Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. November 2008 – Lemaître Sécurité/Kommission
(Rechtssache T-301/06)
„Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien – Beschluss der Kommission, mit dem das Antidumpingverfahren eingestellt wird – Kein unmittelbares Betroffensein – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 5 Abs. 10 und 6 Abs. 5; Beschluss Nr. 2006/582 der Kommission) (vgl. Randnrn. 23-29)
2. Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 229 EG und 230 EG) (vgl. Randnr. 31)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2006/582/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 234, S. 33) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Lemaître Sécurité SAS trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
3. | | Die Associazione nazionale calzaturifici italiani trägt ihre eigenen Kosten. |