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Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2016 – STC/Kommission

(Rechtssache T-355/14)1

(Öffentliche Bauaufträge – Ausschreibungsverfahren – Errichtung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine und damit verbundene Wartung – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts – Erledigung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: STC SpA (Forlì, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Marelli und G. Delucca)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Di Paolo, F. Moro und L. Cappelletti, dann L. Di Paolo und F. Moro)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: CPL Concordia Soc. coop. (Concordia Sulla Secchia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Penta)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses der Kommission vom 3. April 2014, mit dem das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens JRC IPR 2013 C04 0031 OC über die Errichtung und Wartung einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage mit Gasturbine am Standort Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) (ABl. 2013/S 137-237146) abgegebene Angebot abgelehnt wurde, zweitens des Beschlusses der Kommission, mit dem der Auftrag an CPL Concordia vergeben wurde, samt aller anderen damit verbundenen vorangegangenen oder nachfolgenden Maßnahmen einschließlich des etwaigen Beschlusses, den Vertrag zu billigen, und gegebenenfalls des Vertrags selbst und drittens des Schreibens der Kommission vom 15. April 2014, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Vergabeunterlagen abgelehnt wurde, sowie darauf, der Kommission aufzugeben, die Zuschlagserteilung zu widerrufen und der Klägerin den Zuschlag zu erteilen, und, hilfsweise, sofern keine Naturalrestitution möglich ist, die Kommission zu verurteilen, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Anträge der CPL Concordia Soc. coop. werden als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen durch das vorliegende Verfahren und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 223 vom 14.7.2014.