Language of document : ECLI:EU:T:2014:1046





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2014 – STC/Kommission

(Rechtssache T‑355/14 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlender fumus boni iuris“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 12-15)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem das Angebot eines Bieters im Rahmen eines öffentlichen Auftrags abgelehnt wird – Ablehnung, weil das Angebot nicht dem Lastenheft entspricht – Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Transparenz und die Verordnungen Nrn. 966/2012 und 1268/2012 – Fehlen dem ersten Anschein nach (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2; Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission) (vgl. Rn. 17-32)

Gegenstand

Zum einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses vom 3. April 2014, mit dem die Kommission das von STC im Rahmen der Ausschreibung JRC IPR 2013 C04 0031 OC über die Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine am Standort Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission (ABl. 2013/S 137 237146) abgegebene Angebot abgelehnt hat, des Beschlusses, mit dem die Kommission den Auftrag an die CPL Concordia vergeben hat, und infolgedessen aller weiteren Folgebeschlüsse und zum anderen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission, mit dem der Antrag auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt worden ist, sowie Antrag auf einstweilige Anordnung, die die uneingeschränkte Ausübung des Rechts auf Zugang zu den Unterlagen der Ausschreibung ermöglicht

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.