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Klage, eingereicht am 25. Oktober 2006 - Leclercq / Kommission

(Rechtssache T-299/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Sylvie Leclercq (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2006 für nichtig zu erklären, weil sie der Klägerin den Zugang zu Dokumenten der Kommission verweigert;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

die Beklagte auf der Grundlage ihrer außervertraglichen Haftung zu verurteilen, der Klägerin ab dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung 50 Euro pro Tag zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der vom Generalsekretär der Kommission getroffenen Entscheidung vom 27. Juli 2006, mit der ihr Zweitantrag auf Zugang zu einem Auszug aus Datenbanken, die Informationen über die Bediensteten der Kommission enthalten, abgelehnt wurde. Die Kommission begründete die Weigerung damit, dass der Antrag über den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/20011 hinausgehe, da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Antrag auf Zugang zu einem vorhandenen Dokument im Besitz des Organs im Sinne dieser Verordnung handele.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung eine Datenbank vom Begriff des Dokuments ausschließe. Mit diesem in der Verordnung nicht vorgesehenen Ausschluss, der der erforderlichen weiten Auslegung des Begriffs des Dokuments im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 zuwiderlaufe, habe die Kommission einen offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 und gegen die Begründungspflicht gerügt, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht darlege, inwiefern die Offenlegung des angeforderten Dokuments ein öffentliches oder privates Interesse beeinträchtige und deshalb gestützt auf eine der Ausnahmen in Artikel 4 der Verordnung verweigert werden könne.

Nach Ansicht der Klägerin ist das Verhalten der Kommission, das sie wegen Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 als rechtswidrig ansieht, geeignet, deren außervertragliche Haftung nach Artikel 288 Absatz 2 EG auszulösen. Sie verlangt daher den Ersatz sowohl der materiellen als auch der immateriellen Schäden, die ihr dieses Verhalten der Kommission verursacht habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).