Language of document : ECLI:EU:T:2008:336

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

10. September 2008(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Promat – Ältere Gemeinschaftsbildmarke PROMA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T‑300/06

Promat GmbH mit Sitz in Ratingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Krenzel und S. Beckmann,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Puertas Proma, SAL mit Sitz in Villacañas (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2006 (Sache R 1058/2005‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Puertas Proma, SAL und der Promat GmbH

erlässt



DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, des Richters J. D. Cooke und der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 4. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 15. April 1998 meldete die Klägerin, die Promat GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um die Wortmarke Promat.

3        Die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 1, 2, 6, 17, 19, 20 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 35/1999 vom 3. Mai 1999 veröffentlicht.

5        Am 2. August 1999 legte die Puertas Proma, SAL gegen die Anmeldung Widerspruch ein, wobei sie sich auf die am 25. April 1996 angemeldete und am 23. Juni 2005 eingetragene, nachstehend abgebildete Gemeinschaftsbildmarke Nr. 239384 stützte:

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6        Diese ältere Gemeinschaftsmarke ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen:

–        Klasse 6: „Rahmen aus Metall für Bauten, Rahmen, Paneele und Türrahmen aus Metall, Eisenwaren und Kleinteile aus Metall; Beschläge, Zubehör und Türen im Allgemeinen aus Metall“;

–        Klasse 20: „Türen für Möbel; Holzteile für Türen; Zubehör für Türen, nicht aus Metall“;

–        Klasse 39: „Lagerung, Vertrieb, Transport, Großhandel, Verpackung für Türen aller Art“.

7        Der Widerspruch wurde außerdem auf die folgenden nationalen Eintragungen gestützt:

–        spanische Eintragung Nr. 1973235 der am 26. Juni 1995 angemeldeten und am 5. Februar 1996 für die oben genannten Waren der Klasse 6 eingetragenen, nachstehend abgebildeten Bildmarke PROMASAL:

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–        spanische Eintragung Nr. 1973236 der am 26. Juni 1995 angemeldeten und am 30. April 1997 für die oben genannten Waren der Klasse 20 eingetragenen, vorstehend abgebildeten Bildmarke PROMASAL;

–        spanische Eintragung Nr. 1973237 der vorstehend abgebildeten Bildmarke PROMASAL für die oben genannten Dienstleistungen der Klasse 39.

8        Der Widerspruch bezog sich auf alle von den älteren Eintragungen erfassten Waren und Dienstleistungen und richtete sich gegen einen Teil des Warenverzeichnisses der Anmeldemarke, nämlich gegen alle Waren der folgenden Klassen:

–        Klasse 6: „Revisionsöffnungen für Brandschutzkonstruktionen sowie Befestigungs- und Montagezubehör aus Metall; Bauteile zur Halterung von Bauglas, insbesondere Profile, Stützen, Rahmen, Konsolen, Rohre, Leisten aus Metall“;

–        Klasse 19: „Bauteile und Bauplatten, jeweils nicht aus Metall, zur Erstellung und/oder Verkleidung von Decken, Wänden und Böden, schalldämmende und schallabsorbierende Platten, wärmeisolierende Platten, Feuerschutz- und Brandschutzbauplatten; intumeszierende oder endotherm reagierende Platten, Farben oder Kitte; Formteile – auch in Verbindung mit Metallhüllen; vorkonfektionierte oder vorgefertigte Bauteile wie Deckenelemente, Wandelemente, feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen, Entrauchungsleitungen, feuerwiderstandsfähige Kabelkanalsysteme inklusive deren Befestigungsmittel aus Metallen oder Kunststoffen; Brandschutzmörtel und -putze; Feuerleichtsteine; Feuerschutztüren und bautechnische Konstruktionen aus Glas, insbesondere für den Brandschutz; Bauglas, insbesondere Verbundglas der Feuerwiderstandsklasse F zum Einbau in Türen, Holz- und Metallrahmen, Wänden und Fenstern; Bauteile zur Halterung von Bauglas, insbesondere Profile, Stützen, Rahmen, Konsolen, Rohre, Leisten aus Metall, Holz oder Kunststoff“;

–        Klasse 20: „Revisionsöffnungen für Brandschutzkonstruktionen sowie Befestigungs- und Montagezubehör, insbesondere Schrauben, Klammern, Dübel und Nägel aus Kunststoff; Bauteile zur Halterung von Bauglas, insbesondere Profile, Stützen, Rahmen, Konsolen, Rohre, Leisten“.

9        Der Widerspruch wurde auf die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b sowie in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Gründe gestützt.

10      Mit Entscheidung vom 12. Juli 2005 gab die Widerspruchsabteilung des HABM auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 dem Widerspruch insgesamt statt, soweit er auf die ältere Gemeinschaftsmarke gestützt war, und wies die Anmeldung für die betreffenden Waren zurück.

11      Am 29. August 2005 legte die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

12      Mit Entscheidung vom 4. Mai 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie war der Ansicht, dass trotz der besonderen Gestaltung des Buchstabens „o“ in der älteren Gemeinschaftsmarke als Weltkugel eine visuelle Ähnlichkeit zwischen den zu vergleichenden Zeichen bestehe. Klanglich seien die beiden Marken in Frankreich identisch und in anderen Ländern der Europäischen Union jedenfalls ähnlich. Die zu vergleichenden Waren seien identisch oder ihrer Natur und ihrem Verwendungszweck nach ähnlich. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr verwies die Beschwerdekammer darauf, dass der Bildbestandteil die visuellen und klanglichen Ähnlichkeiten der beiden Zeichen nicht neutralisieren könne.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Zulässigkeit

15      Das HABM trägt vor, dass die von der Klägerin zum ersten Mal in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2008 vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung wiederholten Argumente, die sich auf eine unzutreffende Übersetzung der Warenliste und auf die Ähnlichkeit der Waren bezögen, verspätet seien.

16      Nach der Rechtsprechung dient die beim Gericht erhobene Klage der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94. Tatsachen, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne dass sie vorher den Dienststellen des HABM zur Kenntnis gebracht worden sind, können jedoch die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung nur berühren, wenn das HABM sie von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen. Insoweit ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung, wonach das HABM in Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse bei der Sachverhaltsermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist, dass das HABM nicht verpflichtet ist, von Amts wegen Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Beteiligten nicht vorgetragen worden sind. Solche Tatsachen können demnach die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2004, Samar/HABM – Grotto [GAS STATION], T‑115/03, Slg. 2004, II‑2939, Randnr. 13).

17      Zum ersten Argument, das auf die unzutreffende Übersetzung der Warenliste gestützt wird, ist festzustellen, dass es zum ersten Mal vor dem Gericht vorgetragen wurde. Die Klägerin hat auch nichts anderes behauptet. Das Gericht kann daher dieses Argument nicht berücksichtigen.

18      Hinsichtlich des auf die Ähnlichkeit der Waren bezogenen zweiten Arguments steht fest, dass die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, die die Unterschiede zwischen den von der Anmeldemarke erfassten Waren und den Waren, für die die ältere Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, insbesondere die technischen Aspekte der verschiedenen Waren, beweisen sollen, ebenfalls nicht vor dem HABM vorgetragen wurden. Somit können auch diese Umstände nicht vom Gericht berücksichtigt werden.

 Zur Begründetheit

19      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

20      Zum visuellen Zeichenvergleich trägt die Klägerin vor, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen keine Ähnlichkeit aufwiesen, da die ältere Gemeinschaftsmarke eine Bildmarke sei, die aus einem Bildbestandteil und aus einem Wortbestandteil bestehe. Der Bildbestandteil stelle eine Tür und Paneele sowie eine Weltkugel dar, während sich der Wortbestandteil aus den Buchstaben „pr“ und „ma“ zusammensetze. Beide Buchstabenkombinationen würden in der Mitte durch die Darstellung der Weltkugel miteinander verbunden. Die Anmeldemarke sei eine Wortmarke.

21      In klanglicher Hinsicht sei, selbst wenn der Verbraucher die ältere Gemeinschaftsmarke „proma“ aussprechen sollte, ein ausreichender Unterschied zwischen den Marken gegeben, da die Anmeldemarke im Gegensatz zum Wortbestandteil der älteren Gemeinschaftsmarke auf „t“ ende.

22      Was den Warenvergleich angehe, habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, es handele sich bei den in der Markenanmeldung genannten Waren der Klasse 19 um die gleichen Waren wie die von der älteren Gemeinschaftsmarke erfassten Waren der Klasse 6, mit dem einzigen Unterschied, dass diese nicht aus Metall seien. Die Beschwerdekammer führe selbst aus, dass es sich um zwei unterschiedliche Warengruppen handele, die aber über dieselben Vertriebswege vertrieben würden, wodurch die Verkehrskreise dazu geneigt seien, die Marken zu verwechseln. Allein die Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren möglicherweise über dieselben Vertriebswege vertrieben würden, genügt nach Ansicht der Klägerin nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Waren der Klasse 19 der Anmeldemarke hätten keinerlei Ähnlichkeit mit den Waren der Klasse 6 der älteren Gemeinschaftsmarke.

23      Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und zur Verwechslungsgefahr trägt die Klägerin vor, dass es sich bei den betreffenden Waren um spezielle Baumaterialien handele, die sich an Fachkreise aus dem Bausegment richteten. Diese seien den Umgang mit Marken gewöhnt. Ein solch geschulter Verkehrskreis sei in der Lage, den Unterschied zwischen der älteren Gemeinschaftsmarke und der Anmeldemarke zu erkennen. Er sei auch in der Lage, zwischen den verschiedenen Waren der beiden Marken zu differenzieren.

24      Die Beschwerdekammer habe daher die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken insbesondere im Hinblick auf die angesprochenen Verkehrskreise, die den Umgang mit Marken gewöhnt seien, zu Unrecht bejaht.

25      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

26      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Unter älteren Marken sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zu verstehen.

27      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, Slg. 2002, II‑4359, Randnr. 25; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 17).

28      Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Produktähnlichkeit, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM − Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Ferner kommt es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Art von Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile des Gerichts Fifties, Randnr. 28, und vom 3. März 2004, Mülhens/HABM – Zirh International [ZIRH], T‑355/02, Slg. 2004, II‑791, Randnr. 41; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25). Bei dieser umfassenden Beurteilung ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. entsprechend Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26, und Fifties, Randnr. 28).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

30      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass die in der Markenanmeldung genannten Waren sowohl für Fachleute des Baugewerbes als auch für Personen der Allgemeinheit, die sich als Heimwerker betätigten, von Interesse seien. Die angesprochenen Verkehrskreise bestünden daher aus den über das Bauwesen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern.

31      Entgegen der Auffassung der Klägerin, die von der Anmeldemarke angesprochenen Verkehrskreise bestünden ausschließlich aus einem Fachpublikum, hat die Beschwerdekammer folglich die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise zutreffend als die über das Bauwesen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sowie die Fachleute des Baugewerbes der Gemeinschaft bestimmt.

 Zum Warenvergleich

32      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil Canon, Randnr. 23).

33      Im vorliegenden Fall ist den Erwägungen der Beschwerdekammer zum Warenvergleich zu folgen.

34      In Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die in der Anmeldung beanspruchten Waren „Befestigungs- und Montagezubehör aus Metall; Bauteile zur Halterung von Bauglas, insbesondere Profile“ der Klasse 6 und die von der älteren Gemeinschaftsmarke erfassten „Rahmen und Türrahmen aus Metall; Zubehör im Allgemeinen aus Metall“ der Klasse 6 identisch seien.

35      Was die anderen in der Anmeldung genannten Waren der Klasse 6 angehe, seien die „Revisionsöffnungen für Brandschutzkonstruktionen“ den von der älteren Gemeinschaftsmarke geschützten „Rahmen aus Metall für Bauten“ ähnlich. Außerdem ergänzten die in der Markenanmeldung beanspruchten „Bauteile zur Halterung von Bauglas, insbesondere Profile, Stützen, Rahmen, Konsolen, Rohre, Leisten aus Metall“ ihrer Natur und ihrem Verwendungszweck nach die von der älteren Gemeinschaftsmarke erfassten „Paneele und Türrahmen aus Metall“ (Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung).

36      Das von der älteren Gemeinschaftsmarke geschützte „Zubehör für Türen, nicht aus Metall“ umfasse wegen seiner weiten Definition die in der Anmeldung genannten Waren „Befestigungs- und Montagezubehör, insbesondere Schrauben, Klammern, Dübel und Nägel aus Kunststoff; Bauteile zur Halterung von Bauglas, insbesondere Profile, Stützen, Rahmen, Konsolen, Rohre, Leisten“ der Klasse 20. Diese Waren seien daher identisch oder zumindest ähnlich (Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung).

37      Da die in der Markenanmeldung beanspruchten „Revisionsöffnungen für Brandschutzkonstruktionen“ der Klasse 20 die von der älteren Gemeinschaftsmarke geschützten „Rahmen aus Metall für Bauten“ der Klasse 6 ergänzten oder ersetzten und ihnen ihrer Natur und ihrem Verwendungszweck nach glichen, seien diese Waren ähnlich (Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung).

38      Schließlich ergänzten oder ersetzten die von der älteren Gemeinschaftsmarke erfassten Waren der Klasse 6 alle in der Markenanmeldung beanspruchten Waren der Klasse 19. Diese Waren seien ihrer Natur und ihrem Verwendungszweck nach ähnlich, da es sich im Wesentlichen bei allen um Baumaterialien handele, die nicht aus Metall bestünden. Sie könnten deshalb denselben Verbrauchern von denselben Unternehmen nebeneinander angeboten werden und seien als ähnlich anzusehen (Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung).

39      Aus dem Vorstehenden folgt, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, dass die in der Markenanmeldung beanspruchten und die von der älteren Gemeinschaftsmarke erfassten Waren ihrer Natur und/oder ihrem Verwendungszweck nach ähnlich sind und die Gefahr besteht, dass der Verbraucher glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben Unternehmen.

 Zum Zeichenvergleich

40      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 47).

41      Was die visuelle Ähnlichkeit angeht, kann eine zusammengesetzte Marke nur dann als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 33).

42      Auch wenn zwei einander gegenüberstehende Marken ähnliche Wortbestandteile haben, kann daraus allein noch nicht auf das Bestehen einer bildlichen Zeichenähnlichkeit geschlossen werden. So kann das Vorhandensein von speziell und originell gestalteten Bildbestandteilen in einem der Zeichen zur Folge haben, dass jedes Zeichen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorruft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO AIRE], T‑156/01, Slg. 2003, II‑2789, Randnr. 74).

43      In visueller Hinsicht hat die Beschwerdekammer zutreffend angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „proma“ ungeachtet der Darstellung des Buchstabens „o“ als Weltkugel als ein klares und entzifferbares Merkmal der älteren Gemeinschaftsmarke wahrnähmen, weil sie eine mit den anderen Buchstaben vergleichbare Größe habe und zwischen ihnen stehe. Da es sich zudem bei den Waren und Dienstleistungen um Türen, Rahmen, Paneele und entsprechendes Zubehör handele, sei der Bildbestandteil, der Planken, Platten oder Paneelen ähnele, nicht besonders unterscheidungskräftig. Der Begriff „proma“ sei daher das dominierende Element der älteren Gemeinschaftsmarke. Folglich bestehe ein gewisser Grad an visueller Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken, denn der Wortbestandteil der älteren Gemeinschaftsmarke PROMA werde in der angemeldeten Marke Promat vollständig wiedergegeben (Randnrn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung).

44      Im vorliegenden Fall weisen die Bildbestandteile der beiden Marken keine individuelle und originelle Gestaltung auf, die bei der visuellen Wahrnehmung eine wichtige Rolle spielen würde und sie unterscheiden könnte. Daher sind sie als vernachlässigbare Bestandteile anzusehen.

45      Zu den Wortbestandteilen der beiden Zeichen ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass der Wortbestandteil der älteren Gemeinschaftsmarke PROMA vollständig in der Anmeldemarke Promat wiedergegeben wird.

46      In klanglicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass die Anmeldemarke für französischsprachige Verbraucher mit der älteren Gemeinschaftsmarke identisch sei. Selbst in anderen Sprachen, in denen der Buchstabe „t“ gesprochen werde, sei die Aussprache der fraglichen Begriffe insgesamt ähnlich, weil sich der Unterschied am Ende der Begriffe befinde. Ferner würden die beiden Marken in allen Mitgliedstaaten in zwei Silben gesprochen (Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung).

47      Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichen, damit der europäische Durchschnittsverbraucher sie klanglich unterscheiden kann. Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf den unvollkommenen klanglichen Eindruck verlassen muss, den er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Daher ist anzunehmen, dass die Zeichen angesichts ihres sehr ähnlichen Klangs beim Durchschnittsverbraucher insgesamt ähnliche klangliche Eindrücke hervorrufen könnten.

48      Der Buchstabe „t“, der in der älteren Gemeinschaftsmarke fehlt, kann nämlich – unabhängig davon, ob er vom Verbraucher ausgesprochen wird oder nicht – nicht als ein besonders markanter Konsonant angesehen werden, der den klanglichen Eindruck der Anmeldemarke wesentlich beeinflussen könnte.

49      Nach alledem kann der verschwindend geringe Unterschied zwischen den Wortbestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen ihre visuelle Ähnlichkeit nicht abschwächen, und er ist auch nicht bedeutend genug, um die phonetische Wahrnehmung zu verändern, da diese Worte ähnlich klingen und die gleiche Intonation haben.

50      In begrifflicher Hinsicht ist die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass der Umstand, dass die Anmeldemarke und der Wortbestandteil der älteren Gemeinschaftsmarke beide erfundene Wörter seien, keinen Einfluss auf den umfassenden Markenvergleich habe (Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung).

51      Daher ist im Ergebnis von einer hochgradigen Ähnlichkeit der beiden Zeichen nach Bild und Klang auszugehen.

 Zur Verwechslungsgefahr

52      Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht begründet ist. Die Beschwerdekammer durfte unter Heranziehung des Grundsatzes der Wechselwirkung zwischen den Zeichen und den Waren bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr annehmen, dass angesichts der hochgradigen Ähnlichkeit sowohl der betreffenden Waren als auch der betreffenden Zeichen, insbesondere, was die fast vollständige Übereinstimmung der Wortbestandteile „promat“ und „proma“ angehe, die Unterschiede zwischen den Zeichen nicht ausreichten, um bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

 Kosten

53      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Promat GmbH trägt die Kosten.



Czúcz

Cooke

Labucka

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2008.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       O. Czúcz


* Verfahrenssprache: Deutsch.