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Klage, eingereicht am 4. September 2006 - Promat/HABM - Puertas Proma (Promat)

(Rechtssache T-300/06)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Promat GmbH (Ratingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: J. Krenzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Puertas Proma, S.A.L.

Anträge der Klägerin

die Entscheidung des Beklagten vom 4. Mai 2006 (Az.: R 1058/2005-1) dahingehend abzuändern, das der Beschwerde vollumgänglich stattgegeben wird;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "Promat" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 6, 17, 19, 20 und 42 (Anmeldung Nr. 803 825).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Puertas Proma, S.A.L.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Insb. die Bildmarke "PROMA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 20 und 39 (Gemeinschaftsmarke Nr. 239 384), wobei sich der Widerspruch gegen die Anmeldung in den Klassen 6, 19 und 20 gerichtet hat.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da weder die sich gegenüberstehenden Zeichen noch die sich gegenüberstehenden Waren ähnlich seien. Demzufolge bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).