Language of document : ECLI:EU:T:2014:611





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. Juni 2014 –

Accorinti u. a./EZB

(Rechtssache T‑224/12)

„Nichtigkeitsklage – Wirtschafts- und Währungspolitik – EZB – Nationale Zentralbanken – Umschuldung der griechischen Staatsschuld – Notenbankfähigkeit der von Griechenland begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für geldpolitische Operationen des Eurosystems – Für die Aufrechterhaltung der Notenbankfähigkeit ausreichende Beibehaltung des Bonitätsschwellenwerts – Collateral Enhancement in Form eines Rückkaufprogramms von Schuldtiteln zugunsten der nationalen Zentralbanken – Private Gläubiger – Frage, ob bestimmte Rechtswirkungen dem angefochtenen Rechtsakt zurechenbar sind – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klageerhebung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses – Klage gegen einen Rechtsakt, der gegenüber dem Kläger verbindliche Rechtswirkungen entfaltet hat – Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts im Laufe des Verfahrens – Feststellung der Erledigung – Unzulässigkeit – Fortbestand des Interesses des Klägers an der Anerkennung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsakts (Art. 263 AEUV und 266 AEUV) (vgl. Rn. 68, 69)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Beschluss der Europäischen Zentralbank, der im Austausch für ein Rückkaufprogramm zugunsten der nationalen Zentralbanken die Notenbankfähigkeit der griechischen Schuldtitel bestätigt, die nicht die Mindestanforderungen des Eurosystems im Bereich des Bonitätsschwellenwerts erfüllen – Klage von privaten Gläubigern, die Inhaber von griechischen Schuldtiteln sind – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Beschluss 2012/153 der Europäischen Zentralbank, Art. 1 Abs. 1) (vgl. Rn. 72, 81, 82, 88, 89)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/153/EU der Europäischen Zentralbank vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (EZB/2012/3) (ABl. L 77, S. 19)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Alessandro Accorinti und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.