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Klage, eingereicht am 19. August 2013 – Bayer CropScience/Kommission

(Rechtssache T-429/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bayer CropScience AG (Monheim am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Nordlander und P. Harrison, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig zu erklären,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. L 139, S. 12), für nichtig zu erklären, und

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Durch die Annahme des angefochtenen Rechtsakts habe die Kommission die ihr durch die Verordnung Nr. 1107/20091 (Ermächtigungsverordnung) verliehenen Befugnisse überschritten; daher fehle ihm eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage, denn

die Kommission habe gegen Art. 21 der Ermächtigungsverordnung verstoßen, indem sie (i) es unterlassen habe, Überwachungsdaten zu berücksichtigen, die zeigten, dass die fraglichen Wirkstoffe keine unannehmbaren Risiken für Bienen darstellten, und (ii) fälschlich zu dem Schluss gekommen sei, dass neue und relevante wissenschaftliche Informationen vorlägen, die es ihr erlaubten, tätig zu werden, und

die Kommission habe gegen Art. 49 der Ermächtigungsverordnung verstoßen, indem sie den Verkauf von Saatgut, das mit den fraglichen Wirkstoffen behandelt worden sei, verboten habe, ohne die „erheblichen Bedenken“ zu prüfen, dass das behandelte Saatgut „wahrscheinlich ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt“, dem mit anderen Maßnahmen „nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann“.

Der angefochtene Rechtsakt sei unter Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 und Anhang II Nr. 3.8.3. der Ermächtigungsverordnung angenommen worden und habe das berechtigte Vertrauen der Klägerin verletzt, da

in der Ermächtigungsverordnung angeordnet werde und die Klägerin darauf vertraut habe, dass bestehende und anwendbare Leitlinien bei der Vornahme der Risikobewertungen, die zum angefochtenen Rechtsakt geführt hätten, herangezogen würde; doch seien bestehende und anwendbare Leitlinien zugunsten eines wissenschaftlichen Gutachtens, das keine Leitlinie darstelle, und des Entwurfs einer Leitlinie, der weder verfügbar gewesen noch abgestimmt worden sei, außer Acht gelassen worden.

Die Anwendung der Ermächtigungsverordnung durch die Kommission beim Erlass des angefochtenen Rechtsakts habe gegen die Grundrechte der Klägerin auf Eigentum und auf unternehmerische Betätigung verstoßen, da

–    die Entscheidungen, Genehmigungen für die Produkte der Klägerin zurückzunehmen (und abzuändern), auf einer rechtswidrigen Anwendung der Ermächtigungsverordnung beruhten, bei der der langjährige sichere Gebrauch der fraglichen Wirkstoffe sowie der Wert und die Bedeutung des geistigen Eigentums der Klägerin an den Wirkstoffen und ihre langfristigen Investitionen in die Wirkstoffe nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

Der angefochtene Rechtsakt sei in einem Verfahren ergangen, in dem das Anhörungsrecht der Klägerin nicht beachtet worden sei, da

–    die Vornahme der relevanten Risikobewertungen auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens und des Entwurfs einer Leitlinie (im Gegensatz zu bestehenden und anwendbaren Leitlinien) automatisch zur Feststellung von „Datenlücken“ geführt habe, zu denen sich die Klägerin nie habe äußern können.

Der Erlass des angefochtenen Rechtsakts verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da

–    der angefochtene Rechtsakt in einer Reihe von Bereichen (zu denen seine Beschränkungen in Bezug auf die Nutzungen der Produkte der Klägerin zur Blattbehandlung sowie im Amateur- und im Innenbereich) über das hinausgehe, was zur Erreichung seiner legitimen Ziele angemessen sei, und sie sogar unterminieren könne und da die Kommission keine weniger beschränkenden ihr zur Verfügung stehenden Regelungsmöglichkeiten in Betracht gezogen habe.

Durch den Erlass des angefochtenen Rechtsakts sei gegen das Vorsorgeprinzip verstoßen worden, da

–    er u. a. bedeute, dass die Kommission als Risikomanager in rein hypothetischer, auf bloßer Mutmaßung beruhender und nicht wissenschaftlich geprüfter Weise an das Risiko herangehe (was zum Großteil daraus resultiere, dass die Risikobewertungen keine gründliche wissenschaftliche Beurteilung darstellten) und dass die Kommission jede Analyse der potenziellen Vorteile und Kosten ihrer Maßnahmen ablehne.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates.