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Klage, eingereicht am 18. Oktober 2006 - Agencja Wydawnicza Technopol / HABM (1000)

(Rechtssache T-298/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. (Częstochowa, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck und T. Dolde)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. August 2006 in der Sache R 447/2006-4 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "1000" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 28 und 41 - Anmeldung Nr. 4 372 264

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da es Zahlen nicht grundsätzlich an Unterscheidungskraft fehle und sie in gleicher Weise wie Worte als Herkunftshinweis dienen könnten

Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung, da die angemeldete Marke nicht beschreibend sei, weil Verbraucher, die mit der Marke "1000" in gedruckten Artikeln konfrontiert würden, daraus keine Informationen über die Merkmale der betreffenden Waren entnehmen könnten

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