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Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 – Canadian Solar Emea u. a. / Rat

(Rechtssache T-162/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Canadian Solar Emea GmbH (München, Deutschland); Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc. (Changshu, China); Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc. (Luoyang, China); Csi Cells Co. Ltd (Suzhou, China) und Csi Solar Power (China), Inc. (Suzhou) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie für die Klägerinnen gilt;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

Die Organe hätten dadurch gegen Art. 5 Abs. 10 und Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1225/20091 des Rates verstoßen, dass sie Antidumpingmaßnahmen gegen aus der Volksrepublik China versandte Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon verhängt hätten, obwohl in der Einleitungsbekanntmachung nur Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in der Volksrepublik China erwähnt gewesen seien.

Die Organe hätten dadurch gegen die Art. 1 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen, dass sie Antidumpingmaßnahmen gegen Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon verhängt hätten, die nicht Gegenstand der Antisubventionsuntersuchung gewesen seien.

Die Organe hätten dadurch gegen Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen, dass sie die Dumpingmarge von Produkten aus marktwirtschaftlichen Ländern unter Anwendung einer nichtmarktwirtschaftlichen Methodik berechnet hätten.

Die Organe hätten dadurch gegen Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen, dass sie eine einzige Untersuchung für zwei verschiedene Produkte (d. h. Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Zellen) durchgeführt hätten.

Die Organe hätten dadurch gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen, dass sie die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung nicht geprüft hätten.

Die Organe hätten dadurch gegen die Art. 3 und 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen, dass sie die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der gedumpten Einfuhren und der anderen bekannten Faktoren nicht separat quantifiziert und demzufolge einen Zollsatz angewandt hätten, der über das zur Kompensation der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der gedumpten Einfuhren Notwendige hinausgehe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).