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Klage, eingereicht am 16. Juni 2022 – Berezkin/Rat

(Rechtssache T-360/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Grigory Viktorovitsj Berezkin (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Grand d’Esnon)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 20221 für nichtig zu erklären, soweit dadurch sein Name in den Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 aufgenommen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 20221 für nichtig zu erklären, soweit dadurch sein Name in den Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 2014/269 des Rates vom 17. März 2014 aufgenommen wird;

den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm 1 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Rechtswidrigkeit der gegen den Kläger verhängten Sanktionen insofern als sie auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhten, weil der Kläger in keinem Zusammenhang mit den Ereignissen in der Ukraine stehe und die Regierung der Russischen Föderation nicht unterstütze.

Verstoß gegen das Recht auf ein wirksames Gerichtsverfahren und gegen die Begründungspflicht des Rates. Als Quellen habe der Rat lediglich Zeitungsartikel und Auszüge aus Websites vorgelegt, die nicht die Beweiskriterien erfüllten, die die Verhängung von Sanktionen rechtfertigen könnten.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung. Zwischen dem Kläger und der russischen Politik in der Ukraine bestehe kein objektiver Zusammenhang, weshalb die Sanktionen in keinem Zusammenhang mit irgendeinem der Ziele des Beschlusses und der Verordnung vom 17. März 20141 stünden.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit. Die Kriterien unter den Buchst. f und g des Beschlusses und der Verordnung vom 17. März 2014 seien rechtswidrig, da sie gegen die Verpflichtungen des Rates aus Art. 215 Abs. 2 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstießen.

Fünfter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte des Klägers, insbesondere des Rechts auf Eigentum und seiner Freizügigkeit.

Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers insofern, als der Rat ihm nicht individuell die Modalitäten und besonderen Gründe für seine Aufnahme in die Liste der von den Sanktionen betroffenen Personen mitgeteilt habe. Der Kläger sei daher nicht in der Lage gewesen, dazu Stellung zu nehmen.

Siebter Klagegrund: Antrag auf Schadensersatz. Der Kläger habe schwere Reputationsschäden erlitten, die er ersetzt haben möchte.

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1 Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 55).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 3).

1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).