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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. November 2008 - Lemaître Sécurité/Kommission

(Rechtssache T-301/06)1

(Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien - Beschluss der Kommission, mit dem das Antidumpingverfahren eingestellt wird - Kein unmittelbares Betroffensein - Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lemaître Sécurité SAS (La Walck, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Bollecker)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und C. Giolito)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Associazione nazionale calzaturifici italiani (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Bollecker)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2006/582/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 234, S. 33)

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Die Lemaître Sécurité SAS trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Die Associazione nazionale calzaturifici italiani trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 326 vom 30.12.2006.