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Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 18. Januar 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie – Polen) – Hewlett Packard Development Company LP/Senetic S.A.

(Rechtssache C-367/221 , Hewlett Packard Development Company)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Warenverkehr – Art. 34 und 36 AEUV – Geistiges Eigentum – Unionsmarke – Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Art. 13 – Verordnung [EU] 2017/1001 – Art. 15 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Inverkehrbringen in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum [EWR] – Zustimmung des Markeninhabers – Ort des ersten Inverkehrbringens der Waren durch den Inhaber der Marke oder mit seiner Zustimmung – Beweislast)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hewlett Packard Development Company LP

Beklagte: Senetic S.A.

Tenor

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke in Verbindung mit den Art. 34 und 36 AEUV

sind dahin auszulegen, dass

sie dem entgegenstehen, dass die Beweislast für die Erschöpfung des Rechts aus einer Unionsmarke ausschließlich den Beklagten eines Verletzungsverfahrens trifft, wenn die mit dieser Marke versehenen Waren, die keine Kennzeichen aufweisen, die es Dritten ermöglichen würden, den Markt zu bestimmen, auf dem sie vertrieben werden sollen und die über ein selektives Vertriebsnetz verteilt werden, dessen Mitglieder die Waren nur an andere Mitglieder dieses Netzes oder an Endverbraucher weiterverkaufen dürfen, von diesem Beklagten in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nachdem er von den Verkäufern die Zusicherung erhalten hatte, dass die Waren im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften dort vertrieben werden dürfen, und der Inhaber der Marke sich weigert, selbst eine solche Überprüfung auf Verlangen des Käufers vorzunehmen.

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1     ABl. C 391 vom 27.9.2021.