Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. April 2013 – Apollo Tyres/HABM – Endurance Technologies (ENDURACE)
(Rechtssache T‑109/11)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ENDURACE – Ältere Gemeinschaftsbildmarke ENDURANCE – Relative Eintragungshindernisse – Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Ähnlichkeit der Zeichen – Teilweise Zurückweisung der Eintragung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verwechslungsgefahr“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage vor den Unionsgerichten – Zuständigkeit des Gerichts – Überprüfung im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise – Ausschluss (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 § 4; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Randnr. 22)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27-31)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 33)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke ENDURACE und Bildmarke ENDURANCE (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 37-42, 46, 50-56, 66-82)
5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 47)
6. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 57-60)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 25. November 2010 (Sache R 625/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Endurance Technologies Pvt Ltd und der Apollo Tyres AG |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Apollo Tyres AG trägt die Kosten. |