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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. Juni 2008 - Leclercq/Kommission

(Rechtssache T-299/06)1

(Nichtigkeitsklage - Untätigkeit des Klägers - Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Sylvie Leclercq (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und P. Costa de Oliveira)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2006, mit der der Klägerin aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde

Tenor

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Frau Leclercq trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 326 vom 3.12.2006.