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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2014 – STC/Kommission

(Rechtssache T-355/14 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlender fumus boni iuris)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Antragstellerin: STC SpA (Forlì, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Marelli und G. Delucca)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Cappelletti, L. Di Paolo und F. Moro)

Gegenstand

Zum einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses vom 3. April 2014, mit dem die Kommission das von STC im Rahmen der Ausschreibung JRC IPR 2013 C04 0031 OC über die Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine am Standort Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission (ABl. 2013/S 137-237146) abgegebene Angebot abgelehnt hat, des Beschlusses, mit dem die Kommission den Auftrag an die CPL Concordia vergeben hat, und infolgedessen aller weiteren Folgebeschlüsse und zum anderen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission, mit dem der Antrag auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt worden ist, sowie Antrag auf einstweilige Anordnung, die die uneingeschränkte Ausübung des Rechts auf Zugang zu den Unterlagen der Ausschreibung ermöglicht

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.