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Klage, eingereicht am 21. Mai 2014 – The Smiley Company/HABM – The Swatch Group Management Services (HAPPY TIME)

(Rechtssache T-352/14)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Smiley Company SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Helbig, P. Hansmersmann und S. Rengshausen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Swatch Group Management Services AG (Biel, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Februar 2014 in der Sache R 1497/2013-1 aufzuheben;

den Widerspruch durch Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen;

dem HABM die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten der Klägerin und der Streithelferin die im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HAPPY TIME“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14 und 35 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 106 813.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: The Swatch Group Management Services AG.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung der Wortmarke „HAPPY HOURS“ mit Schutzwirkung in der Europäischen Union für Dienstleistungen der Klassen 35 und 37.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.