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Klage, eingereicht am 17. Oktober 2006 - Majątek Hutniczy / Kommission

(Rechtssache T-297/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Majątek Hutniczy sp. z o.o. (Częstochowa, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rapin und E. Van den Haute)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe Polens zugunsten der Huta Częstochowa S.A. (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C [2005] 1962) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, festzustellen, dass am Tag der Klageerhebung eine Verpflichtung Polens, die in Artikel 3 der Entscheidung genannten Beihilfen und Zinsen zurückzufordern, nicht besteht und dass die betreffenden Beihilfe- und Zinsbeträge nicht geschuldet werden;

höchst hilfsweise, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären und die Frage der Zinsen an die Kommission zurückzuverweisen, damit diese entsprechend der Anlage A zur Klageschrift oder entsprechend von Ausführungen, die das Gericht in den Urteilsgründen macht, erneut entscheidet;

jedenfalls der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen;

wenn das Gericht entscheiden sollte, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, der Kommission die Kosten nach Artikel 87 § 6 in Verbindung mit Artikel 90 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission erklärte mit ihrer Entscheidung C (2005) 1962 endg. vom 5. Juli 2005 (staatliche Beihilfe C 20/04, ex NN 25/04) bestimmte Umstrukturierungsbeihilfen Polens zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A. für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und ordnete ihre Rückforderung an. Die Klägerin ist eine der Nachfolgerinnen der Beihilfeempfängerin, hatte im Rahmen der Umstrukturierung der Huta Częstochowa S.A. einige Vermögenswerte und Verpflichtungen von dieser übernommen und wurde anschließend von der Gesellschaft Industrial Union of Donbass über deren Tochtergesellschaft ISD Polska gekauft. Die Klägerin wird in der angefochtenen Entscheidung als eines der Unternehmen genannt, die gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen haften.

Ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung stützt die Klägerin auf vier Klagegründe.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie geltend, dass die Kommission die für den Ausgang der Untersuchung maßgeblichen Tatsachen offensichtlich falsch beurteilt habe. Nachdem die Vermögenswerte der ursprünglichen Empfängerin der unzulässigen Beihilfe von ISD Polska (und Donbass) gekauft worden seien, sei der Vorteil der Beihilfe beim Verkäufer der ursprünglichen Beihilfeempfängerin geblieben und von diesem zu erstatten. Hätte die Kommission die relevanten Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vermögenswerte von Huta Częstochowa. über u. a. Majątek Hutniczy an ISD Polska (und Donbass) zutreffend festgestellt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beihilfe dem Verkäufer bereits dadurch ersetzt worden sei, dass die Produktionsmittel von Huta Częstochowa zu einem dem Marktpreis entsprechenden Preis übernommen worden seien. Die Kommission habe damit ihre Verpflichtung verletzt, sorgfältig und unvoreingenommen alle relevanten Umstände des konkreten Falles zu prüfen.

Mit ihrem zweiten Klagegrund beanstandet die Klägerin, dass die Kommission gegen das Protokoll Nr. 8 zum Beitrittsvertrag über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie1 verstoßen habe, weil sie einige der Protokollbestimmungen, die sie unter Berücksichtigung der Ziele des Protokolls und der Umstände seiner Annahme hätte auslegen müssen, rein wörtlich ausgelegt habe. Aufgrund dieser falschen Auslegung habe die Kommission in ihrer Entscheidung die Rückzahlung staatlicher Beihilfen verlangt, die vor der Annahme der Protokolls Nr. 8 Unternehmen empfangen hätten, die nicht zu den in Anhang 1 des Protokolls aufgeführten acht Unternehmen gehörten, denen Polen abweichend von den Artikeln 87 EG und 88 EG Beihilfen gewähren könne. Da sich das Protokoll Nr. 8 nicht ausdrücklich für einen ganz bestimmten Zeitraum für rückwirkend anwendbar erkläre, verstoße die Auslegung durch die Kommission auch gegen mehrere allgemeine Grundsätze wie das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Rechtssicherheit. Bei richtiger Auslegung gebe das Protokoll Nr. 8 der Kommission nicht die Befugnis, die Rückzahlung staatlicher Beihilfen zu verlangen, die vor seiner Annahme Unternehmen empfangen hätten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt seien. Da die Kommission damit ohne Rechtsgrundlage gehandelt habe, habe sie in die Zuständigkeit ratione temporis anderer Gemeinschaftsorgane eingegriffen.

Mit dem dritten Klagegrund wird, falls das Gericht feststellen sollte, dass die Kommission den Sachverhalt zutreffend festgestellt und das Protokoll Nr. 8 richtig ausgelegt hat, hilfsweise ein Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/19992 geltend gemacht. Die Kommission habe durch den Erlass der die Rückforderung der Beihilfen anordnenden Entscheidung gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.

Mit ihrem vierten Klagegrund trägt die Klägerin zur Stützung ihres Hilfsantrags auf Nichtigerklärung des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der angefochtenen Entscheidung vor, dass die Kommission bei der Berechnung des im vorliegenden Fall für die Rückzahlung der Beihilfen geltenden Zinssatzes gegen die Verordnung Nr. 794/20043 verstoßen habe.

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1 - ABl. 2003, L 236, S. 948.

2 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

3 - Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1).