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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 14. Juni 2021 – Hewlett Packard Development Company LP/Senetic Spółka Akcyjna

(Rechtssache C-367/21)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hewlett Packard Development Company LP

Beklagte: Senetic Spółka Akcyjna

Vorlagefragen

Ist Art. 36 Satz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/10011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke und mit Art. 19 Abs. 1 [Unterabs. 2] EUV dahin auszulegen, dass er einer Praxis der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten entgegensteht, nach der die Gerichte:

bei der Prüfung von Ansprüchen eines Unionsmarkeninhabers auf Untersagung der Einfuhr, der Ausfuhr [und der] Bewerbung von Waren unter einer Unionsmarke bzw. auf Anordnung der Rücknahme solcher Waren vom Markt,

bei der Entscheidung im Sicherungsverfahren über die Pfändung von Waren unter Unionsmarken,

in ihren Entscheidungen auf „Gegenstände, die nicht vom Inhaber einer Unionsmarke bzw. mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind“, abstellen und hierdurch die Bestimmung der Gegenstände unter einer Unionsmarke, die von diesen urteilsgegenständlichen Ge- und Verboten betroffen sind (d. h. die Bestimmung, welche Gegenstände nicht vom Markeninhaber bzw. mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden), angesichts der allgemeinen Formulierung der Entscheidung dem Vollstreckungsorgan überlassen wird, das sich bei der Vollstreckung der Entscheidung auf die Erklärungen des Markeninhabers bzw. auf die von ihm zur Verfügung gestellten Instrumente (darunter IT-Tools und Datenbanken) stützt, während die Zulässigkeit der Anfechtung von solchen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde vor dem erkennenden Gericht aufgrund der Natur der dem Beklagten im Sicherungs- bzw. Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschlossen bzw. beschränkt ist?

Sind die Bestimmungen der Art. 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie für den Inhaber einer Gemeinschaftsmarke (jetzt Unionsmarke) die Möglichkeit ausschließen, sich auf den Schutz der Art. 9 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (jetzt Art. 9 und 130 der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke) zu berufen, wenn:

der Inhaber der Gemeinschaftsmarke (Unionsmarke) Waren, die mit der Marke gekennzeichnet sind, innerhalb und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums über autorisierte Händler vertreibt, die die mit der Marke gekennzeichneten Waren an andere als Endverbraucher dieser Waren ausschließlich innerhalb des offiziellen Vertriebsnetzes weiterverkaufen dürfen und gleichzeitig verpflichtet sind, die Waren ausschließlich von anderen autorisierten Händlern oder vom Markeninhaber zu beziehen,

die mit der Unionsmarke versehenen Waren keine Kennzeichen oder anderen Unterscheidungsmerkmale aufweisen, die es ermöglichen würden, den Ort ihres Inverkehrbringens durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung erkennen zu lassen,

der Beklagte Waren unter der Unionsmarke im Europäischen Wirtschaftsraum erworben hat,

Verkäufer der mit der Marke gekennzeichneten Waren dem Beklagten gegenüber eine Erklärung abgegeben haben, dass diese Waren im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen,

der Inhaber der Unionsmarke kein IT-Tool (oder ein anderes Hilfsmittel) oder Kennzeichnungssystem zur Verfügung stellt, das es einem potenziellen Käufer von mit der Marke gekennzeichnete Waren ermöglicht, sich vor dem Kauf selbstständig davon zu überzeugen, dass die Waren rechtmäßig im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden, und sich weigert, eine solche Überprüfung auf Verlangen des Käufers vorzunehmen?

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1     ABl. 2017, L 154, S. 1.