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Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 – Italien/Kommission

(Rechtssachen T-353/14 und T-17/15)1

(Sprachenregelung – Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration – Wahl der zweiten Sprache aus drei Sprachen – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara [Rechtssachen T-353/14 und T-17/15] sowie F. Simonetti [Rechtssache T-17/15], dann G. Gattinara und F. Simonetti)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und V. Čepaitė)

Gegenstand

In der Rechtssache T-353/14 Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/276/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (ABl. 2014, C 74 A, S. [1]) und in der Rechtssache T-17/15 Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration im Bereich Datenschutz für den Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. 2014, C 391 A, S. 1)

Tenor

Die Rechtssachen T-353/14 und T-17/15 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/276/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration und die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration im Bereich Datenschutz für den Europäischen Datenschutzbeauftragten werden für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Italienischen Republik entstandenen Kosten.

Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe in der Rechtssache T-17/15.

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1     ABl. C 212 vom 7.7.2014.