Rechtsanwaltskosten) werden von der Kasse des Gerichts getragen.

14      Nach Art. 94 §§ 2 und 3 der Verfahrensordnung ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe von der doppelten Voraussetzung abhängig, dass zum einen der Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage vollständig oder teilweise außerstande ist, die Kosten des Beistands und der rechtlichen Vertretung zu tragen, und dass zum anderen seine Rechtsverfolgung nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

15      Nach Art. 95 § 2 der Verfahrensordnung sind mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe alle Auskünfte und Belege einzureichen, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen, wie eine Bescheinigung einer zuständigen nationalen Behörde, die diese wirtschaftliche Lage bestätigt. Wird der Antrag vor Klageerhebung eingereicht, so hat der Antragsteller nach dieser Bestimmung den Gegenstand der beabsichtigten Klage, den Sachverhalt und das Vorbringen zur Stützung der Klage kurz darzulegen. Mit dem Antrag sind entsprechende Unterlagen einzureichen.

16      Im vorliegenden Fall geht aus den Aktenbestandteilen in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers, wie oben in Rn. 2 ausgeführt, hervor, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe die erste Voraussetzung nach Art. 94 § 2 der Verfahrensordnung erfüllt.

17      Was die zweite Voraussetzung nach Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung betrifft, ist festzustellen, dass die Klage, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

18      Daher ist festzustellen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Verfahrensordnung einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe geben.

19      Zweitens ist festzustellen, dass nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 765/2006 in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung sichergestellt wird, dass den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen Personen, darunter der Antragsteller, weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen.

20      Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 bestimmt:

„Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen:

b)      ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

…“

21      Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 untersagt also mangels einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gewährten Ausnahmegenehmigung grundsätzlich die Verwendung von Geldern zum Nutzen des Antragstellers.

22      Da sich allerdings, wie in der vorliegenden Rechtssache, eine Verwendung der Gelder zum Nutzen einer der in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 aufgeführten Personen nicht von einem Verfahren zur Erlangung von Prozesskostenhilfe vor den Gerichten der Union trennen lässt, dürfen die Vorschriften dieser Verordnung nicht ausgelegt werden, ohne auf die besonderen Bestimmungen für dieses Verfahren Rücksicht zu nehmen, die im vorliegenden Fall von der Verfahrensordnung vorgesehen sind.

23      Da die Verordnung Nr. 765/2006 und die Verfahrensordnung nämlich keine Vorschrift enthalten, die im Hinblick auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich den Vorrang der einen gegenüber der anderen vorsehen würde, ist eine Anwendung jeder dieser Verordnungen sicherzustellen, die mit jener der jeweils anderen vereinbar ist, und somit eine kohärente Anwendung zu erlauben, die insbesondere geeignet ist, die Erreichung des von jeder dieser Verordnungen verfolgten Ziels zu gewährleisten.

24      Was die Verfahrensordnung angeht, hat diese im Rahmen der Bestimmungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zum Ziel, einen effektiven Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, wie aus ihrem Art. 94 § 1 und aus Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hervorgeht, in dem es ausdrücklich heißt, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

25      Was die Verordnung Nr. 765/2006 anbelangt, geht aus ihren Erwägungsgründen 1 bis 4 hervor, dass sie zum Ziel hat, restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen anzuwenden. Zu diesen Maßnahmen zählt insbesondere das in Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung enthaltene Verbot, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

26      Diese restriktiven Maßnahmen müssen allerdings angewandt werden, ohne den Personen, deren Gelder eingefroren wurden, den effektiven Zugang zu den Gerichten zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Peftiev, C‑314/13, Slg, EU:C:2014:1645, Rn. 26), insbesondere dann, wenn es darum geht, die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte, die eben diese restriktiven Maßnahmen angeordnet haben, anzufechten.

27      So hat der Gerichtshof im Urteil Peftiev, oben in Rn. 26 angeführt (EU:C:2014:1645, Rn. 25), festgestellt, dass die zuständige nationale Behörde nicht über ein freies Ermessen verfügt, wenn sie über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 765/2006 entscheidet, sondern ihre Zuständigkeiten unter Beachtung der in Art. 47 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte vorgesehenen Rechte auszuüben hat, wonach jede Person sich beraten, verteidigen und vertreten lassen kann. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 43 § 1 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Vertretung durch einen Anwalt für die Einreichung einer Klage, mit der die Rechtmäßigkeit restriktiver Maßnahmen angefochten werden soll, unerlässlich ist.

28      In Bezug auf die Kriterien, die die zuständige nationale Behörde zu berücksichtigen hat, wenn sie über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 765/2006 entscheidet, ist festzustellen, dass diese Vorschrift Beschränkungen der Verwendung der Gelder vorsieht, da diese ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen müssen. In diesem Zusammenhang kann die zuständige nationale Behörde die Verwendung freigegebener Gelder überprüfen, indem sie Bedingungen festsetzt, die ihr angemessen erscheinen, um zu gewährleisten, dass das Ziel der verhängten Sanktion nicht außer Acht gelassen und dass die erteilte Ausnahmegenehmigung nicht umgangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Peftiev, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2014:1645, Rn. 32 et 33)

29      Während indessen im Urteil Peftiev, oben in Rn. 26 angeführt (EU:C:2014:1645), der Ausgangsrechtsstreit vor dem nationalen Richter einen Antrag auf Freigabe von Geldern von Personen, für die restriktive Maßnahmen galten, betraf, damit diese Personen Anwälte in Anspruch nehmen konnten, führt in der vorliegenden Rechtssache die Gewährung von Prozesskostenhilfe dazu, dass die Rechtsanwaltskosten des Klägers von der Kasse des Gerichts getragen werden.

30      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung des vorliegenden Antrags auf Prozesskostenhilfe allein deshalb, weil der Antragsteller die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 765/2006 vorgesehene Genehmigung einer nationalen Behörde nicht vorgelegt hat, obwohl der Antrag auf Prozesskostenhilfe die von der Verfahrensordnung vorgesehenen, oben in Rn. 14 genannten Voraussetzungen erfüllt, eine Beschränkung des Grundrechts, welches das Recht auf effektiven Rechtsschutz ist, darstellen würde.

31      Was im Übrigen die für die Erfüllung der Ziele der Verordnung Nr. 765/2006 festgelegten Garantien angeht, sei darauf hingewiesen, dass kein Mechanismus des Unionsrechts die zuständigen nationalen Behörden dazu ermächtigt, zu prüfen, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht notwendig ist, um einen effektiven Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, was allein der Beurteilung des Gerichts unterliegt, oder die Verwendung der dazu dringend benötigten Finanzmittel durch Letzteres zu kontrollieren, oder schließlich gegenüber dem Gericht Voraussetzungen festzulegen, um zu gewährleisten, dass das Ziel der verhängten Sanktion nicht außer Acht gelassen wird.

32      Um daher im vorliegenden Fall eine kohärente Anwendung der Verfahrensordnung und der Verordnung Nr. 765/2006 zu ermöglichen, ist festzustellen, dass das Gericht gleichzeitig verpflichtet ist, zum einen jedem Antragsteller, der in Anhang I der letztgenannten Verordnung aufgeführt ist und der die von den Art. 94 ff. der Verfahrensordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hat, Prozesskostenhilfe zu gewähren, was das Erreichen des Ziels dieser Verordnung ermöglicht, und, zum anderen, sich zu vergewissern, dass die gewährte Prozesskostenhilfe ausschließlich dazu verwendet wird, die Rechtsanwaltskosten des Antragstellers zu decken, und nicht das in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 765/2006 niedergelegte Ziel der verhängten restriktiven Maßnahme gefährdet.

33      In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass es die Vorschriften der Verfahrensordnung dem Gericht im vorliegenden Fall ermöglichen, zu gewährleisten, dass eine Prozesskostenhilfe ausschließlich zur Deckung der Rechtsanwaltskosten des Antragstellers verwendet wird, ohne dass es notwendig wäre, vom Antragsteller die Vorlage einer Genehmigung einer nationalen Behörde zu verlangen.

34      Zum einen werden von Art. 94 § 1 der Verfahrensordnung nur die Rechtsanwaltskosten als Kosten genannt, die von der Kasse des Gerichts getragen werden können.

35      Zum anderen kann sich das Gericht nach Art. 96 § 3 der Verfahrensordnung in dem Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ohne deren Höhe im Voraus festzusetzen, darauf beschränken, einen Höchstbetrag anzugeben, den die Auslagen und Gebühren des Anwalts grundsätzlich nicht überschreiten dürfen. Das Gericht hat daher nach Art. 97 § 2 der Verfahrensordnung die Möglichkeit, im Nachhinein den zur Deckung der Rechtsanwaltskosten unbedingt erforderlichen Betrag festzusetzen, wenn der Prozesskostenhilfeempfänger gemäß der verfahrensbeendenden Entscheidung seine eigenen Kosten zu tragen hat. Es kann daher der Schwierigkeit der vom bestimmten Anwalt geleisteten Arbeit und, auf Grundlage der von diesem vorgelegten Nachweise, die Anzahl der Stunden, die er tatsächlich dafür aufwenden musste, sowie sonstige Ausgaben, die ihm entstanden sind, berücksichtigen.

36      Außerdem ist es allgemeine Praxis, dass das Gericht den so berechneten Betrag direkt an den bestimmten Anwalt zahlt, so dass der Antragsteller nicht die Möglichkeit hat, die Prozesskostenhilfe für andere Zwecke als jene, für die sie gewährt wurde, zu verwenden (vgl. hierzu auch Beschluss vom 2. September 2009, Ayadi/Rat, C‑403/06 P, EU:C:2009:496, Rn. 21). Was den Anwalt angeht, ist es ihm nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 765/2006 untersagt, dem Antragsteller einen Teil oder den Gesamtbetrag der ihm gewährten Vergütung abzutreten, so wie es ihm auch generell verboten ist, diesem unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

37      Nach alledem ist die beantragte Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall zu gewähren, ungeachtet des Fehlens einer nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 765/2006 erteilten Ausnahmegenehmigung, wobei jedoch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass die Prozesskostenhilfe nicht veruntreut wird.

38      Schließlich soll schon jetzt unter Berücksichtigung des Gegenstands und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung in rechtlicher Hinsicht, der vorhersehbaren Schwierigkeiten der Rechtssache und des vorhersehbaren Arbeitsaufwands, den das streitige Verfahren den Parteien verursacht, im Einklang mit Art. 96 § 3 der Verfahrensordnung klargestellt werden, dass die Auslagen und Gebühren des zur Vertretung der Interessen des Antragstellers im Verfahren, das er einzuleiten beabsichtigt, bestimmten Anwalts grundsätzlich einen Betrag von 6 000 Euro für das Verfahren insgesamt nicht übersteigen dürfen.

39      Diese Auslagen und Gebühren werden direkt an Rechtsanwalt Kolosovski gezahlt und auf Grundlage einer dem Gericht vorzulegenden detaillierten Abrechnung festgesetzt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

beschlossen:

1.      Herrn DD wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

2.      Rechtsanwalt A. Kolosovski wird als Anwalt zur Vertretung von Herrn DD in der Rechtssache T‑228/12 bestimmt.

3.      Die Auslagen und Gebühren von Rechtsanwalt Kolosovski werden direkt an ihn gezahlt und auf Grundlage einer dem Gericht vorzulegenden detaillierten Abrechnung am Ende des Verfahrens festgesetzt, dürfen aber grundsätzlich einen Höchstbetrag von 6 000 Euro nicht übersteigen.

Luxemburg, den 10. November 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


* Verfahrenssprache: Englisch.