Language of document : ECLI:EU:T:2008:495





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. November 2008 – Lemaître Sécurité/Kommission

(Rechtssache T-301/06)

„Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien – Beschluss der Kommission, mit dem das Antidumpingverfahren eingestellt wird – Kein unmittelbares Betroffensein – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 5 Abs. 10 und 6 Abs. 5; Beschluss Nr. 2006/582 der Kommission) (vgl. Randnrn. 23-29)

2.                     Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 229 EG und 230 EG) (vgl. Randnr. 31)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2006/582/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 234, S. 33)

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Lemaître Sécurité SAS trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Die Associazione nazionale calzaturifici italiani trägt ihre eigenen Kosten.